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deren Mittheilung materiell prüfen und wenn sie klar verwerflich erscheinen, ¬
die Zurückweisung ohne mündliches Verfahren eintreten
zu lassen.
Dies rechtfertigt sich durch die eigenthümliche Natur dieses
Rechtsmittels und stellt die Parteien auf den Standpunkt, welchen
sie, wäre die eigentlich zum Grunde liegende Anfechtungsklage als
Inzidenzstreit durchzuführen, einnehmen würden und der für den
Verklagten durch die Abschneidung der Zurückweisung durch Dekret
nicht verschlechtert werden darf.
Die übrigen Nichtigkeitsgründe der Verordnung vom 14. Dezbr.
1833 und der Deklaration vom 6. April 1839 sind sämmtlich auszuschließen, ¬
da sie theils unnöthig, theils unpassend erscheinen. Unpassend ¬
wäre die allgemeine Berufung auf einen verletzten Rechtsgrundsatz: ¬
denn die allein interessirende Rechtsgültigkeit des Aktes
wird durch die Anfechtungsgründe der oben aufgestellten 1. Kategorie
vollständig geschützt. Von den Prozeßvorschriften des §. 5 des gedachten ¬
Gesetzes wird das Bedürfniß der Nr. 1 (nicht gehört) Nr. 2
(unrichtiges Präjudiz) Nr. 3 (überschrittene Frist eines Rechtsmittels)
theils, wie ad 3 nicht eintreten können, theils durch die Gestaltung
der Anfechtung wegen nicht beobachteter wesentlicher Förmlichkeiten
hinreichend befriedigt.
Da die Adjudikatoria ihrer Natur nach nur die richterliche Confirmation ¬
der Lizitationsverhandlung ist, so liegt für die Gesetzgebung
kein Grund vor, auch die bei Prozeß=Entscheidungen allerdings erheblichen ¬
Nichtigkeitsgründe, welche in Art. 4—8 aus der Zahl,
Person 2c. der Richter entnommen, sind nicht von dem Gewichte, um
die Anfechtung der Adjudikatoria deshalb allein zuzulassen, es ja der
Regel nach vernünftigerweise nur zu dem Resultate führen würde,
daß nicht etwa das ganze Verfahren erneuert, sondern daß lediglich
dieselbe Urkunde anderweit, vielleicht von einem andern Richter ausgefertigt ¬
würde. Entscheidungsgründe (Nr. 9) sind bei einer Adjudikatoria ¬
entbehrlich; sie liegen in der Sache selbst. Die verschiedene
Position der Nr. 10 werden zweckmäßiger durch die oben gedachte
Kategorie b II. ersetzt, da sie sich ohnehin gar schwer der Anwendung
auf das Subhastationsverfahren fügten. Auch die Punkte in Art. 3
der Deklaration passen auf letzteres nicht.