Volltext : Handbuch des Notariats- und Hypothekarwesens sämmtlicher Kantone der Schweiz (1)

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—-Nachträgliches. -

Kauton  Unterwalden  ob  dem  Wald.
Auf  Seite  140  ist  bemerkt,  daß  das  Notariats-  und  Hypothekenwesen ¬
  in  diesem  Kantonstheile  in  der  Hauptsache  auf  gleiche
Weise  beschaffen  sei  wie  in  Nidwalden  u.  s.  w.  Seither  haben
wir  noch  nähere  Aufschlüsse  erhalten,  die  wir  hier  nachträglich
beifügen:
1.  Es  können  Hypothekverschreibungen,  Gültbriefe,  Kaufverschreibungen ¬
  um  Liegenschaften  nur  durch  geschworne  Schreiber  aus
der  Gemeinde,  wo  die  zu  versetzende  oder  zu  verkaufende  Liegenschaft
liegt,  verschrieben  werden.
2.  Für  die  Gülten  besteht  in  jeder  Gemeinde  ein  Gültenprotokoll, ¬
  welches  durch  einen  beeidigten  Schreiber  geführt  wird;  die
zu  errichtenden  Gülten  erhalten  erst  dann  Kraft,  wenn  sie  ins
Protokoll  eingetragen  sind,  welches  auch  in  der  Gült  enthalten
sein  muß.
3.  Die  gleiche  Bewandtniß  hat  es  auch  bei  Verschreibungen
von  Vergabungen,  Testamenten  und  Ehekontrakten.  Für  diese
werden  keine  Protokolle  geführt,  und  der  Schreiber  ist  nicht  auf
die  Gemeinde  der  Kontrahenten  beschränkt,  sondern  darf  aus  allen
geschwornen  Schreibern  des  Landes  genommen  werden.
---.  —-  —
*)  Geschworner  will  sagen  beeidigter  Schreiber.  Dieß  ist  jedes  Mitglied
des  Landraths,  die  Landschreiber,  Landweibel  und  die  Gemeindsweibel.
            
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