Volltext : Waldeck, Benedikt Franz Leo: ¬Die Nichtigkeitsbeschwerde als das alleinige Rechtsmittel höchster Instanz

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daß  der  in  dem  Adjudikationsbescheide  enuncirte  Akt  dem  wahren
Hergange  nicht  entspreche.  Dieser  Angriff  ist  jedoch  nicht  in  dem
Sinne  aufzufassen,  daß  es  etwa  dem  Anfechtenden  freigestellt  werden
könnte,  die  Richtigkeit  des  Lizitations=Protokolls  in  Frage  zu  stellen,
zu  behaupten,  daß  dasjenige,  was  dort  niedergeschrieben  ist,  dem
Hergange  nicht  entspreche.
Zu  einer  solchen  Anfechtung  des  gerichtlichen  Protokolls  bot  auch
die  bisherige  Nichtigkeitsbeschwerde  keinen  Naum,  und  es  wäre  weder
Bedürfniß,  noch  räthlich,  dergleichen  Erörterungen  zum  Zwecke  der
Umstoßung  des  Zuschlags  zu  gestatten.
Vielmehr  wird  blos  von
dem  Widerspruche  der  Adjudikatoria  und  des  Lizitationsprotokolls
die  Rede  sein  können,  dieser  also  als  zweite  Kategorie  der  zulässigen
Anfechtungsgründe  hingestellt  werden  müssen.  Der  AdjudikationsBescheid ¬
  hat  seine  Grundlage  im  Lizitations=Protokoll.  Stimmt  er
mit  diesem  in  wesentlichen  Punkten,  also  z.  B.  in  der  Benennung
der  Bestbietenden,  in  der  richtigen  Bezeichnung  des  Grundstücks,  des
Kaufgeldes,  in  der  Aufzählung  der  Bedingungen  nicht  überein,  so
muß  es  ein  Mittel  geben,  dem,  wenn  das  Gericht  dies  nicht  etwa
durch  eine  Deklaratoria  thut,  abzuhelfen.  Eine  solche  Anfechtung
kann  außer  dem  Subhastaten  und  den  Gläubigern,  nach  dem  Adjudikatar, ¬
  auch  einem  Bieter,  sofern  sie  bei  dem  Verstoße  interessirt
sind,  zustehen.  Fälle  dieser  Art  werden  übrigens  zu  den  seltenen
gehören.
Das  Mittel  nun,  diese  Anfechtungsgründe  zur  Geltung  zu  bringen, ¬
  würde  freilich  an  und  für  sich  wohl  wie  im  französischen  Verfahren, ¬
  ein  prozessualischer,  summarisch  zu  behandelnder  Inzidenzstreit
sein  können.  Da  jedoch  die  Nichtigkeitsgründe  sämmtlich  einfach  und
aus  den  Akten  ohne  weiteres  zu  prüfen  sind,  so  kann  ganz  füglich
in  erster  und  letzter  Instanz  vom  höchsten  Gerichtshofe  darüber  entschieden ¬
  werden,  wodurch  auch  Zeitgewinn  erzielt  wird.  Ohnehin
muß  sich  ein  solches  partiell  reformirendes  Gesetz,  wo  es  irgend  möglich ¬
  ist,  der  bestehenden  Form  anschließen.
Damit  nun  aber  die  Subbastations-Interessenten  nicht  durch
die  Beantwortung  frivoler  Anfechtungen  behelligt  werden,  erscheint
es  zweckmäßig,  die  Zulassung  derartiger  Nichtigkeitsbeschwerden  vor
            
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