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Dritter Beitrag.
Fehlers beschuldiget, wohl hätte nach dessen Intension ¬
verstehen können. Denn es kann zwar
ein Erbe, welcher dem testatori gegenwärtig gewesen, ¬
den Eid nicht referiren Richter decis.
62. N. 31. und derjenige Erbe, von den man
weis, daß er sich bei dem Testator anwesend nicht
befunden, hat keine relation nöthig, quoniam
ne quidem deferri juramentum huic potest
id. N. 12 in f. Wenn aber bezweifelt wird,
ob der Erbe dem Testatori zugegen gewesen, so
muß er zwar schwören, er mag aber doch sein
Gewissen mit Beweis vertreten, oder den Eid
referiren. Dieweil es schwer ist, wo man das
Gewissen mit Beweis vertreten will, darzuthun,
daß man von dem testatore einig fideicommils
in Gegenwart nicht gehöret habe, auch mancher ¬
zu schwören Bedenken trägt, und lieber den
adversarium nach dessen Gewissen disponiren lassen ¬
will. Ist auch auf die formulam, da denen
Erben die Sache blos ins Gewissen geschoben
worden, nicht zu sehen. Zumal hier nicht allein
das factum heredis, sondern auch des defuncti
vorkommt, von dem der deferens ebenwohl Nachricht ¬
haben kann.
Will man mir nun auch mit der Rechtsregel
begegnen 63) non exemplis sed legibus judicandum ¬
est; so widerlege ich den Einwand durch den,
aus jenen Rechtssprüchen nachgewiesenen, von Großherzgl. ¬
L. Regierung zu Weimar und dem Großherzgl.
Oberapp. Gericht zu Jena anerkannten, Gerichtsbrauch, ¬
eine rechtsbegrüͤndete Praxis, deren Werth
beide hoͤchste Spruchbehoͤrden sattsam bekundet haben. ¬
Bei einer andern Gelegenheit hat sich die erstere
68) L. 13. C. de sentent. et interl.