Volltext : Handbuch des Notariats- und Hypothekarwesens sämmtlicher Kantone der Schweiz (1)

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strenger  Genauigkeit  befolgt  werden,  welche  für  die  Interessen  der  Betheiligten,
für  den  Kredit  des  Kantons  und  selbst  für  die  Sicherheit  der  betreffenden  Beamten ¬
  unerläßlich  nothwendig  ist,  sehen  wir  uns,  um  diesen  Uebelständen  abzuhelfen
und  dem  Gesetz  eine  durchaus  entsprechende  und  gleichförmige  Vollziehung  zu
sichern,  zu  folgenden  besondern  Weisungen  veranlaßt.
1)  Art.  3  des  angeführten  Gesetzes  setzt  buchstäblich  fest,  daß  die  Schatzung
der  zum  Pfand  vorgeschlagenen  Liegenschaften  über  den  wahren  Werth  derselben
vorzunehmen  sei,  wie  solcher  aus  dem  Verkehr  mit  Gütern  oder  ihrem  Ertrag
in  der  Gemeinde  ausgemittelt  werden  könne.  Aufgabe  der  Schatzung  ist  daher
die  Bestimmung  des  wahren  Werthes  vom  jedesmal  gebotenen  Pfand,  und  den
Maßstab  dazu  bildet  einzig  der  Ertrag  der  Güter  oder  der  Verkehr  in  der  Gemeinde. ¬
  Ueber  den  wahren  Werth  der  Liegenschaften  hinaus  darf  die  Pfandschatzung ¬
  nie  gestellt  und  auf  etwas  anderes  als  auf  den  Ertrag  der  Güter  oder
die  gewöhnlichen  Verkehrsergebnisse  dabei  niemals  Rücksicht  genommen  werden.
Auch  ist  zwischen  einer  Schatzung  für  doppeltes  oder  einfaches  Pfand  kein  Unterschied ¬
  zu  machen,  sondern  die  gesetzliche  Vorschrift  in  allen  Fällen  gleichmäßig
zu  beachten.
2)  Die  Art.  4,  5  und  6  des  gleichen  Gesetzes  schreiben  vor,  daß  der  von
den  Schätzern  mit  Beizug  des  Gemeinderathsschreibers  aufgenommene  Kopeientwurf ¬
  alle  Mal  dem  versammelten  Gemeinderath  vorgelegt  und  von  diesem  geprüft,
berichtigt  und  durch  förmlichen  Beschluß  gutgeheißen  werden  müsse,  die  genehmigte
Kopei  dann  aber  nicht  anders  als  im  Namen  des  Gemeinderathes,  von  Ammann
und  Schreiber  ausgefertigt,  dem  Schuldner  behändigt  werden  dürfe.  Das  Gleiche
schreibt  auch  Art.  53  des  Organisationsgesetzes  unzweideutig  vor.  Die  Schätzer
sind  daher  nicht  befugt,  bloß  mit  ihren  Unterschriften  versehene  Schatzungsakten
einem  Debitoren  abzugeben;  auch  durfen  Ammann  und  Gemeinderathsschreiber  dem
Pfandbesitzer  keine  Kopei  aushändigen,  welche  nicht  zuvor  vom  versammelten
Gemeinderathe  geprüft  und  genehmigt  worden  ist.  Der  Gemeinderath  muß  bei
jeder  Verpfändung  zwei  Beschlüsse  fassen,  den  ersten,  womit  nach  Art.  6  der
Kopeientwurf  zu  genehmigen,  und  den  zweiten,  womit  nach  Erfüllung  der  bezüglichen ¬
  weitern  Gesetzesvorschriften  laut  Art.  16  die  Ausfertigung  und  Protokollirung ¬
  der  Schuldverschreibung  anzuordnen  ist.
3)  Als  eines  der  wirksamsten  Mittel  gegen  Doppelverpfändungen  ist  die
Entkräftung  älterer  abgelöster  Pfandbriefe  ein  äußerst  wichtiger,  besondere  Pünktlichkeit ¬
  erheischender  Akt.  Das  Gesetz  legt  die  Obsorge  dafür  zuerst  in  die  Pflicht
des  Gemeindeammanns,  von  welchem  alle  ältern  Pfandverschreibungen  abgelost
und  entkräftet  werden  müssen.  Aber  auch  der  gesammte  Gemeinderath  ist  zur
gleichen  Obsorge  verpflichtet.  Er  muß  sich  die  entkräfteten  Titel  in  der  nächstfolgenden ¬
  Sitzung  vorlegen  lassen,  und  die  Vormerkung  der  Entkräftung  in  den
Protokollen  anordnen.  (Hypoth.  Gesetz  Art.  23  und  Org.  Gesetz  Art.  55.)  Der
Gemeindeammann  darf  daher  keinen  neuen  Brief  herausgeben,  ehe  er  den  ältern
abzulösenden,  zur  Entkräftung  entweder  in  seinen  Händen  hat  oder  wenigstens
des  richtigen  Eingangs  desselben  sonst  vollkommen  sicher  ist;  der  Gemeinderath
aber,  welcher  sich  nicht  in  der  ersten,  auf  den  Zeitpunkt  der  Entkräftung  folgenden ¬
  Sitzung  die  abgelösten  Titel  vorlegen  ließe,  würde  sich  damit  für  alle
Folgen  verantwortlich  machen.
            
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