§. 12. Auch d. Begnadigungsrecht darf einer schonenden Form rc. 79
der Begnadigung eines gleichschuldigen, mit gleicher
Strafe bedrohten, Verbrechers an den nicht Begnadigten ¬
Complicen, ohne Urtheil und Recht, eine,
weder gesetzlich noch moralisch begründete, psychologische ¬
Strafschärfung enthält, die eben so wenig
gerechtfertigt, als mit dem höchsten Gute der Majestät,
dem Rechte der Begnadigung, vertraͤglich oder vereinbarlich ¬
sein kann. Der Tod ist der Versöhner der
Schuld, des Verbrechens. Der Sünder steht der
göttlichen Barmherzigkeit und Gnade, die ihm allein ¬
Trost gewähren soll, so nahe; warum also will
man ihm, nachdem er des Gesetzes Spruch
Tod — erfahren, und an diesen Gedanken, im
Gefühl der wohlverdienten gleichmessenden Strafe,
durch die Tröstungen der Religion sich gewöhnt
hat, die Seelenruhe, die dem Unglüͤcklichen so wohl
thut, die ihm wohl zu gönnen ist, entziehen?
Hoffen =
wir nicht Alle dereinst Vergebung und Erbarmen ¬
von dem guten Gotte, und wie will es da,
ohne Urtheil und Recht, der Mensch verantworten,
wenn er, der auch dereinst Gnade von Gott erwartet, ¬
es nicht leiden mag, daß der Ungluͤckliche im
letzten Augenblicke des Lebens, seiner Seele Blicke
ruhig und in Frieden nach Oben wende, sondern dazu
wirkt daß er von der Geißel der verderbenden Leidenschaft, ¬
des Zornes, der Wuth, der Rache, noch Einmal, ¬
und bis in den Tod, gepeiniget werde.
Meiner festen Ueberzeugung nach, war, mag
man die Erscheinung erwägen und prüfen, gleichviel
ob als Mensch oder als Jurist, dem Eschner die
Begnadigung seines Complicen ebenso wenig bekannt
zu machen, als dem vom Tode Begnadigten, bis
zum Augenblicke des Todes, der bittere Kelch von der
Lippe zu nehmen. Viel großartiger und maͤchtiger
würde der Eindruck der Begnadigung auf die Tau¬