Volltext : Praktische Beiträge aus dem gemeinen und sächsischen Civilrechte und Civilprocesse (1)

Dritter  Beitrag.
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werden?!*
theils  mit  L.  32.  C.  cit.  und  §.  12.
J.  cit.  unvereinbarlich  gewesen  wäre.
Als  Autoritäten  für  obige  Ansicht  wurden  angeführet: ¬
  Carpzov  defin.  for.  P.  III.  const.  8.  def.  4.
1.  Berger.  Oec.  jur.  Lib.  II.  Tit.  IV.  th.  33.
not.  9.  Malblanc  de  jurej.  S.  129.  Klein  merkwürdige -
  Rechtssprüche  Bd.  IV.  Nr.  17.  v.  Wening
Ingenheim  Lehrbuch  II.  §.  55.
Das  hierauf  eingegangene  Erkenntniß  des
Großh.  Ober.  Apell.  Ger.  zu  Jena  ad.  Nr.  413.
1827  war  rein  bestätigend,  versagte  die  Relation
und  Gewissensvertretung  ebenfalls.
Beide  Entscheidung  scheinen  mir,  mag  man
meine  Behauptung,  so  wichtigen  Autoritäten  gegenüber, ¬
  auch  für  dreist  ansprechen,  unserer  Gesetzgebung ¬
  gleichwohl  nicht  zu  entsprechen,  weil  ohne
Grund  die  Bestimmungen  des  Sächsischen  Processes, ¬
  die  ich  oben  ausgehoben  habe,  die  die  Entscheidungen ¬
  der  obersten  Spruchbehörden  für  sich"haben, ¬
  trotz  dem,  daß  wir  wie  im  Königreich  Sachsen ¬
  61)  ein,  die  Relation  ausschließendes,  Gesetz
nicht  kennen,  bei  Seite  gesetzt  werden,  mit  Hinwegsetzung ¬
  über  die  dem  Ober  Apell.  Ger.  für  seine
Entscheidungen  gegebenen  Normen
Ja  ich  muß
**)  Vergl.  §.  6.  und  die  dort  ersichtlichen,  obiger  Ansicht  ganz
entgegengesetzten,  aber  den  Gesetzen  gemäßen  Entscheidungen.
61)  Decis.  Elect.  XI.  v.  J.  1746.  vergl.  Linde  in  der  Zeitchrift ¬
  für  Civilrecht  und  Proc.  III.  S.  10.  Note  5.
62)  §.  98.  der  prov.  Ober.  Appell.  Ger.  Ord.  vom  20.  Debr.
1816.  Das  Ober.  Appell.  Ger.  hat  sich  bei  seinem  Verfahren
und  in  seinen  Erkenntnissen  nach  folgenden  gesetzlichen  Normen
und  in  folgender  Ordnung  zu  richten;  1)  nach  der  provis.  Ober.
Apell.  Ger.  Ordnung  selbst,  nach  der  daraus  abfließenden  unzweideutigen ¬
  Analogie,  und  resp.  nach  den  zu  Ergänzung  der  ersteren ¬
  verabfaßten  und  publicirten  gemeinen  Bescheiden:  2)  nach
den  speciellen  Gesetzen  und  Observanzen  desjenigen  Landes,  aus
welchem  die  vorliegende  Sache  ans  Ober.  Appell.  Ger.  gelangt
ist,  3)  nach  seinen  eigenen,  öffentlich  kund  gemachten,  Präju¬
            
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