Volltext : Praktische Beiträge aus dem gemeinen und sächsischen Civilrechte und Civilprocesse (1)

§.  12.  Auch  d.  Begnadigungsrecht  darf  einer  schonenden  Form  rc.  79
der  Begnadigung  eines  gleichschuldigen,  mit  gleicher
Strafe  bedrohten,  Verbrechers  an  den  nicht  Begnadigten ¬
  Complicen,  ohne  Urtheil  und  Recht,  eine,
weder  gesetzlich  noch  moralisch  begründete,  psychologische ¬
  Strafschärfung  enthält,  die  eben  so  wenig
gerechtfertigt,  als  mit  dem  höchsten  Gute  der  Majestät,
dem  Rechte  der  Begnadigung,  vertraͤglich  oder  vereinbarlich ¬
  sein  kann.  Der  Tod  ist  der  Versöhner  der
Schuld,  des  Verbrechens.  Der  Sünder  steht  der
göttlichen  Barmherzigkeit  und  Gnade,  die  ihm  allein ¬
  Trost  gewähren  soll,  so  nahe;  warum  also  will
man  ihm,  nachdem  er  des  Gesetzes  Spruch
Tod  —  erfahren,  und  an  diesen  Gedanken,  im
Gefühl  der  wohlverdienten  gleichmessenden  Strafe,
durch  die  Tröstungen  der  Religion  sich  gewöhnt
hat,  die  Seelenruhe,  die  dem  Unglüͤcklichen  so  wohl
thut,  die  ihm  wohl  zu  gönnen  ist,  entziehen?
Hoffen =
  wir  nicht  Alle  dereinst  Vergebung  und  Erbarmen ¬
  von  dem  guten  Gotte,  und  wie  will  es  da,
ohne  Urtheil  und  Recht,  der  Mensch  verantworten,
wenn  er,  der  auch  dereinst  Gnade  von  Gott  erwartet, ¬
  es  nicht  leiden  mag,  daß  der  Ungluͤckliche  im
letzten  Augenblicke  des  Lebens,  seiner  Seele  Blicke
ruhig  und  in  Frieden  nach  Oben  wende,  sondern  dazu
wirkt  daß  er  von  der  Geißel  der  verderbenden  Leidenschaft, ¬
  des  Zornes,  der  Wuth,  der  Rache,  noch  Einmal, ¬
  und  bis  in  den  Tod,  gepeiniget  werde.
Meiner  festen  Ueberzeugung  nach,  war,  mag
man  die  Erscheinung  erwägen  und  prüfen,  gleichviel
ob  als  Mensch  oder  als  Jurist,  dem  Eschner  die
Begnadigung  seines  Complicen  ebenso  wenig  bekannt
zu  machen,  als  dem  vom  Tode  Begnadigten,  bis
zum  Augenblicke  des  Todes,  der  bittere  Kelch  von  der
Lippe  zu  nehmen.  Viel  großartiger  und  maͤchtiger
würde  der  Eindruck  der  Begnadigung  auf  die  Tau¬
            
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