fullscreen : Renaud, Achilles: Lehrbuch des gemeinen deutschen sowie des in der allgemeinen deutschen Wechsel-Ordnung enthaltenen Wechselrechts

§.  64.  Die  Legitimation  zur  Zahlungserhebung.
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Firma  als  Indossatar  benannt  ist,  bei  unvollständigem  Giro
aber  jeder  Wechselinhaber  zur  Zahlungserhebung  berechtigt".
Ist  der  Wechsel  mehrfach  indossirt,  so  erscheint  der  letzte
2)
Indossatar,  resp.  der  Wechselinhaber  nur  dann  als  legitimirt
zur  Zahlungserhebung,  wenn  die  Reihe  der  Indossamente
bis  auf  ihn  herab  eine  ununterbrochene  ist  5.  Diese  Reihe
wird  aber  dadurch  nicht  unterbrochen,  daß  inmitten  derselben
ein  Indossament  auf  den  Inhaber  oder  in  bianco,  welches
übrigens  jeder  Wechselinhaber  auszufüllen  befugt  ist",  steht"
dagegen  werden  ausgestrichene  Indossamente  als  nicht  geschrieben ¬
  angesehen  8.
Der  Zahler  hat  sich  aber  bei  indossirten  wie  bei  nicht  indossirten
Wechseln  der  Identität  des  Präsentanten  mit  der  auf  dem  Wechsel
als  letzter  Nehmer  bezeichneten  Person  zu  versichern".  Dagegen  ist
*  Arch.  f.  d.  W.  IV.  S.  452;  Seuffert,  Arch.  Bd.  X,  Nr.  80.
Treitschke,  Encyc.  II.  S.  804  f.  —  Thöl,  Handelsr.  §.  247.  II.
D.  W.  O.  Art.  36,  Abs.  1:  „Der  Inhaber  eines  indossirten  Wechsels  wird
ndurch  eine  zusammenhängende,  bis  auf  ihn  hinuntergehende  Reihe  von  Inndossamenten ¬
  als  Eigenthümer  des  Wechsels  legitimirt.  Das  erste  Indossament
nmuss  demnach  mit  dem  Namen  des  Remittenten,  jedes  folgende  Indossament
»mit  dem  Namen  Desjenigen  unterzeichnet  seyn,  welchen  das  unmittelbar
»vorhergehende  Indossament  als  Indossatar  benennt.  Wenn  auf  ein  Blanco„Indossament ¬
  ein  weiteres  Indossament  folgt,  so  wird  angenommen,  dass  der
»Aussteller  des  letztem  den  Wechsel  durch  das  Blanco-Indossament  erworben
„hat“.  D.  W.  O.  Art.  98,  5.  —  Schw.  Entw.  §.  39.
*  D.  W.  O.  Art.  13  und  Art.  98,  2.  —  Brauer,  Erläut.  S.  50.
7  D.  W.  O.  Art.  36,  Abs.  1  und  Art.  98,  5.  —  Koch,  Wechselr.  S.  210.
3  D.  W.  O.  Art.  36,  Abs.  2  und  Art.  98,  5.  —  Brauer,  Erläut.  S.  86.
Bluntschli,  D.  W.  O.  S.  76.  Daher  denn  eine  im  Wechsel  nicht
genannte  Person  als  zur  Zahlungserhebung  legitimirt  erscheint,  wenn  der
Wechsel  zuerst  in  Bianco  indossirt  worden,  die  spätern  Indossamente  aber
durchstrichen  sind.  Seuffert,  Arch.  Bd.  XI,  Nr.  90.
Scaccia,  tract.  §.  II.  Glos.  V.  Nr.  340  sqq.  —  Treitschke,  Encyc.  IIS. ¬
  805.  —  Thöl,  Handelsr.  §.  247.  III.  —  Jolly,  a.  a.  O.  S.  170.  —
Renaud,  Wechselrecht.  2.  Aufl.
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