Inhaltsverzeichnis : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Romanistische Abteilung (Bd. 35 (1914))

Zur Lehre vom Tutor suspectus.

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schlag formuliert den Inhalt der Stelle nach der Richtung
hin, daß hier die suspecti postulatio wegen Vernachlässi-
gung direkt ausgeschlossen wird, und auch bei Solazzi
wird der Satz, daß bei Untätigkeit des Tutor die postu-
latio suspecti unzulässig ist1), zum Dogma erhoben, das er
dann mehrfach für seine Interpolationsvermutungen ver-
wertet. Nun glaube ich aber, daß die beiden Ansichten
nicht das Richtige treffen, man muß nur ganz unbefangen
an das Fragment herantreten.
Wer nichts getan hat, was zur Vormundschaftsführung
gehört (qui nihil gesserunt), kann nicht ohne weiteres als
suspekt postuliert werden, d. h. die bloße Untätigkeit als
solche gibt noch keinen Anlaß zur accusatio susp. Das
ist wohl ganz richtig, man braucht nur an den Fall zu
denken, daß der Vormund schwer krank ist oder rei publicae
causa verreisen mußte. Also: darauf, daß jemand als tutor
untätig ist, kann die postulatio susp. noch nicht gestützt
werden. Wenn er aber (verum) infolge von Trägheit oder
Fahrlässigkeit nichts tut, dann kann er removiert werden.
Warum? Weil er eben durch sein Betragen eine solche
Eigenschaft bekundet, die ihn für das Amt eines Vor-
mundes ungeeignet erscheinen läßt. Er kann also remo-
viert werden, natürlich als suspectus, weil dies anders
nicht geschehen kann; darf er aber als suspekt removiert
werden, so kann er auch als solcher postuliert werden.
Und in der Regel wird auch der Magistrat erst durch eine
postulatio suspecti erfahren, daß der Vormund die Vor-
mundschaftsgeschäfte vernachlässigt. Auf Grund der ac-
cusatio wird der Magistrat in die Lage kommen, die Un-
tätigkeit des Vormunds auf ihren Hintergrund zu prüfen,
ob sie auf angeborene Faulheit, die er etwa auch in seinen
eigenen Sachen bekundet, zurückzuführen ist, oder ob
sie in absichtlichem Liegenlassen der Geschäfte des Pu-
pillen ihren Grund hat. Nach dieser Unterscheidung wird
auch dann die Remotio mit oder ohne Infamie ausfaßen.
Das Unheil, das die Stelle anrichtete — ich glaube nicht
fehlzugehen, wenn ich vermute, daß hier die Queße der neuen
x) Die beiden Ansichten sind nicht identisch, denn Untätigkeit
kann auch im Dolus ihren Hintergrund haben.

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