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§ 362)“ 120). Der Auffassung Dernburgs und Obernecks *2*), dass
die Hypothek stets auf den Eigentümer zur Zeit der Erlassung
des Ausschlussurteils übergeht, ist demnach im Falle des
§ 1171 nicht beizutreten.
b) Dass mit der Befriedigung des Gläubigers der Eigentümer ¬
die Hypothek erwirbt, ist zwar in § 1171 nicht ausdrücklich ¬
enthalten, ist aber eine Rechtsfolge, welche sich aus
den §§ 1143 und 1163 Abs. 1 S. 2 von selbst ergibt. Der dem
Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.
Da der Gläubiger seine Befriedigung nur noch aus dem
hinterlegten Betrage verlangen kann, da er jetzt nur mehr
befugt erscheint, die deponierte Summe zu beheben, so hat er
sein dingliches, aber auch sein Forderungsrecht verloren. -
Meldet sich der Gläubiger 30 Jahre nach Verkündigung
des Ausschlussurteils nicht, so spricht eine gewisse Vermutung
dafür, dass die Forderung getilgt ist und dass dem Eigentümer
der Anspruch auf die hinterlegte Summe trotz des Verzichtes
auf Rücknahme zusteht, eben weil sich innerhalb dieser Frist
kein Prätendent gemeldet hat (Prot. III S. 619); hat der Eigentümer ¬
aber innerhalb eines weiteren Jahres (EG. A. 145 Abs. 1
S. 2) den hinterlegten Betrag nicht zurückgenommen, so fällt
derselbe in Preussen *22) der Staatskasse anheim.
6. Die Gesetzesstelle bezieht sich auch auf Grund- und
Rentenschulden.
VII. Damit sind die Fälle der Eigentümerhypothek bei
Einzelbelastungen erschöpft, und wir gelangen nun zur Erörterung ¬
einer der allerwichtigsten Bestimmungen der Lehre
von der Eigentümerhypothek, nämlich zur Darlegung des
Inhalts und der Rechtswirkungen des Eigentümerpfandrechts. -
Bekanntlich standen im früheren preussischen
Rechte zwei Ansichten über die juristische Natur der Eigentümerhypothek ¬
einander schroff gegenüber. Nach der einen
besonders von der Praxis gebilligten Auffassung (OTr., PIB.
vom 27. Mai 1839, Entsch. V 51, Erk. OTr. vom 9. Januar
120) Turnau-Förster S. 704,3; Meisner S. 255, 2.
*2) Dernburg III S. 665 § 240 Z. III, 5; Oberneck S. 646 § 147,
*22) Vgl. bezüglich der übrigen Bundesstaaten Fuchs S. 550, 8c.
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