Volltext : Waldeck, Benedikt Franz Leo: ¬Die Nichtigkeitsbeschwerde als das alleinige Rechtsmittel höchster Instanz

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deren  Mittheilung  materiell  prüfen  und  wenn  sie  klar  verwerflich  erscheinen, ¬
  die  Zurückweisung  ohne  mündliches  Verfahren  eintreten
zu  lassen.
Dies  rechtfertigt  sich  durch  die  eigenthümliche  Natur  dieses
Rechtsmittels  und  stellt  die  Parteien  auf  den  Standpunkt,  welchen
sie,  wäre  die  eigentlich  zum  Grunde  liegende  Anfechtungsklage  als
Inzidenzstreit  durchzuführen,  einnehmen  würden  und  der  für  den
Verklagten  durch  die  Abschneidung  der  Zurückweisung  durch  Dekret
nicht  verschlechtert  werden  darf.
Die  übrigen  Nichtigkeitsgründe  der  Verordnung  vom  14.  Dezbr.
1833  und  der  Deklaration  vom  6.  April  1839  sind  sämmtlich  auszuschließen, ¬
  da  sie  theils  unnöthig,  theils  unpassend  erscheinen.  Unpassend ¬
  wäre  die  allgemeine  Berufung  auf  einen  verletzten  Rechtsgrundsatz: ¬
  denn  die  allein  interessirende  Rechtsgültigkeit  des  Aktes
wird  durch  die  Anfechtungsgründe  der  oben  aufgestellten  1.  Kategorie
vollständig  geschützt.  Von  den  Prozeßvorschriften  des  §.  5  des  gedachten ¬
  Gesetzes  wird  das  Bedürfniß  der  Nr.  1  (nicht  gehört)  Nr.  2
(unrichtiges  Präjudiz)  Nr.  3  (überschrittene  Frist  eines  Rechtsmittels)
theils,  wie  ad  3  nicht  eintreten  können,  theils  durch  die  Gestaltung
der  Anfechtung  wegen  nicht  beobachteter  wesentlicher  Förmlichkeiten
hinreichend  befriedigt.
Da  die  Adjudikatoria  ihrer  Natur  nach  nur  die  richterliche  Confirmation ¬
  der  Lizitationsverhandlung  ist,  so  liegt  für  die  Gesetzgebung
kein  Grund  vor,  auch  die  bei  Prozeß=Entscheidungen  allerdings  erheblichen ¬
  Nichtigkeitsgründe,  welche  in  Art.  4—8  aus  der  Zahl,
Person  2c.  der  Richter  entnommen,  sind  nicht  von  dem  Gewichte,  um
die  Anfechtung  der  Adjudikatoria  deshalb  allein  zuzulassen,  es  ja  der
Regel  nach  vernünftigerweise  nur  zu  dem  Resultate  führen  würde,
daß  nicht  etwa  das  ganze  Verfahren  erneuert,  sondern  daß  lediglich
dieselbe  Urkunde  anderweit,  vielleicht  von  einem  andern  Richter  ausgefertigt ¬
  würde.  Entscheidungsgründe  (Nr.  9)  sind  bei  einer  Adjudikatoria ¬
  entbehrlich;  sie  liegen  in  der  Sache  selbst.  Die  verschiedene
Position  der  Nr.  10  werden  zweckmäßiger  durch  die  oben  gedachte
Kategorie  b  II.  ersetzt,  da  sie  sich  ohnehin  gar  schwer  der  Anwendung
auf  das  Subhastationsverfahren  fügten.  Auch  die  Punkte  in  Art.  3
der  Deklaration  passen  auf  letzteres  nicht.
            
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