Volltext : Praktische Beiträge aus dem gemeinen und sächsischen Civilrechte und Civilprocesse (1)

§.  6.  Ueber  Rückgabe  d.  Eides  u.  Gewissensvertretung.  29
behaupten,  daß  die  vorliegende  Frage  nach  der,  bei
anderer  Gelegenheit  als  zu  Recht  begründet  angesprochenen ¬
  und  nachzuweisenden  Observanz,  dem  erwiesenen ¬
  Gerichtsbrauche,  wie  wir  ihn  bei  Lynker
Rechtssprüche  des  Jenaischen  Schöppenstuhles  kennen ¬
  lernen,  entschieden  werden  mußte,  mit  Zurücksetzung ¬
  des  römischen  Gesetzes.  Den  aufgeführten ¬
  Rechtsfall  vom  Jahre  1694  aus  der  Vergessenheit ¬
  hervorzuziehen,  scheint  mir  Zeit  und  Sachgemäß ¬
  63)
Kläger  hatte  den  verstorbenen  Geschwistern  nach
der  L  ult.  C.  de  fideicom.  §.  f  J.  de  fideicom.
hered.  die  Klage  super  fideicommisso  quo
testator  ipsos  praesentes  graviasse  debebat  ins
Gewissen  gestellt.  Pronunciabatur:  daß  Beklagte
ihre  Gewissen  hierüber  zu  eröffnen  schuldig;  sie
wollten  denn  dasselbe  mit  Beweis  vertreten,  oder
diejenigen,  so  ihrer  verstorbenen  Schwester  Vermächtniß ¬
  von  ihr  nicht  gehört  haben  wollen,  und  dennoch ¬
  wegen  der  wider  sie  streitenden  Muthmaßungen
mit  dem  Eide  belegt  werden  können,  sothenen  Eid
wieder  anheimschieben,  damit  würden  sie  billig
gehöret.  Ob  nun  wohl  auf  die  hier  wider  eingewendete ¬
  Leuterung  anderswo  gesprochen  werden
wollen,  daß  Beklagter  den  Eid  zu  referiren  nicht
befugt,  auch  einige  in  L.  ult.  cit.  der  Relation
keine  Statt  geben;  so  ist  doch  die  Meinung  derjenigen, ¬
  welche  so  darinne  distinguiren,  allerdings
bewährter,  wie  dergleichen  auch  Lauterbachio  in
disp.  de  relat.  jur.  th.  82.  seq.  gefallen,  woselbst
er  zwar  Richterum  62.  N.  32.,  den  er  eines
dicien;  4)  endlich  nach  dem  in  jedem  Orte  geltenden  resp.  subsidiarischen ¬
  gemeinen  Rechte.
63)  Lynker  collect.  rer.  decis.  in  Dicast.  jenens.  centur.
XIII.  S.  252.  MCCLXIX.
            
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