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strenger Genauigkeit befolgt werden, welche für die Interessen der Betheiligten,
für den Kredit des Kantons und selbst für die Sicherheit der betreffenden Beamten ¬
unerläßlich nothwendig ist, sehen wir uns, um diesen Uebelständen abzuhelfen
und dem Gesetz eine durchaus entsprechende und gleichförmige Vollziehung zu
sichern, zu folgenden besondern Weisungen veranlaßt.
1) Art. 3 des angeführten Gesetzes setzt buchstäblich fest, daß die Schatzung
der zum Pfand vorgeschlagenen Liegenschaften über den wahren Werth derselben
vorzunehmen sei, wie solcher aus dem Verkehr mit Gütern oder ihrem Ertrag
in der Gemeinde ausgemittelt werden könne. Aufgabe der Schatzung ist daher
die Bestimmung des wahren Werthes vom jedesmal gebotenen Pfand, und den
Maßstab dazu bildet einzig der Ertrag der Güter oder der Verkehr in der Gemeinde. ¬
Ueber den wahren Werth der Liegenschaften hinaus darf die Pfandschatzung ¬
nie gestellt und auf etwas anderes als auf den Ertrag der Güter oder
die gewöhnlichen Verkehrsergebnisse dabei niemals Rücksicht genommen werden.
Auch ist zwischen einer Schatzung für doppeltes oder einfaches Pfand kein Unterschied ¬
zu machen, sondern die gesetzliche Vorschrift in allen Fällen gleichmäßig
zu beachten.
2) Die Art. 4, 5 und 6 des gleichen Gesetzes schreiben vor, daß der von
den Schätzern mit Beizug des Gemeinderathsschreibers aufgenommene Kopeientwurf ¬
alle Mal dem versammelten Gemeinderath vorgelegt und von diesem geprüft,
berichtigt und durch förmlichen Beschluß gutgeheißen werden müsse, die genehmigte
Kopei dann aber nicht anders als im Namen des Gemeinderathes, von Ammann
und Schreiber ausgefertigt, dem Schuldner behändigt werden dürfe. Das Gleiche
schreibt auch Art. 53 des Organisationsgesetzes unzweideutig vor. Die Schätzer
sind daher nicht befugt, bloß mit ihren Unterschriften versehene Schatzungsakten
einem Debitoren abzugeben; auch durfen Ammann und Gemeinderathsschreiber dem
Pfandbesitzer keine Kopei aushändigen, welche nicht zuvor vom versammelten
Gemeinderathe geprüft und genehmigt worden ist. Der Gemeinderath muß bei
jeder Verpfändung zwei Beschlüsse fassen, den ersten, womit nach Art. 6 der
Kopeientwurf zu genehmigen, und den zweiten, womit nach Erfüllung der bezüglichen ¬
weitern Gesetzesvorschriften laut Art. 16 die Ausfertigung und Protokollirung ¬
der Schuldverschreibung anzuordnen ist.
3) Als eines der wirksamsten Mittel gegen Doppelverpfändungen ist die
Entkräftung älterer abgelöster Pfandbriefe ein äußerst wichtiger, besondere Pünktlichkeit ¬
erheischender Akt. Das Gesetz legt die Obsorge dafür zuerst in die Pflicht
des Gemeindeammanns, von welchem alle ältern Pfandverschreibungen abgelost
und entkräftet werden müssen. Aber auch der gesammte Gemeinderath ist zur
gleichen Obsorge verpflichtet. Er muß sich die entkräfteten Titel in der nächstfolgenden ¬
Sitzung vorlegen lassen, und die Vormerkung der Entkräftung in den
Protokollen anordnen. (Hypoth. Gesetz Art. 23 und Org. Gesetz Art. 55.) Der
Gemeindeammann darf daher keinen neuen Brief herausgeben, ehe er den ältern
abzulösenden, zur Entkräftung entweder in seinen Händen hat oder wenigstens
des richtigen Eingangs desselben sonst vollkommen sicher ist; der Gemeinderath
aber, welcher sich nicht in der ersten, auf den Zeitpunkt der Entkräftung folgenden ¬
Sitzung die abgelösten Titel vorlegen ließe, würde sich damit für alle
Folgen verantwortlich machen.