Inhaltsverzeichnis : Horn, Richard: ¬Die Eigentümerhypothek

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§  362)“  120).  Der  Auffassung  Dernburgs  und  Obernecks  *2*),  dass
die  Hypothek  stets  auf  den  Eigentümer  zur  Zeit  der  Erlassung
des  Ausschlussurteils  übergeht,  ist  demnach  im  Falle  des
§  1171  nicht  beizutreten.
b)  Dass  mit  der  Befriedigung  des  Gläubigers  der  Eigentümer ¬
  die  Hypothek  erwirbt,  ist  zwar  in  §  1171  nicht  ausdrücklich ¬
  enthalten,  ist  aber  eine  Rechtsfolge,  welche  sich  aus
den  §§  1143  und  1163  Abs.  1  S.  2  von  selbst  ergibt.  Der  dem
Gläubiger  erteilte  Hypothekenbrief  wird  kraftlos.
Da  der  Gläubiger  seine  Befriedigung  nur  noch  aus  dem
hinterlegten  Betrage  verlangen  kann,  da  er  jetzt  nur  mehr
befugt  erscheint,  die  deponierte  Summe  zu  beheben,  so  hat  er
sein  dingliches,  aber  auch  sein  Forderungsrecht  verloren. -
  Meldet  sich  der  Gläubiger  30  Jahre  nach  Verkündigung
des  Ausschlussurteils  nicht,  so  spricht  eine  gewisse  Vermutung
dafür,  dass  die  Forderung  getilgt  ist  und  dass  dem  Eigentümer
der  Anspruch  auf  die  hinterlegte  Summe  trotz  des  Verzichtes
auf  Rücknahme  zusteht,  eben  weil  sich  innerhalb  dieser  Frist
kein  Prätendent  gemeldet  hat  (Prot.  III  S.  619);  hat  der  Eigentümer ¬
  aber  innerhalb  eines  weiteren  Jahres  (EG.  A.  145  Abs.  1
S.  2)  den  hinterlegten  Betrag  nicht  zurückgenommen,  so  fällt
derselbe  in  Preussen  *22)  der  Staatskasse  anheim.
6.  Die  Gesetzesstelle  bezieht  sich  auch  auf  Grund-  und
Rentenschulden.
VII.  Damit  sind  die  Fälle  der  Eigentümerhypothek  bei
Einzelbelastungen  erschöpft,  und  wir  gelangen  nun  zur  Erörterung ¬
  einer  der  allerwichtigsten  Bestimmungen  der  Lehre
von  der  Eigentümerhypothek,  nämlich  zur  Darlegung  des
Inhalts  und  der  Rechtswirkungen  des  Eigentümerpfandrechts. -
  Bekanntlich  standen  im  früheren  preussischen
Rechte  zwei  Ansichten  über  die  juristische  Natur  der  Eigentümerhypothek ¬
  einander  schroff  gegenüber.  Nach  der  einen
besonders  von  der  Praxis  gebilligten  Auffassung  (OTr.,  PIB.
vom  27.  Mai  1839,  Entsch.  V  51,  Erk.  OTr.  vom  9.  Januar
120)  Turnau-Förster  S.  704,3;  Meisner  S.  255,  2.
*2)  Dernburg  III  S.  665  §  240  Z.  III,  5;  Oberneck  S.  646  §  147,
*22)  Vgl.  bezüglich  der  übrigen  Bundesstaaten  Fuchs  S.  550,  8c.
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