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seitens des aufgeheiratheten Ehegatten so wie von der Einbringung ¬
des Brautschatzes abhängig gemacht, obgleich
ganz in analoger Weise mit den ursprünglich in den Städten
hierbei üblichen Erbverträgen der Ehegatten dabei ebenfalls
„von einem Erbrechte per pacta" gesprochen wird, (S.208)
welche pacta aber hier nicht so sehr unter den Ehegatten
selbst als zwischen dem aufheirathenden Theile und dem
Gutsherrn abgeschlossen wurden. In dem Berichte der Regierungscanzlei ¬
an das Reichscammergericht vom 6. Mai 1724
(Anh. Nr. 35.) wird sogar ausdrücklich gesagt, daß „die
communio bonorum und die daraus fließende
successio inter conjuges auf dem platten Lande
hiesiger Grafschaft sich besonders in den Amts-Eheverschreibungen ¬
und Beweinkaufungen der Höfe fundire."
Erinnern wir uns nun noch, daß nach dem S. 208.
209. oben näher darüber Angeführten die Verschreibung des
Hofes für den Anerben und die Bestimmung, der Maljahre
des Stiefvaters ebenfalls eine Schichtung genannt wurde
und erwägt man, daß wenn man die letztere nur nicht auf
den gewöhnlich damit verbundenen engern Begriff beschränkt,
jene Verschreibung auch wirklich eine Schichtung d. h. eine
Abtheilung und Sicherung der Vermögensansprüche der Vorkinder ¬
ist, so haben wir im Colonatsrechte in Bezug auf das
Colonat selbst freilich keine eheliche Gütergemeinschaft
völlig in dem Sinne des hinsichtlich des städtischen Eigenthums ¬
ausgebildeten derartigen Rechtsinstituts, aber
wohl ganz diesem entsprechende Grundsätze. Es
sind hier also zwei Stämme derselben Wurzel, dem ältesten ¬
deutschen Rechte entsprossen, später aber unter verschiedenen ¬
äußern Einwirkungen — nämlich unter dem Einflusse
der veränderten Verkehrsverhältnisse in den Städten einerwie ¬
des landes- und gutsherrlichen Übergewichts auf dem
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