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wobei die Handelsgüter nach Theil II. Tit. 3. §. 20.
des L. R. für unbewegliche Güter erklärt werden,
voraus. In diesem Fall soll ganz consequent die
ganze Schuldenlast, welche diese gemeinschaftliche
Gewerbe nach sich zieht, gemeinschaftlich seyn, allein
auch eine gleiche Gemeinschaft hinsichtlich des Vermögens -
stattfinden und dieses, sind sämmtliche Schulden -
bezahlt, zwischen dem überlebenden Ehegatten
und den Erben, namentlich auch den Kindern, getheilt -
werden. Allein es giebt auch andere Fälle,
wo Schulden contrahirt werden und zu bezahlen sind
und mit diesen beschäftigt sich der §. 7. 1. c. Hier
soll die Schuldem stets der überlebende Ehegatte bezahlen, -
welcher die fahrende Habe ganz hinwegnimmt. -
Verfolgt man nun aber den Inhalt des allegirten -
§. 7. weiter, so muß in allen Fällen, wo noch
andere Schulden, als solche, deren die vorausgegangenen -
§§phen erwähnen, zu berichtigen sind, der
überlebende Ehegatte binnen Monatsfrist von der,
ihm angefallenen, Erbschaft abtreten, und zwar unter -
Beobachtung der, in dem vorliegenden §. erwähnten, -
Vorschrift über die Errichtung eines Inventariums. -
Sollte man von andern Ansichten ausgehen,
so würde das L. R. gerade in den meisten Fällen
der Schulden unentschieden lassen — was man doch
von dem Gesetzgeber durchaus nicht erwarten darf.
Da nun Beklagte in dem Vermögen ihres vervorbenen -
Ehegatten sitzen geblieben, ohne die im §. 7.
Vorege
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