Volltext : Handbuch des Notariats- und Hypothekarwesens sämmtlicher Kantone der Schweiz (1)

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werden  müssen,  damit  einerseits  der  Darleiher  eine  sichere  Bedeckung  erhalte,
anderseits  aber  keine  gefährlichen,  kreditschädlichen  Doppelverpfändungen  stattfinden. ¬
  So  legt  namentlich  der  Artikel  5  den  Gemeinderäthen  die  Pflicht  auf,
alles  genau  zu  untersuchen,  was  auf  den  zu  verpfändenden  Liegenschaften  haftet;
und  es  müssen  dieselben  zu  diesem  Ende  auch  den  frühern  Pfandprotokollen  Nachschau ¬
  halten.  Der  Art.  14  dagegen  schreibt  vor,  welchen  Eid  der  Schuldner  bei
Pfandverschreibungen  und  wie  er  denselben  zu  leisten  habe,
Unerfreuliche  Erfahrungen  haben  nun  gezeigt,  daß  mehrere  Gemeinderäthe
bei  vorzunehmenden  Verpfändungen  die  Durchgehung  und  Prüfung  älterer  Protokolle ¬
  gänzlich  unterlassen  und  sich  lediglich  an  das  halten,  was  ihnen  der  Schuldner ¬
  unter  eidlicher  Angelobung  eröffnet.  Dieses  eidliche  Anloben  des  Schuldners
allein  und  ohne  die  angegebene  gemeinderäthliche  Kontrole  könnte  und  müßte
jedoch  nicht  nur  für  die  Verantwortlichkeit  der  Gemeinderäthe,  sondern  für  den
öffentlichen  Kredit  überhaupt  von  den  schwersten  und  nachtheiligsten  Folgen  begleitet ¬
  sein.  Nicht  minder  gesetzwidrig  und  nachtheilig  ist  es  auf  der  andern  Seite,
wenn,  wie  es  nach  gemachter  Erfahrung  hier  und  da  zu  geschehen  pflegt,  dem
Schuldner  bei  Pfandversicherungen  der  vorgeschriebene  Eid  nicht  zum  Nachsprechen =
  und  Abschwören  vorgelesen,  sondern  ihm  statt  dessen  ein  bloßes  Handgelübde
abgenommen  wird.  Endlich  mußten  wir  zu  unserm  Bedauern  vernehmen,  daß
man  in  Fällen,  wo  alte  Schuldbriefe  abgelöst  und  dagegen  neue  auf  die  gleiche
Hypothek  errichtet  werden,  die  frühern  Briefe  nicht  anullirt,  und  durch  diese  Nachlässigkeit ¬
  oft  die  nämlichen  gesetzlichen  Folgen  veranlaßt  wurden,  welche  bei  wirklichen ¬
  Doppelverpfändungen  eintreten.  In  solchen  Fällen  haben  die  Gemeindammanner ¬
  Maßregeln  zu  treffen,  daß  die  abgelösten  Briefe  nach  Art.  28  des  zitirten
Gesetzes  auf  die  Gemeinderathskanzlei  gebracht  und  daselbst  zerschnitten  werden.
Für  allen  Schaden,  der  aus  dieser  Unterlassung  entsteht,  sind  die  Gemeindammanner ¬
  den  Pfandkreditoren  verantwortlich.  Dem  Gesagten  zufolge  findet  sich  daher
der  Kleine  Rath  genöthigt,  sämmtliche  Gemeinderäthe,  mittelst  gegenwärtigen
Kreisschreibens,  erneuert  an  die  Bestimmungen  des  Hypothekargesetzes  zu  erinnern
und  sie  auf  das  Ernstlichste  aufzufordern,  alle  Vorschriften  desselben  bei  Pfandverschreibungen =
  pünktlich  zu  beobachten,  namentlich  aber  den  5ten  Artikel  mit  aller
Sorge  in  Anwendung  zu  bringen,  und  die  vorgeschriebene  Beeidigung  wörtlich
nach  Art.  14  des  Gesetzes  vorzunehmen,  auf  daß  das  Ansehen  der  St.  Gallischen
Hypothekarordnung,  und  der  dadurch  bedingte  Kredit  aufrecht  bleibe  und  die
Pfandversicherungen  an  ihrem  Werthe  nicht  verlieren.  Uebertretung  oder  Nichtbeachtung =
  der  erwähnten  gesetzlichen  Vorschriften  wird  der  Kleine  Rath  an  der
betroffenen,  Pfand  erkennenden  Behörde  unnachsichtlich  mit  Strafeinleitung  ahnden =
  und  den  dadurch  beschädigten  Pfandkreditoren  alsogleich  das  Klagrecht  gegen
die  Fehlbaren  eröffnen.
Kreisschreiben  des  Kleinen  Rathes  an  alle  Gemeinderäthe  über
genauere  Beachtung  einiger  Vorschriften  des  Hypothekargesetzes.
Den  1.  April  1840.
Wiederholte  Wahrnehmungen,  daß  einige  Bestimmungen  des  Hypothekargesetzes =
  vom  26.  Januar  1832  in  etlichen  Gemeinden  immer  noch  nicht  mit
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