Volltext : Theorie und Praxis des heutigen gemeinen preussischen Privatrechts auf der Grundlage des gemeinen deutschen Rechts (3)

§.  215.  Die  vermögensrechtlichen  Wirkungen  der  Ehescheidung.
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des  einen,  oder  erhellt  sonst,  daß  der  Erbschatz  hauptsächlich  zu  Gunsten
des  einen  Ehegatten  gegeben  werden,  so  wird  dieser  Eigenthümer  des
Ganzen,  der  andere  Nießbraucher  an  der  Hälfte*).  —  b.  Ein  Theil  ist
für  schuldig  erklärt.  Die  Absonderung  erfolgt  auch  hier  wie  im  Fall
des  Todes,  indem  die  Begünstigungen  des  überlebenden  Ehegatten  gegenüber ¬
  den  Erben,  insbesondere  das  Wahlrecht,  dem  unschuldigen  Theil  beigelegt ¬
  werden,  die  Taxe  aber  gerichtlich  aufgenommen  werden  muß').
Dieser  kann  ferner  die  empfangenen  Brautgeschenke  behalten,  die  gegebenen
zurückfordern,  Schenkungen  während  der  Ehe  wegen  Undankbarkeit  widerrufen?). ¬
  Die  von  Dritten  den  Eheleuten  ohne  Hervorhebung  des  einen
gemachten  Schenkungen  werden  als  gemeinschaftliche  betrachtet*).  Wegen
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Hochzeitskosten  hat  kein  Theil  einen  Erstattungsanspruch  „  An  einem
Erbschatz  behält  der  unschuldige  den  Nießbrauch  mit  der  subsidiären  Verpflichtung, ¬
  davon  zur  Erziehung  und  Verpflegung  der  Kinder  beizutragen,
denen  das  Eigenthum  anfällt.  Bei  kinderloser  Ehe  gewinnt  der  Besteller
die  freie  Verfügung;  lebt  er  zur  Zeit  der  Scheidung  nicht  mehr,  so  fällt
der  Erbschatz  an  den  unschuldigen  Ehegatten  und  wenn  er  dem  schuldigen
bestellt  worden  war,  so  können  ihn  zwar  die  Erben  des  Bestellers  zurückfordern, ¬
  aber  der  Nießbrauch  bleibt  dem  unschuldigen**).  —  c.  Der
Nießbrauch  des  Mannes  endigt  in  jedem  Fall  (a.  b.)  mit  dem  Tage
der  Publikation  (nicht  Insinuation)  des  Scheidungsurtheils*2),  und
zwar  mit  der  Publikation  des  Urtheils  derjenigen  Instanz,  welche  zuerst
die  Scheidung  ausgesprochen  hat,  wenn  der  für  schuldig  erklärte  Mann
ein  unbegründetes  Rechtsmittel  eingelegt  hat  und  in  den  späteren  Instanzen ¬
  Bestätigung  erfolgt  ist'3).  In  der  Zwischenzeit  bis  zur  Rechtskraft ¬
  kann  die  Frau  das  eingebrachte  Grundstück  entweder  in  eigene  Verwaltung ¬
  nehmen,  oder  auf  Kosten  des  Mannes  einen  gemeinschaftlichen
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Verwalter  bestellen  lassen  )
B.  Absonderung  bei  bestandener  Gütergemeinschaft,
welche  mit  der  Rechtskraft  des  Scheidungsurtheils  endigt').  a.  Kein
§.  761—765.  d.  T.
§.  766—768.  d.  T.  Das  Wahlrecht  des  unschuldigen  Ehemannes  ist  dadurch  nicht
gehindert,  daß  das  Grundstück  der  Ehesrau  während  der  Ehe  dem  Nießbrauch
eines  Dritten  unterworfen  war,  sich  mithin  im  Nießbrauch  des  Ehemannes  nicht
befunden  hat.  Entsch.  B.  69.  S.  106.
§.  773—775.  d.  T.
§.  776.  d.  T.
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1)  778-782  d.  T.
§.  777.  d.  S
§.  769.  d.  T.  S.  oben  §.  214.  Note  1,  unten  §.  219.  Note  20.  Entsch.  B.  45.
S.  209.  B.  57.  S.  178.  Nicht  erst  mit  dem  Tage  der  Purificatoria.  Entsch.
B.  66.  S.  142.
§.  770.  771.  d.  T.  Es  ist  keine  unberechtigte  Einlegung  des  Rechtsmittels,  wenn
der  der  Scheidung  widersprechende  Theil  appellirt  hat.  Entsch.  B.  44.  S.  163.
Strieth.  B.  38.  S.  277.
§.  772.  d.  T.  Die  Auseinandersetzung  erfolgt  aber  nach  Maßgabe  der  §§.  170.
171.  I.  21.  Entsch.  B.  66.  S.  143f.
15)
Strieth.  B.  7.  S.  120.  Entsch.  B.  42.  S.  219.
            
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