Volltext : Wirschinger, Franz Ludwig: ¬Das Jagdrecht des Königreichs Bayern für das rechtsrheinische Bayern und die Pfalz

Vollzugsvorschriften.
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Gegenwärtiges  Gesetz  ist  nur  für  die  Regierungsbezirke  diesseits  des
Rheins  giltig  und  ist  durch  das  Gesetzblatt  bekannt  zu  machen.
Unsere  Staatsminister  der  Justiz,  der  Finanzen  und  des  Innern  sind
mit  dem  Vollzuge  desselben  beauftragt.
Kgl.  Berordnung  vom  11.  Juli  1900.
§  1.  Auf  Grund  des  Art.  1  a  Abs.  I  J.=G.  (Art.  143  Abs.  1
Ziff.  1  A.=G.  z.  B.G.B.)  werden  folgende  Thiere  als  jagdbar
erklärt:
A.  Haarwild.
11.  das  Steppenhuhn
12.  die  Wildtauben  (Ringel=,  Hohl1. ¬
  Rothwild
und  Turteltaube)
2.  Damwild
13.
der  Krammetsvogel  (Wachholder3. ¬
  Rehwild
drossel)
4.  Gemswild
14.  die  Waldschnepfe  und  die  Bekassinen
5.  Schwarzwild
15.  der  Kiebitz
6.  der  gemeine  Hase  und  der  Alpen16. ¬
  der  Brachvogel  (Moosgrille)
hase
17.
die  Trappen
7.  das  wilde  Kaninchen
der  Kranich
18.
8.  das  Murmelthier
19.
die  Reiher,  darunter  die  Rohrder ¬
  Biber
dommel
10.  der  Fuchs
20.
alle  übrigen  Sumpfvögel  sowie
11.  die  Wildkatze  und  die  verwilderte
Wasser  und  Rohrhühner  mit  AusHauskatze ¬

nahme  der  Störche
12.  der  Dachs
21.
die  wilden  Schwäne
13.  der  Fischotter
22.
die  Wildgänse
14.  der  Sumpfotter
23.
Wildenten
15.  der  Marder
24.
die  Säger
16.  der  Iltis
25.
die  Möven  mit  Ausnahme  der
17.  die  Wiesel.
Lachmöve  und  die  Seeschwalben
26.
der  Kormoran  (Sparbe)
B.  Federwild.
27.  die  Taucher
1.  Auerwild
der  Uhu
28.
2.  Birkwild
die  Adler
29.
3.  Rackelwild
30.
die  Falken
mit  Ausnahme  des
4.  das  Haselhuhn
Thurmfalken
5.  das  Schneehuhn
31.  der  Habicht  und  der  Sperber
6.  das  Steinhuhn
32.
die  Weihen
7.  das  Feldhuhn
33.
die  Milane
8.  die  Wachtel
34.
die  Bussarde
9.  die  Fasanen
35.
die  Geier.
10.  das  wilde  Truthuhn
§  2.  Die  Staatsministerien  der  Justiz,  des  Innern  und
der  Finanzen  werden  ermächtigt,  weitere  Thiergattungen,  welche
der  Begriffsbestimmung  in  Art.  1a  des  J.=G.  vom  30.  März
1850  entsprechen  und  durch  Einwanderung  oder  künstliche  Einbürgerung ¬
  in  das  Gebiet  des  Königreichs  gelangt  sind  oder  gelangen ¬
  werden,  für  jagdbar  zu  erklären.
§  3.  Diese  Verordnung  gilt  auch  für  die  Pfalz
            
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