I. Bestand der Ehehindernisse.
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später doch eine anderweitige Ehe schloß, so erblickte man hierin einen Ehebruch ¬
an Christus und einen so großen Frevel, daß man ihn mit lebenslänglichem ¬
Kirchenbanne ahndete, besonders dann, wenn das Gelübde unter
Beobachtung gewisser religiöser Feierlichkeiten, nämlich der Verschleierung
und Einsegnung durch den Bischof im Angesichte der Gemeinde, abgelegt
worden war'; milder wurde der Treubruch derjenigen bestraft, die ohne
kirchliche Dazwischenkunft Jungfräulichkeit versprochen und dann geheiratet
hatten?
Immerhin wurde selbst die von Verschleierten geschlossene Ehe
keineswegs für ungiltig erklärt3, wenn sie auch häufig mit beschimpfenden
Freilich
Ausdrücken belegt und mit dem Kirchenbanne bedroht wurde*.
wurde in alter Zeit zwischen nichtiger und unerlaubter Ehe praktisch nicht
unterschieden, und wohl nur in den seltensten Fällen legte man sich die
Frage vor, ob die von einer gottgeweihten Jungfrau eingegangene Ehe
giltig sei oder nicht; solche Eheschließungen sind einfach verbrecherische Verbindungen, ¬
die gelöst und bestraft werden sollen 5. Erst das zweite Lateranconcil ¬
1139 hat mit voller Klarheit die rechtliche Nichtigkeit der von gottverlobten ¬
Personen geschlossenen Ehen ausgesprochen“. Da nun Gratian
einen Widerspruch darin fand, daß die einen Canones derartige Ehen für
zulässig hielten, die andern aber nicht, so half er sich mit der Unterscheidung,
daß die erlaubenden Canones einfach (formlos) gelobende, die verbietenden
aber solche Personen voraussetzen, bei welchen das Gelübde durch den
Segen der Einweihung oder das Vorhaben des Eintrittes in einen Orden
verstärkt wird. Alle, die ein Gelübde abgelegt haben, sind von der Ehe
ausgeschlossen; heiraten sie gleichwohl, so werden einige getrennt, andere
nicht; Trennung der Ehe tritt ein beim verstärkten Gelübde, nicht aber
beim einfachen. Die Ungiltigkeit der Ehe wagt Gratian nicht auszusprechen?.
Um so entschiedener thun dies seine Nachfolger. Petrus Lombardus
i Cf. C. 27, q. 1; Synode von Elvira bei Hefele, Conciliengeschichte? I, 161;
Synode von Rom 402 (?) bei Hefele a. a. O. II, 87; Freisen a. a. O. S. 679 f.
2 Freisen a. a. O. S. 680. Esmein 1. c. I, 274 s. Doch darf man daraus
nicht, wie es nicht selten geschieht, schließen, man habe schon damals zwischen vota
simplicia und sollemnia im spätern Sinne unterschieden. So z. B. Ballay, Archiv
XVII, 3 ff.
3 Vgl. die Aussprüche eines Athanasius, Epiphanius, Cyprian
bei Zhishman a. a. O. S. 483, Anm. 3; Esmein 1. c. I, 273; Freisen
a. a. O. S. 681 ff. Die gegentheiligen Ausführungen von Weckesser (Archiv
LXXVI, 90 ff.) sind längst überholt.
4 Wie Freisen a. a. O. S. 680, Anm. 11 bemerkt.
5 v. Scherer, Archiv LXV, 383 ff.
6 Hefele=Knöpfler, Conciliengeschichte? V, 441. v. Scherer a. a. O.
S. 385 gegen Freisen a. a. O. S. 693. Esmein 1. c. I, 274.
7 c. 8, D. 27 dict.; c. 40, C. 27, q. 1 dict.; c. 43 ibid. dict. Freisen
a. a. O. S. 695 f. v. Scherer a. a. O. S. 386.