Volltext : ¬Das Colonatsrecht (1)

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seitens  des  aufgeheiratheten  Ehegatten  so  wie  von  der  Einbringung ¬
  des  Brautschatzes  abhängig  gemacht,  obgleich
ganz  in  analoger  Weise  mit  den  ursprünglich  in  den  Städten
hierbei  üblichen  Erbverträgen  der  Ehegatten  dabei  ebenfalls
„von  einem  Erbrechte  per  pacta"  gesprochen  wird,  (S.208)
welche  pacta  aber  hier  nicht  so  sehr  unter  den  Ehegatten
selbst  als  zwischen  dem  aufheirathenden  Theile  und  dem
Gutsherrn  abgeschlossen  wurden.  In  dem  Berichte  der  Regierungscanzlei ¬
  an  das  Reichscammergericht  vom  6.  Mai  1724
(Anh.  Nr.  35.)  wird  sogar  ausdrücklich  gesagt,  daß  „die
communio  bonorum  und  die  daraus  fließende
successio  inter  conjuges  auf  dem  platten  Lande
hiesiger  Grafschaft  sich  besonders  in  den  Amts-Eheverschreibungen ¬
  und  Beweinkaufungen  der  Höfe  fundire."
Erinnern  wir  uns  nun  noch,  daß  nach  dem  S.  208.
209.  oben  näher  darüber  Angeführten  die  Verschreibung  des
Hofes  für  den  Anerben  und  die  Bestimmung,  der  Maljahre
des  Stiefvaters  ebenfalls  eine  Schichtung  genannt  wurde
und  erwägt  man,  daß  wenn  man  die  letztere  nur  nicht  auf
den  gewöhnlich  damit  verbundenen  engern  Begriff  beschränkt,
jene  Verschreibung  auch  wirklich  eine  Schichtung  d.  h.  eine
Abtheilung  und  Sicherung  der  Vermögensansprüche  der  Vorkinder ¬
  ist,  so  haben  wir  im  Colonatsrechte  in  Bezug  auf  das
Colonat  selbst  freilich  keine  eheliche  Gütergemeinschaft
völlig  in  dem  Sinne  des  hinsichtlich  des  städtischen  Eigenthums ¬
  ausgebildeten  derartigen  Rechtsinstituts,  aber
wohl  ganz  diesem  entsprechende  Grundsätze.  Es
sind  hier  also  zwei  Stämme  derselben  Wurzel,  dem  ältesten ¬
  deutschen  Rechte  entsprossen,  später  aber  unter  verschiedenen ¬
  äußern  Einwirkungen  —  nämlich  unter  dem  Einflusse
der  veränderten  Verkehrsverhältnisse  in  den  Städten  einerwie ¬
  des  landes-  und  gutsherrlichen  Übergewichts  auf  dem
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