Objekt : Wagner, Johann Georg: Grundzüge der Gerichts-Verfassung und des untergerichtlichen Verfahrens, sowohl in streitigen Civil-Sachen, als bei den Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in Kurhessen

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Ansehung  der  äußern  Form  nach  Particulargesetzen  und  Observanzen ¬
  86).
202.  Richterliche  Verfügungen  jeder  Art  können  stets  nur
von  dem  Gericht  ausgehn,  wo  die  Sache  in  der  gesetzlichen
Weise  verhandelt  wird,  und  mit  reiflicher  Erwägung  der
sachlichen  und  rechtlichen  Momente,  welche  die  Verhandlungen
darbieten  87).  Einwirkungen  anderer  Behörden  auf  die  Verhandlung ¬
  und  Beurtheilung  rechtshängiger  Sachen  sind  außerhalb ¬
  des  ordentlichen  Instanzenzuges  ganz  unstatthaft.  Nur
kann  sich  der  Beklagte  zur  Erhaltung  eines  Aufschubs  oder  eines
Moratoriums  an  den  Regenten  wenden  und  der  Kläger  seinerseits ¬
  dagegen  suppliciren;  desgleichen  muß  der  Richter  alle  Befehle ¬
  der  vorgesetzten  Oberbehörden,  wodurch  ihm  ein  fördersames ¬
  Fortschreiten  und  Beendigen  der  Sache,  oder  die  Verabfolgung ¬
  der  von  den  Parteien  verlangten,  aber  bisher  vorenthaltenen ¬
  Actenstücke,  aufgegeben  wird,  beachten  ss),  ohne  daß
jedoch  in  der  gesetzlichen  Ordnung  Etwas  geändert  werden  darf.
Die  rechtliche  Entscheidung  hat  der  Richter  immer  nach  seiner
eignen  pflichtmäßigen  Beurtheilung  zu  schöpfen;  Anfragen  und
Rechtsbelehrungen  sind  selbst  in  sehr  zweifelhaften  Fällen  nicht
für  zulässig  zu  halten  s9).  Bloß  die  noch  in  Deutschland  übliche
86)  ueber  die  älteste  Urtheilssprache  bei  den  Römern  vergl.  Brisson.,
de  form.  V.  Ueber  den  deutschen  Urtheilsstyl,  überhaupt  Einrichtung
der  Urtheile  s  das  bekannte  und  noch  immer  brauchbare  Werk:  Hommels ¬
  deutscher  Flavius.
87)  L.  2.-C.  de  sent.  ex  peric.  recit.
88)  Constantin.,  l.  2.  C.  de  precibus  imp.  off.  l.  2.  C.  ut  lite
pendente  cet.  Nov.  113.  c.  1.  §.  1.  c.  2.  Vgl.  auch  C.  G.  O.
v.  1521.  Tit.  27.  u.  oben  §.  66.
89)  Das  römische  Recht  war  hierin  weniger  bedenklich.  Wegen  der  iuelices ¬
  dati  s.  l.  79.  §.  1.  D  de  iudic.  Unter  den  Kaisern  gab  es
einen  förmlich  organisirten  Consultationenzug.  Ulpian  l.  1  §.  1.2.  D.
de  appellat.  Macer  l.  3  D.  quando  appell.  c.  5.  Th.  C.  de
relation.  c.  1.  8  24.  eod.  Cod.  de  appellat.  l.  1.  3.  I.  C.  de
relation.  l.  34.  C.  de  appell.  Nov.  82,  c.  14.  (539.)  Justinian
verbot  dies  im  Oct.  541.  Nov.  125,  c.  1.  (woraus  Auth.  novo
iure  C.  de  relat.)  nur  mit  Ausnahme  der  Anfragen  wegen  Auslegung
dunkler  Gesetze.  Nov.  113,  c.  1.  vom  Nobr.  541.  Das  canonische
            
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