Inhaltsverzeichnis : Mittheilungen aus den Materialien der Gesetzgebung und Rechtspflege des Großherzogthums Hessen in einzelnen Ausarbeitungen und mit besonderer Beachtung merkwürdiger Rechtsfälle (Bd. 2 (1830))

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wobei  die  Handelsgüter  nach  Theil  II.  Tit.  3.  §.  20.
des  L.  R.  für  unbewegliche  Güter  erklärt  werden,
voraus.  In  diesem  Fall  soll  ganz  consequent  die
ganze  Schuldenlast,  welche  diese  gemeinschaftliche
Gewerbe  nach  sich  zieht,  gemeinschaftlich  seyn,  allein
auch  eine  gleiche  Gemeinschaft  hinsichtlich  des  Vermögens -
  stattfinden  und  dieses,  sind  sämmtliche  Schulden -
  bezahlt,  zwischen  dem  überlebenden  Ehegatten
und  den  Erben,  namentlich  auch  den  Kindern,  getheilt -
  werden.  Allein  es  giebt  auch  andere  Fälle,
wo  Schulden  contrahirt  werden  und  zu  bezahlen  sind
und  mit  diesen  beschäftigt  sich  der  §.  7.  1.  c.  Hier
soll  die  Schuldem  stets  der  überlebende  Ehegatte  bezahlen, -
  welcher  die  fahrende  Habe  ganz  hinwegnimmt. -

Verfolgt  man  nun  aber  den  Inhalt  des  allegirten -
  §.  7.  weiter,  so  muß  in  allen  Fällen,  wo  noch
andere  Schulden,  als  solche,  deren  die  vorausgegangenen -
  §§phen  erwähnen,  zu  berichtigen  sind,  der
überlebende  Ehegatte  binnen  Monatsfrist  von  der,
ihm  angefallenen,  Erbschaft  abtreten,  und  zwar  unter -
  Beobachtung  der,  in  dem  vorliegenden  §.  erwähnten, -
  Vorschrift  über  die  Errichtung  eines  Inventariums. -
  Sollte  man  von  andern  Ansichten  ausgehen,
so  würde  das  L.  R.  gerade  in  den  meisten  Fällen
der  Schulden  unentschieden  lassen  —  was  man  doch
von  dem  Gesetzgeber  durchaus  nicht  erwarten  darf.
Da  nun  Beklagte  in  dem  Vermögen  ihres  vervorbenen -
  Ehegatten  sitzen  geblieben,  ohne  die  im  §.  7.
Vorege
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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