Volltext : Kunwald, Ludwig: Ueber Communalverwaltung und Armenpflege

die  Anforderungen  sind,  die  der  moderne  Staat  an  die  Nähr-  und
Wehrkraft  des  Volkes  stellt,  umso  mehr  gewinnt  dieser  volkswirthschaftliche ¬
  Grundsatz  an  Wichtigkeit  und  Bedeutung.  Mit
demselben  ist  aber  zugleich  auch  die  Verpflichtung  des  Staates
zur  Organisirung  einer  wohlgeordneten,  unter  seine  Autorität  gestellten ¬
  Armenkinderpflege  dargethan.
Allein  auch  bezüglich  der  eigentlichen,  und  zwar  sowohl  der
geschlossenen,  als  der  offenen  Armenpflege  ergibt  sich  die  Verpflichtung ¬
  des  Staates,  selbstthätig  einzugreifen,  aus  einem  ebensosocial ¬
  wie  politisch  hochwichtigen  Grunde.
Ich  bemerke,  dass  ich  hiebei  von  dem  ganz  richtigen  Argumente, ¬
  dass  der  Staat  als  Träger  der  Sittlichkeitsideen  die  im
Sittlichkeitsprincipe  basirende  Humanität  hochhalten  und  üben
müsse,  absehe,  weil  mich  dasselbe  auf  ethische  Gebieteführen ¬
  würde,  die  ausserhalb  der  rein  realen  Verhältnisse  liegen.
deren  Würdigung  mein  Vortragsthema  bildet.
Die  Uebernahme  der  Armenpflege  durch  den  Staat  erscheint
mir  aber  als  ein  Postulat  der  Logik  der  Gesetzgebung,
welche  in  socialer  Beziehung  von  der  allergrössten  Wichtigkeit  ist,
weil  sie  die  Grundlage  der  Zufriedenheit  und  der  Ergebung  des
Volkes  in  die  vorhandenen  Verhältnisse  bildet.  Wenn  das  Volk
nicht  von  der  Ueberzeugung  durchdrungen  ist,  dass  seine  Gesetze
nach  jeder  Richtung  hin  logisch,  gerecht  und  consequent  seien,
dann  schlägt  die  Unzufriedenheit  ihre  verderblichen  Wurzeln,  und
es  treten  an  dem  Staatskörper  Erscheinungen  bedenklichster  Art
zu  Tage,  wie  wir  dies  in  so  erschreckender  Weise  im  russischen
Reiche  beobachten  können.
Wenn  nun  alle  modernen  Gesetzgebungen  das  Betteln  auf
das  Entschiedenste  untersagen  und  den  Bettler  mit  strenger,  jasogar ¬
  strafgerichtlicher  Ähndung  bedrohen,  so  fordert  die  logische
Consequenz,  dass  Demjenigen,  welcher  sich  selbst  nicht  erhalten
kann  und  dem  es  verboten  ist,  sich  in  seiner  Noth  an  die  Mildthätigkeit ¬
  seiner  Mitbürger  zu  wenden,  die  nothwendigsten  Mittelzu ¬
  seinem  Lebensunterhalte  von  Staatswegen  geboten  werden.  Es
wäre  von  der  grössten  Härte  und  Ungerechtigkeit,  einen  Hungernden
in  die  Alternative  zu  setzen,  entweder  eine  strafbare  Handlung
            
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