Volltext : Scholz, Julius: ¬Das Schäfereirecht nach gemeinem Rechte und mit besonderer Rücksicht auf die Gesetze mehrer deutschen Staaten

XXIX
rigen  Sohn,  um  von  dem  väterlichen  engern  Verhältnisse ¬
  sich  loszumachen.
Vorzüglich  muß  man  noch  die  Vernachlässigung
eines  gründlichen  Studiums  des  deutschen  Rechts  beklagen, ¬
  wenn  von  der  Gesetzgebung  die  Rede  ist.  Unfehlbar ¬
  wird  jener  reiche  Schatz,  welchen  die  Weisheit
der  römischen  Juristen  uns  hinterlassen  hat,  die  wichtigste
Quelle  werden,  aus  welcher  jeder  Gesetzgeber  zu  schöpfen
hat.  Kein  Gesetzbuch  hat  noch  in  der  Vollständigkeit
und  dem  Zusammenhange  der  Rechtsansichten,  z.  B.  in
dem  Obligationsrechte,  so  viel  leisten  können,  als  das
römische  Recht  in  reicher  Fülle  uns  gewährt,  und  unübertroffen ¬
  stehen  die  Arbeiten  der  römischen  Juristen  in
Bezug  auf  Feinheit  der  Analyse  da.  Unsere  Gesetzgeber
aber  bewegen  sich  häufig  nur  in  Fesseln,  welche  die  römischen ¬
  Rechtsansichten  ihnen  auflegten,  und  ein  Hauptgrund, ¬
  aus  welchem  manche  neue  Gesetzbücher  so  wenig
von  dem  Volke  verstanden  und  geliebt  werden,  liegt
darin,  daß  man  das  deutschrechtliche  Element  vernachlässigte. ¬
  Oesterreichs  Civilgesetzbuch  ist  ganz  vorzüglich  dadurch ¬
  so  schnell  in  das  Volk  übergegangen,  entspricht  so
sehr  den  Forderungen  des  Lebens,  weil  es  so  häufig  den
deutschrechtlichen  Ansichten  sich  angeschlossen  hat.  Oesterreichs ¬
  Intestaterbfolge  ist  so  klar,  so  einfach,  daß  nur
selten  über  Intestaterbrecht  in  Oesterreich  Prozesse  entstehen, ¬
  dies  System  aber  ist  das  rein  deutsche,  dessen  Prinzipien ¬
  im  Wesentlichen  in  allen  Statuten  des  germanischen
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer