Metadaten : Schnitzer, Joseph: Katholisches Eherecht

I.  Bestand  der  Ehehindernisse.
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später  doch  eine  anderweitige  Ehe  schloß,  so  erblickte  man  hierin  einen  Ehebruch ¬
  an  Christus  und  einen  so  großen  Frevel,  daß  man  ihn  mit  lebenslänglichem ¬
  Kirchenbanne  ahndete,  besonders  dann,  wenn  das  Gelübde  unter
Beobachtung  gewisser  religiöser  Feierlichkeiten,  nämlich  der  Verschleierung
und  Einsegnung  durch  den  Bischof  im  Angesichte  der  Gemeinde,  abgelegt
worden  war';  milder  wurde  der  Treubruch  derjenigen  bestraft,  die  ohne
kirchliche  Dazwischenkunft  Jungfräulichkeit  versprochen  und  dann  geheiratet
hatten?
Immerhin  wurde  selbst  die  von  Verschleierten  geschlossene  Ehe
keineswegs  für  ungiltig  erklärt3,  wenn  sie  auch  häufig  mit  beschimpfenden
Freilich
Ausdrücken  belegt  und  mit  dem  Kirchenbanne  bedroht  wurde*.
wurde  in  alter  Zeit  zwischen  nichtiger  und  unerlaubter  Ehe  praktisch  nicht
unterschieden,  und  wohl  nur  in  den  seltensten  Fällen  legte  man  sich  die
Frage  vor,  ob  die  von  einer  gottgeweihten  Jungfrau  eingegangene  Ehe
giltig  sei  oder  nicht;  solche  Eheschließungen  sind  einfach  verbrecherische  Verbindungen, ¬
  die  gelöst  und  bestraft  werden  sollen  5.  Erst  das  zweite  Lateranconcil ¬
  1139  hat  mit  voller  Klarheit  die  rechtliche  Nichtigkeit  der  von  gottverlobten ¬
  Personen  geschlossenen  Ehen  ausgesprochen“.  Da  nun  Gratian
einen  Widerspruch  darin  fand,  daß  die  einen  Canones  derartige  Ehen  für
zulässig  hielten,  die  andern  aber  nicht,  so  half  er  sich  mit  der  Unterscheidung,
daß  die  erlaubenden  Canones  einfach  (formlos)  gelobende,  die  verbietenden
aber  solche  Personen  voraussetzen,  bei  welchen  das  Gelübde  durch  den
Segen  der  Einweihung  oder  das  Vorhaben  des  Eintrittes  in  einen  Orden
verstärkt  wird.  Alle,  die  ein  Gelübde  abgelegt  haben,  sind  von  der  Ehe
ausgeschlossen;  heiraten  sie  gleichwohl,  so  werden  einige  getrennt,  andere
nicht;  Trennung  der  Ehe  tritt  ein  beim  verstärkten  Gelübde,  nicht  aber
beim  einfachen.  Die  Ungiltigkeit  der  Ehe  wagt  Gratian  nicht  auszusprechen?.
Um  so  entschiedener  thun  dies  seine  Nachfolger.  Petrus  Lombardus
i  Cf.  C.  27,  q.  1;  Synode  von  Elvira  bei  Hefele,  Conciliengeschichte?  I,  161;
Synode  von  Rom  402  (?)  bei  Hefele  a.  a.  O.  II,  87;  Freisen  a.  a.  O.  S.  679  f.
2  Freisen  a.  a.  O.  S.  680.  Esmein  1.  c.  I,  274  s.  Doch  darf  man  daraus
nicht,  wie  es  nicht  selten  geschieht,  schließen,  man  habe  schon  damals  zwischen  vota
simplicia  und  sollemnia  im  spätern  Sinne  unterschieden.  So  z.  B.  Ballay,  Archiv
XVII,  3  ff.
3  Vgl.  die  Aussprüche  eines  Athanasius,  Epiphanius,  Cyprian
bei  Zhishman  a.  a.  O.  S.  483,  Anm.  3;  Esmein  1.  c.  I,  273;  Freisen
a.  a.  O.  S.  681  ff.  Die  gegentheiligen  Ausführungen  von  Weckesser  (Archiv
LXXVI,  90  ff.)  sind  längst  überholt.
4  Wie  Freisen  a.  a.  O.  S.  680,  Anm.  11  bemerkt.
5  v.  Scherer,  Archiv  LXV,  383  ff.
6  Hefele=Knöpfler,  Conciliengeschichte?  V,  441.  v.  Scherer  a.  a.  O.
S.  385  gegen  Freisen  a.  a.  O.  S.  693.  Esmein  1.  c.  I,  274.
7  c.  8,  D.  27  dict.;  c.  40,  C.  27,  q.  1  dict.;  c.  43  ibid.  dict.  Freisen
a.  a.  O.  S.  695  f.  v.  Scherer  a.  a.  O.  S.  386.
            
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