Inhaltsverzeichnis : ¬Die allgemeine deutsche Wechselordnung (Forts. 1)


12.4. Neue Gesetze und Verordnungen

12.5. Vermischtes

206

Neue Gesetze und Verordnungen. — Vermischtes.

schaftliche Grundlage der Existenz der Gesellschaft nicht gefährdet werden solle, in den
andern Fällen dagegen stehe der Aktionär der Gesellschaft in seiner Eigenschaft als Gläu-
biger gegenüber; der von ihm als solcher, z. B. als Käufer der Aktien aus der Prospekt-
Haftung gegen die AG. geltend gemachte Schadensersatz sei nicht nur rechtlich, sondern
auch wirtschaftlich etwas anderes als die auf das Grundkapital (das ursprüngliche oder
das erhöhte) geleistete Einlage.
5. A nfechtun g s g e setz vom 21. Im l i 1879 und 20. M a i 1898.
Die reichsgerichtliche Entscheidung Nr. 89 S. 353 führt zutreffend aus, daß nach
§ 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ges. zur Begründung des Anfechtungsanspruchs gegen den Rechts-
nachfolger des ersten Erwerbers, falls dieser unter die in Z 3 Nr. 2 aufgezählten Per-
sonen (Ehegatten, nahe Verwandte und Verschwägerte) fällt, nur der Nachweis der
benachteiligenden Eigenschaft der Rechtshandlung, der Nachweis des VerwandtschafLs-
oder Schwägerschastsverhnltnisses des ersten Erwerbers zum Schuldner, und der Nach-
weis, daß dieses beides dem Rechtsnachfolger bei seinem Erwerbe bekannt war, gehöre.
Demgegenüber-habe dann der verklagte Rechtsnachfolger zu beweisen, daß seinem unter
§ 3 Nr. 2 des Ges. fallenden Rechtsvorgänger eine Absicht des Schuldners, die Gläubiger
zu benachteiligen, nicht bekannt war; sonst wäre ja der Rechtsvorgänger imstande, durch
Weiterveräußerung die Beweislast hinsichtlich seiner Kenntnis von der fraudulosen Ab-
sicht des Schuldners der gesetzlichen Regelung zuwider dem Anfechtungsgläubiger aüf-
znbürden.

Nene Gesetze und Verordnungen.
Das RGBl. Nr. 5 enthält die wichtige Bekanntmachung des Bundesrats vom
3. Februar 1910 betr. die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, die auf
Grund des § 6 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909
erlassen ist und mit 1. April 1910 in Kraft tritt. Sie enthält zunächst allgemeine
Vorschriften insbesondere über den Begriff der Kraftfahrzeuge im Sinne dieser
Vorschriften und stellt sodann besondere Vorschriften auf über das Kraftfahrzeug,
hauptsächlich über Beschaffenheit und Ausrüstung, Zulassung zum Verkehr und
Kennzeichnung, sowie über die notwendigen Qualitäten und Pflichten der Führer
des Kraftfahrzeugs. In weiteren Abschnitten wird die Benutzung öffentlicher Wege
und Plätze, sowie das Mitsühren von Anhängewagen behandelt; sodann folgen An-
ordnungen über Untersagung des Betriebs und Ausnahmevorschriften. Von ein-
schneidender Bedeutung sind ferner die als Anlagen A (zu § 5 Abs. 4) und B (zu
§ 14 Abs. 4) beigegebenen Anweisungen über die Prüfung von Kraftfahrzeugen
und über die Prüfung der Führer von Kraftfahrzeugen.

Vermischtes.
Juristische Gesellschaft Miinchen. Am 18. Februar hielt Herr Amtsrichter
und Privatdozent vr. Friedrich Dörr einen Vortrag über „Die Organisation der
deutschen Schutzgebietsgerichte". Der Vortragende wies zunächst darauf hin, daß
für die Schutzgebietsgerichte einfach die Konsulargerichtsversassung herübergenommen
worden sei; der Grund hiefür sei darin zu erblicken, daß man zu der Zeit, als
Deutschland sich als Kolonialmacht zu entwickeln begann, in den Schutzgebieten
wenigstens äußerlich ähnliche Verhältnisse wie in den Konsulargerichtsbezirken vor-
gefunden habe, daß man sich über das Verhältnis der Kolonie zum Mutterland
nicht recht klar gewesen sei und ein erprobtes Konsularrecht gefehlt habe. Die
Rechtsprechung über die Farbigen erfolgt teils durch die Häuptlinge, teils durch die
Schutzgebietsgerichte, größtenteils aber durch die Verwaltungsbehörden. Hinsichtlich
der weißen Bevölkerung ist der Grundsatz der Trennung der Justiz und Verwaltung

