Volltext : Willenbücher, Heinrich: ¬Das Zivilprozeß- und Zwangsvollstreckungsverfahren

Vollstreckungsbefehl.
201
Gesuche  um  Erlassung  des  Zahlungsbefehls  gestellt  oder  mit  dem  Widerspruche ¬
  verbunden  werden.  Ist  dies  der  Fall,  so  kann  der  Beschluß  ohne
vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.
Wird  die  Verweisung  beschlossen,  so  gilt  der  Rechtsstreit  mit  der  Zustellung ¬
  des  Beschlusses  als  bei  dem  Landgerichte  anhängig.*8)
Der
Prozeß
geht  dann  in  den  Anwaltsprozeß  über.  Insbesondere  muß  schon
die  zur  Terminsbestimmung  vorgelegte  Ladung  von  einem  Anwalt  untersein. ¬

zeichnet
3.  Erfolgt  auf  den  Widerspruch  ein  Versäumnis-  oder  Anerkenntnisurteil, ¬
  so  kann  zur  Herstellung  des  Urteils  in  abgekürzter  Form
(s.  S.  76)  der  Zahlungsbefehl  an  Stelle  der  Klageschrift  benutzt  werden.*9
4.  Bei  der  Entscheidung  ist  auch  über  die  Kosten  des  Mahnverfahrens ¬
  zu  befinden.  Sie  sind  als  ein  Teil  der  Kosten  des  Rechtsstreits
anzusehen.50)  Ist  bezüglich  ihrer  in  dem  Urteil  nichts  gesagt,  so  gelten
sie  als  Teil  der  Prozeßkosten  und  sind  von  der  Partei  zu  tragen,  der  die
Prozeßkosten  auferlegt  sind."*)  Doch  können  die  Mehrkosten  ganz  oder
teilweise  auch  der  obsiegenden  Partei  auferlegt  werden,  wenn  der  Widerpruch ¬
  aus  irgendwelchen  Gründen  (Unzulässigkeit  des  Mahnverfahrens,  Unzuständigkeit ¬
  des  Gerichts,  Zuvielforderung,  Forderung  vor  der  Verfallzeit)
begründet  war.
IX.  Vollstreckungsbefehl  (VB.).  Er  ist  auf  Antrag  zu  erlassen, ¬
  wenn  die  Frist  von  einer  Woche  abgelaufen  und  Widerspruch ¬
  nicht  erhoben  ist.52)  Der  Antrag  kann  schriftlich  oder
mündlich  gestellt  werden.  Der  Aufnahme  eines  Protokolls  über  den  mündlichen ¬
  Antrag  bedarf  es  nur  dann,  wenn  er  unzulässig  erscheint.  53
Anderenfalls  setzt  der  Gerichtsschreiber  den  Vollstreckungsbefehl ¬
  auf  den  Zahlungsbefehl.  Bevollmächtigte  müssen  bei  der  Antragstellung ¬
  Vollmacht  beibringen,  die  von  Amts  wegen  zu  prüfen  ist.5*)
Die  Prüfungspflicht  des  Gerichtsschreibers  erstreckt  sich
darauf,  ob  der  3B.  ordnungsmäßig  zugestellt,  ob  die  einwöchige  Frist  des
§  692  abgelaufen,  ob  die  sechsmonatige  Frist  des  §  701  noch  nicht  verstrichen, ¬
  ob  Widerspruch  nicht  erhoben  ist.  Auch  die  Zuständigkeit  des
Gerichts  hat  der  Gerichtsschreiber  zu  prüfen.55
Bei  der  Prüfung  der  Zustellung  ist  nicht  nur  die  Beobachtung  der
allgemeinen  Zustellungsvorschriften,  sondern  auch  der  Umstand  zu  beachten,
ob  die  Zustellung  an  dem  im  ZB.  angegebenen  Orte  erfolgt  ist.
Die  Widerspruchsfrist  von  einer  Woche  beginnt  mit  dem  Tage
der  Zustellung  des  3B.  Ihr  Lauf  wird  durch  die  Gerichtsferien  nicht  gehemmt.56) ¬
  Die  Frist  ist  eine  gesetzliche  und  kann  auf  einseitigen  Antrag
weder  verlängert  noch  verkürzt  werden.5*)  Wenn  jedoch  der  Schuldner
in  glaubhafter  Form  auf  den  Ablauf  der  Frist  verzichtet,  so  steht  dem
sofortigen  Erlasse  des  VB.  nichts  entgegen.
Das  Recht  des  Gläubigers  auf  Erwirkung  des  Vollstreckungsbefehls ¬
  dauert  nur  sechs  Monate  von  dem  Ablauf  der  einwöchigen
Zahlungsfrist.  Ist  die  sechsmonatige  Frist  verstrichen,  so  verliert  der
51)  RG.  34  S.  5
48)  §  697.
50)  §  698.
49)  §  696  Abs.  3
52)  §  699.
54)  §§  80,  88,
52)  §  702.  §  22  Abs.  2  Preuß.  Gesch.O.  f.  AG.
55)  Gaupp  §  699  1  1.  56)  GVG.  §  204.  52)  §  224  Abs.  2.
703.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer