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daß der in dem Adjudikationsbescheide enuncirte Akt dem wahren
Hergange nicht entspreche. Dieser Angriff ist jedoch nicht in dem
Sinne aufzufassen, daß es etwa dem Anfechtenden freigestellt werden
könnte, die Richtigkeit des Lizitations=Protokolls in Frage zu stellen,
zu behaupten, daß dasjenige, was dort niedergeschrieben ist, dem
Hergange nicht entspreche.
Zu einer solchen Anfechtung des gerichtlichen Protokolls bot auch
die bisherige Nichtigkeitsbeschwerde keinen Naum, und es wäre weder
Bedürfniß, noch räthlich, dergleichen Erörterungen zum Zwecke der
Umstoßung des Zuschlags zu gestatten.
Vielmehr wird blos von
dem Widerspruche der Adjudikatoria und des Lizitationsprotokolls
die Rede sein können, dieser also als zweite Kategorie der zulässigen
Anfechtungsgründe hingestellt werden müssen. Der AdjudikationsBescheid ¬
hat seine Grundlage im Lizitations=Protokoll. Stimmt er
mit diesem in wesentlichen Punkten, also z. B. in der Benennung
der Bestbietenden, in der richtigen Bezeichnung des Grundstücks, des
Kaufgeldes, in der Aufzählung der Bedingungen nicht überein, so
muß es ein Mittel geben, dem, wenn das Gericht dies nicht etwa
durch eine Deklaratoria thut, abzuhelfen. Eine solche Anfechtung
kann außer dem Subhastaten und den Gläubigern, nach dem Adjudikatar, ¬
auch einem Bieter, sofern sie bei dem Verstoße interessirt
sind, zustehen. Fälle dieser Art werden übrigens zu den seltenen
gehören.
Das Mittel nun, diese Anfechtungsgründe zur Geltung zu bringen, ¬
würde freilich an und für sich wohl wie im französischen Verfahren, ¬
ein prozessualischer, summarisch zu behandelnder Inzidenzstreit
sein können. Da jedoch die Nichtigkeitsgründe sämmtlich einfach und
aus den Akten ohne weiteres zu prüfen sind, so kann ganz füglich
in erster und letzter Instanz vom höchsten Gerichtshofe darüber entschieden ¬
werden, wodurch auch Zeitgewinn erzielt wird. Ohnehin
muß sich ein solches partiell reformirendes Gesetz, wo es irgend möglich ¬
ist, der bestehenden Form anschließen.
Damit nun aber die Subbastations-Interessenten nicht durch
die Beantwortung frivoler Anfechtungen behelligt werden, erscheint
es zweckmäßig, die Zulassung derartiger Nichtigkeitsbeschwerden vor