Vollstreckungsbefehl.
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Gesuche um Erlassung des Zahlungsbefehls gestellt oder mit dem Widerspruche ¬
verbunden werden. Ist dies der Fall, so kann der Beschluß ohne
vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
Wird die Verweisung beschlossen, so gilt der Rechtsstreit mit der Zustellung ¬
des Beschlusses als bei dem Landgerichte anhängig.*8)
Der
Prozeß
geht dann in den Anwaltsprozeß über. Insbesondere muß schon
die zur Terminsbestimmung vorgelegte Ladung von einem Anwalt untersein. ¬
zeichnet
3. Erfolgt auf den Widerspruch ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil, ¬
so kann zur Herstellung des Urteils in abgekürzter Form
(s. S. 76) der Zahlungsbefehl an Stelle der Klageschrift benutzt werden.*9
4. Bei der Entscheidung ist auch über die Kosten des Mahnverfahrens ¬
zu befinden. Sie sind als ein Teil der Kosten des Rechtsstreits
anzusehen.50) Ist bezüglich ihrer in dem Urteil nichts gesagt, so gelten
sie als Teil der Prozeßkosten und sind von der Partei zu tragen, der die
Prozeßkosten auferlegt sind."*) Doch können die Mehrkosten ganz oder
teilweise auch der obsiegenden Partei auferlegt werden, wenn der Widerpruch ¬
aus irgendwelchen Gründen (Unzulässigkeit des Mahnverfahrens, Unzuständigkeit ¬
des Gerichts, Zuvielforderung, Forderung vor der Verfallzeit)
begründet war.
IX. Vollstreckungsbefehl (VB.). Er ist auf Antrag zu erlassen, ¬
wenn die Frist von einer Woche abgelaufen und Widerspruch ¬
nicht erhoben ist.52) Der Antrag kann schriftlich oder
mündlich gestellt werden. Der Aufnahme eines Protokolls über den mündlichen ¬
Antrag bedarf es nur dann, wenn er unzulässig erscheint. 53
Anderenfalls setzt der Gerichtsschreiber den Vollstreckungsbefehl ¬
auf den Zahlungsbefehl. Bevollmächtigte müssen bei der Antragstellung ¬
Vollmacht beibringen, die von Amts wegen zu prüfen ist.5*)
Die Prüfungspflicht des Gerichtsschreibers erstreckt sich
darauf, ob der 3B. ordnungsmäßig zugestellt, ob die einwöchige Frist des
§ 692 abgelaufen, ob die sechsmonatige Frist des § 701 noch nicht verstrichen, ¬
ob Widerspruch nicht erhoben ist. Auch die Zuständigkeit des
Gerichts hat der Gerichtsschreiber zu prüfen.55
Bei der Prüfung der Zustellung ist nicht nur die Beobachtung der
allgemeinen Zustellungsvorschriften, sondern auch der Umstand zu beachten,
ob die Zustellung an dem im ZB. angegebenen Orte erfolgt ist.
Die Widerspruchsfrist von einer Woche beginnt mit dem Tage
der Zustellung des 3B. Ihr Lauf wird durch die Gerichtsferien nicht gehemmt.56) ¬
Die Frist ist eine gesetzliche und kann auf einseitigen Antrag
weder verlängert noch verkürzt werden.5*) Wenn jedoch der Schuldner
in glaubhafter Form auf den Ablauf der Frist verzichtet, so steht dem
sofortigen Erlasse des VB. nichts entgegen.
Das Recht des Gläubigers auf Erwirkung des Vollstreckungsbefehls ¬
dauert nur sechs Monate von dem Ablauf der einwöchigen
Zahlungsfrist. Ist die sechsmonatige Frist verstrichen, so verliert der
51) RG. 34 S. 5
48) § 697.
50) § 698.
49) § 696 Abs. 3
52) § 699.
54) §§ 80, 88,
52) § 702. § 22 Abs. 2 Preuß. Gesch.O. f. AG.
55) Gaupp § 699 1 1. 56) GVG. § 204. 52) § 224 Abs. 2.
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