die Anforderungen sind, die der moderne Staat an die Nähr- und
Wehrkraft des Volkes stellt, umso mehr gewinnt dieser volkswirthschaftliche ¬
Grundsatz an Wichtigkeit und Bedeutung. Mit
demselben ist aber zugleich auch die Verpflichtung des Staates
zur Organisirung einer wohlgeordneten, unter seine Autorität gestellten ¬
Armenkinderpflege dargethan.
Allein auch bezüglich der eigentlichen, und zwar sowohl der
geschlossenen, als der offenen Armenpflege ergibt sich die Verpflichtung ¬
des Staates, selbstthätig einzugreifen, aus einem ebensosocial ¬
wie politisch hochwichtigen Grunde.
Ich bemerke, dass ich hiebei von dem ganz richtigen Argumente, ¬
dass der Staat als Träger der Sittlichkeitsideen die im
Sittlichkeitsprincipe basirende Humanität hochhalten und üben
müsse, absehe, weil mich dasselbe auf ethische Gebieteführen ¬
würde, die ausserhalb der rein realen Verhältnisse liegen.
deren Würdigung mein Vortragsthema bildet.
Die Uebernahme der Armenpflege durch den Staat erscheint
mir aber als ein Postulat der Logik der Gesetzgebung,
welche in socialer Beziehung von der allergrössten Wichtigkeit ist,
weil sie die Grundlage der Zufriedenheit und der Ergebung des
Volkes in die vorhandenen Verhältnisse bildet. Wenn das Volk
nicht von der Ueberzeugung durchdrungen ist, dass seine Gesetze
nach jeder Richtung hin logisch, gerecht und consequent seien,
dann schlägt die Unzufriedenheit ihre verderblichen Wurzeln, und
es treten an dem Staatskörper Erscheinungen bedenklichster Art
zu Tage, wie wir dies in so erschreckender Weise im russischen
Reiche beobachten können.
Wenn nun alle modernen Gesetzgebungen das Betteln auf
das Entschiedenste untersagen und den Bettler mit strenger, jasogar ¬
strafgerichtlicher Ähndung bedrohen, so fordert die logische
Consequenz, dass Demjenigen, welcher sich selbst nicht erhalten
kann und dem es verboten ist, sich in seiner Noth an die Mildthätigkeit ¬
seiner Mitbürger zu wenden, die nothwendigsten Mittelzu ¬
seinem Lebensunterhalte von Staatswegen geboten werden. Es
wäre von der grössten Härte und Ungerechtigkeit, einen Hungernden
in die Alternative zu setzen, entweder eine strafbare Handlung