12.4. Neue Gesetze und Verordnungen

12.5. Vermischtes

206

Neue Gesetze und Verordnungen. — Vermischtes.

schaftliche Grundlage der Existenz der Gesellschaft nicht gefährdet werden solle, in den
andern Fällen dagegen stehe der Aktionär der Gesellschaft in seiner Eigenschaft als Gläu-
biger gegenüber; der von ihm als solcher, z. B. als Käufer der Aktien aus der Prospekt-
Haftung gegen die AG. geltend gemachte Schadensersatz sei nicht nur rechtlich, sondern
auch wirtschaftlich etwas anderes als die auf das Grundkapital (das ursprüngliche oder
das erhöhte) geleistete Einlage.
5. A nfechtun g s g e setz vom 21. Im l i 1879 und 20. M a i 1898.
Die reichsgerichtliche Entscheidung Nr. 89 S. 353 führt zutreffend aus, daß nach
§ 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ges. zur Begründung des Anfechtungsanspruchs gegen den Rechts-
nachfolger des ersten Erwerbers, falls dieser unter die in Z 3 Nr. 2 aufgezählten Per-
sonen (Ehegatten, nahe Verwandte und Verschwägerte) fällt, nur der Nachweis der
benachteiligenden Eigenschaft der Rechtshandlung, der Nachweis des VerwandtschafLs-
oder Schwägerschastsverhnltnisses des ersten Erwerbers zum Schuldner, und der Nach-
weis, daß dieses beides dem Rechtsnachfolger bei seinem Erwerbe bekannt war, gehöre.
Demgegenüber-habe dann der verklagte Rechtsnachfolger zu beweisen, daß seinem unter
§ 3 Nr. 2 des Ges. fallenden Rechtsvorgänger eine Absicht des Schuldners, die Gläubiger
zu benachteiligen, nicht bekannt war; sonst wäre ja der Rechtsvorgänger imstande, durch
Weiterveräußerung die Beweislast hinsichtlich seiner Kenntnis von der fraudulosen Ab-
sicht des Schuldners der gesetzlichen Regelung zuwider dem Anfechtungsgläubiger aüf-
znbürden.

Nene Gesetze und Verordnungen.
Das RGBl. Nr. 5 enthält die wichtige Bekanntmachung des Bundesrats vom
3. Februar 1910 betr. die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, die auf
Grund des § 6 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909
erlassen ist und mit 1. April 1910 in Kraft tritt. Sie enthält zunächst allgemeine
Vorschriften insbesondere über den Begriff der Kraftfahrzeuge im Sinne dieser
Vorschriften und stellt sodann besondere Vorschriften auf über das Kraftfahrzeug,
hauptsächlich über Beschaffenheit und Ausrüstung, Zulassung zum Verkehr und
Kennzeichnung, sowie über die notwendigen Qualitäten und Pflichten der Führer
des Kraftfahrzeugs. In weiteren Abschnitten wird die Benutzung öffentlicher Wege
und Plätze, sowie das Mitsühren von Anhängewagen behandelt; sodann folgen An-
ordnungen über Untersagung des Betriebs und Ausnahmevorschriften. Von ein-
schneidender Bedeutung sind ferner die als Anlagen A (zu § 5 Abs. 4) und B (zu
§ 14 Abs. 4) beigegebenen Anweisungen über die Prüfung von Kraftfahrzeugen
und über die Prüfung der Führer von Kraftfahrzeugen.

Vermischtes.
Juristische Gesellschaft Miinchen. Am 18. Februar hielt Herr Amtsrichter
und Privatdozent vr. Friedrich Dörr einen Vortrag über „Die Organisation der
deutschen Schutzgebietsgerichte". Der Vortragende wies zunächst darauf hin, daß
für die Schutzgebietsgerichte einfach die Konsulargerichtsversassung herübergenommen
worden sei; der Grund hiefür sei darin zu erblicken, daß man zu der Zeit, als
Deutschland sich als Kolonialmacht zu entwickeln begann, in den Schutzgebieten
wenigstens äußerlich ähnliche Verhältnisse wie in den Konsulargerichtsbezirken vor-
gefunden habe, daß man sich über das Verhältnis der Kolonie zum Mutterland
nicht recht klar gewesen sei und ein erprobtes Konsularrecht gefehlt habe. Die
Rechtsprechung über die Farbigen erfolgt teils durch die Häuptlinge, teils durch die
Schutzgebietsgerichte, größtenteils aber durch die Verwaltungsbehörden. Hinsichtlich
der weißen Bevölkerung ist der Grundsatz der Trennung der Justiz und Verwaltung

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