§. 215. Die vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehescheidung.
581
des einen, oder erhellt sonst, daß der Erbschatz hauptsächlich zu Gunsten
des einen Ehegatten gegeben werden, so wird dieser Eigenthümer des
Ganzen, der andere Nießbraucher an der Hälfte*). — b. Ein Theil ist
für schuldig erklärt. Die Absonderung erfolgt auch hier wie im Fall
des Todes, indem die Begünstigungen des überlebenden Ehegatten gegenüber ¬
den Erben, insbesondere das Wahlrecht, dem unschuldigen Theil beigelegt ¬
werden, die Taxe aber gerichtlich aufgenommen werden muß').
Dieser kann ferner die empfangenen Brautgeschenke behalten, die gegebenen
zurückfordern, Schenkungen während der Ehe wegen Undankbarkeit widerrufen?). ¬
Die von Dritten den Eheleuten ohne Hervorhebung des einen
gemachten Schenkungen werden als gemeinschaftliche betrachtet*). Wegen
510
Hochzeitskosten hat kein Theil einen Erstattungsanspruch „ An einem
Erbschatz behält der unschuldige den Nießbrauch mit der subsidiären Verpflichtung, ¬
davon zur Erziehung und Verpflegung der Kinder beizutragen,
denen das Eigenthum anfällt. Bei kinderloser Ehe gewinnt der Besteller
die freie Verfügung; lebt er zur Zeit der Scheidung nicht mehr, so fällt
der Erbschatz an den unschuldigen Ehegatten und wenn er dem schuldigen
bestellt worden war, so können ihn zwar die Erben des Bestellers zurückfordern, ¬
aber der Nießbrauch bleibt dem unschuldigen**). — c. Der
Nießbrauch des Mannes endigt in jedem Fall (a. b.) mit dem Tage
der Publikation (nicht Insinuation) des Scheidungsurtheils*2), und
zwar mit der Publikation des Urtheils derjenigen Instanz, welche zuerst
die Scheidung ausgesprochen hat, wenn der für schuldig erklärte Mann
ein unbegründetes Rechtsmittel eingelegt hat und in den späteren Instanzen ¬
Bestätigung erfolgt ist'3). In der Zwischenzeit bis zur Rechtskraft ¬
kann die Frau das eingebrachte Grundstück entweder in eigene Verwaltung ¬
nehmen, oder auf Kosten des Mannes einen gemeinschaftlichen
14
Verwalter bestellen lassen )
B. Absonderung bei bestandener Gütergemeinschaft,
welche mit der Rechtskraft des Scheidungsurtheils endigt'). a. Kein
§. 761—765. d. T.
§. 766—768. d. T. Das Wahlrecht des unschuldigen Ehemannes ist dadurch nicht
gehindert, daß das Grundstück der Ehesrau während der Ehe dem Nießbrauch
eines Dritten unterworfen war, sich mithin im Nießbrauch des Ehemannes nicht
befunden hat. Entsch. B. 69. S. 106.
§. 773—775. d. T.
§. 776. d. T.
10
1) 778-782 d. T.
§. 777. d. S
§. 769. d. T. S. oben §. 214. Note 1, unten §. 219. Note 20. Entsch. B. 45.
S. 209. B. 57. S. 178. Nicht erst mit dem Tage der Purificatoria. Entsch.
B. 66. S. 142.
§. 770. 771. d. T. Es ist keine unberechtigte Einlegung des Rechtsmittels, wenn
der der Scheidung widersprechende Theil appellirt hat. Entsch. B. 44. S. 163.
Strieth. B. 38. S. 277.
§. 772. d. T. Die Auseinandersetzung erfolgt aber nach Maßgabe der §§. 170.
171. I. 21. Entsch. B. 66. S. 143f.
15)
Strieth. B. 7. S. 120. Entsch. B. 42. S. 219.