Metadaten : Praktische Beiträge aus dem gemeinen und sächsischen Civilrechte und Civilprocesse (1)

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Dritter  Beitrag.
Fehlers  beschuldiget,  wohl  hätte  nach  dessen  Intension ¬
  verstehen  können.  Denn  es  kann  zwar
ein  Erbe,  welcher  dem  testatori  gegenwärtig  gewesen, ¬
  den  Eid  nicht  referiren  Richter  decis.
62.  N.  31.  und  derjenige  Erbe,  von  den  man
weis,  daß  er  sich  bei  dem  Testator  anwesend  nicht
befunden,  hat  keine  relation  nöthig,  quoniam
ne  quidem  deferri  juramentum  huic  potest
id.  N.  12  in  f.  Wenn  aber  bezweifelt  wird,
ob  der  Erbe  dem  Testatori  zugegen  gewesen,  so
muß  er  zwar  schwören,  er  mag  aber  doch  sein
Gewissen  mit  Beweis  vertreten,  oder  den  Eid
referiren.  Dieweil  es  schwer  ist,  wo  man  das
Gewissen  mit  Beweis  vertreten  will,  darzuthun,
daß  man  von  dem  testatore  einig  fideicommils
in  Gegenwart  nicht  gehöret  habe,  auch  mancher ¬
  zu  schwören  Bedenken  trägt,  und  lieber  den
adversarium  nach  dessen  Gewissen  disponiren  lassen ¬
  will.  Ist  auch  auf  die  formulam,  da  denen
Erben  die  Sache  blos  ins  Gewissen  geschoben
worden,  nicht  zu  sehen.  Zumal  hier  nicht  allein
das  factum  heredis,  sondern  auch  des  defuncti
vorkommt,  von  dem  der  deferens  ebenwohl  Nachricht ¬
  haben  kann.
Will  man  mir  nun  auch  mit  der  Rechtsregel
begegnen  63)  non  exemplis  sed  legibus  judicandum ¬
  est;  so  widerlege  ich  den  Einwand  durch  den,
aus  jenen  Rechtssprüchen  nachgewiesenen,  von  Großherzgl. ¬
  L.  Regierung  zu  Weimar  und  dem  Großherzgl.
Oberapp.  Gericht  zu  Jena  anerkannten,  Gerichtsbrauch, ¬
  eine  rechtsbegrüͤndete  Praxis,  deren  Werth
beide  hoͤchste  Spruchbehoͤrden  sattsam  bekundet  haben. ¬
  Bei  einer  andern  Gelegenheit  hat  sich  die  erstere
68)  L.  13.  C.  de  sentent.  et  interl.
            
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