Metadaten : ¬Die Lehre von den Vermächtnissen (Bd. 2, Abt. 1)

De  legatis  et  fideicommissis.
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deren  Falle  war  es  nach  dem  Neronianischen  Senatsbeschluß ¬
  als  ein  allen  Erben  auferlegtes  Damnationslegat ¬
  aufrecht  zu  erhalten.  Als  eine  für  Anordnung  von
Prälegaten  vorzüglich  geeignete  Form  aber  stellt  sich
46)
das  legatum  per  praeceptionem  dar
Für  den  Willen,  daß  einer  der  eingesetzten  Erben
eine  bestimmte  Sache  der  Erbschaft  vor  den  übrigen
voraus  haben  solle,  war  kaum  ein  bequemerer  und  passenderer ¬
  Ausdruck  zu  erfinden,  als  z.  B.  „Titius  (heres
fundum  Cornelianum  praecipito“;  und  gewiß  ist
diese  Legatsform  eben  zu  jenem  Zweck  zuerst  in  Gebrauch ¬
  gekommen  ??
Begreiflich  ist  auch,  daß  die
hereditate  oder  e  medio  sumito,  sibi  habeto"  finden
sich  in  L.  88.  §.  3.  D.  de  legat.  II.  L.  41.  §.  3.  D.
de  legat.  III.  L.  32.  §.  4.  D.  de  auro  leg.  XXXIV.  2.
46
Vgl.  den  Comment.  Bd.  46.  S.  32.  fg.  mit  Buchholtz ¬
  a.  a.  O.  S.  2.  fg.  32.  fg.  und  damit  die  neueren
Abhandlungen  über  das  legatum  per  praeceptionem
von  Degenkolb  (1855)  und  Czyhlarz  in  Haimerl's ¬
  Vierteljahrschr.  III.  7.  (1859).
47)
Es  wird  darüber  gestritten,  ob  das  Prälegat  erst  seit
Einführung  des  legatum  per  praeceptionem  in  der
Rechtstheorie  Eingang  gefunden  habe  oder  unabhängig
davon  früher  in  anderer  Form  vorgekommen  sei,  und
wie  sich  denn  rücksichtlich  der  Zeitfolge  das  legatum  per
praeceptionem  zu  den  anderen  Legatsformen  verhalte?
Buchholtz  a.  a.  O.  S.  33.  Degenkolb  S.  13.  fg.
Czyhlarz  S.  117.  Da  nicht  ein  Gesetz  die  Ausdrücke, ¬
  in  denen  ein  Legat  hinterlassen  werden  konnte
bestimmt  hat,  so  läßt  sich  darüber  kaum  eine  Vermuthung ¬
  aufstellen.  Gewiß  aber  ist,  daß  die  Formel  praecipito ¬
  nicht  nothwendig  war,  um  einem  Erben  ein
Prälegat  zu  geben,  und  kaum  zu  bezweifeln,  daß  diesen
Willen  derjenige  gehabt  hat,  der  zuerst  jener  Formel
sich  bediente.  Vgl.  auch  Brinz  Pand.  S.  910.  fg
            
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