259
—.—
werden müssen, damit einerseits der Darleiher eine sichere Bedeckung erhalte,
anderseits aber keine gefährlichen, kreditschädlichen Doppelverpfändungen stattfinden. ¬
So legt namentlich der Artikel 5 den Gemeinderäthen die Pflicht auf,
alles genau zu untersuchen, was auf den zu verpfändenden Liegenschaften haftet;
und es müssen dieselben zu diesem Ende auch den frühern Pfandprotokollen Nachschau ¬
halten. Der Art. 14 dagegen schreibt vor, welchen Eid der Schuldner bei
Pfandverschreibungen und wie er denselben zu leisten habe,
Unerfreuliche Erfahrungen haben nun gezeigt, daß mehrere Gemeinderäthe
bei vorzunehmenden Verpfändungen die Durchgehung und Prüfung älterer Protokolle ¬
gänzlich unterlassen und sich lediglich an das halten, was ihnen der Schuldner ¬
unter eidlicher Angelobung eröffnet. Dieses eidliche Anloben des Schuldners
allein und ohne die angegebene gemeinderäthliche Kontrole könnte und müßte
jedoch nicht nur für die Verantwortlichkeit der Gemeinderäthe, sondern für den
öffentlichen Kredit überhaupt von den schwersten und nachtheiligsten Folgen begleitet ¬
sein. Nicht minder gesetzwidrig und nachtheilig ist es auf der andern Seite,
wenn, wie es nach gemachter Erfahrung hier und da zu geschehen pflegt, dem
Schuldner bei Pfandversicherungen der vorgeschriebene Eid nicht zum Nachsprechen =
und Abschwören vorgelesen, sondern ihm statt dessen ein bloßes Handgelübde
abgenommen wird. Endlich mußten wir zu unserm Bedauern vernehmen, daß
man in Fällen, wo alte Schuldbriefe abgelöst und dagegen neue auf die gleiche
Hypothek errichtet werden, die frühern Briefe nicht anullirt, und durch diese Nachlässigkeit ¬
oft die nämlichen gesetzlichen Folgen veranlaßt wurden, welche bei wirklichen ¬
Doppelverpfändungen eintreten. In solchen Fällen haben die Gemeindammanner ¬
Maßregeln zu treffen, daß die abgelösten Briefe nach Art. 28 des zitirten
Gesetzes auf die Gemeinderathskanzlei gebracht und daselbst zerschnitten werden.
Für allen Schaden, der aus dieser Unterlassung entsteht, sind die Gemeindammanner ¬
den Pfandkreditoren verantwortlich. Dem Gesagten zufolge findet sich daher
der Kleine Rath genöthigt, sämmtliche Gemeinderäthe, mittelst gegenwärtigen
Kreisschreibens, erneuert an die Bestimmungen des Hypothekargesetzes zu erinnern
und sie auf das Ernstlichste aufzufordern, alle Vorschriften desselben bei Pfandverschreibungen =
pünktlich zu beobachten, namentlich aber den 5ten Artikel mit aller
Sorge in Anwendung zu bringen, und die vorgeschriebene Beeidigung wörtlich
nach Art. 14 des Gesetzes vorzunehmen, auf daß das Ansehen der St. Gallischen
Hypothekarordnung, und der dadurch bedingte Kredit aufrecht bleibe und die
Pfandversicherungen an ihrem Werthe nicht verlieren. Uebertretung oder Nichtbeachtung =
der erwähnten gesetzlichen Vorschriften wird der Kleine Rath an der
betroffenen, Pfand erkennenden Behörde unnachsichtlich mit Strafeinleitung ahnden =
und den dadurch beschädigten Pfandkreditoren alsogleich das Klagrecht gegen
die Fehlbaren eröffnen.
Kreisschreiben des Kleinen Rathes an alle Gemeinderäthe über
genauere Beachtung einiger Vorschriften des Hypothekargesetzes.
Den 1. April 1840.
Wiederholte Wahrnehmungen, daß einige Bestimmungen des Hypothekargesetzes =
vom 26. Januar 1832 in etlichen Gemeinden immer noch nicht mit
7 *