Volltext : Zimmerl, Johann Michael von: Beyträge zur Erläuterung des Wechselrechts

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tank  zurücktreten  1).  Wenn  aber  der  erste  Träfsat, =
  nachdem  schon  eine  Intervention  geschehen  ist,
eine  unbeschränkte  Acceptation  anbietet,  so  soll  und
kann  zwar  der  Jntervenient  nicht  zurücktreten  2)
doch  steht  es  ihm  frey,  die  Acceptation  des  Trassaten =
  auf  den  Wechsel  setzen  zu  lassen.  Hierdurch
wird  bewirkt,  daß  am  Zahlungstage  der  Wechsel
dem  Trassaten  zuerst  zum  Zahlen  präsentirt,  der
Intervenient  aber  nicht  eher  von  seiner  Verbindlichkeit =
  befreyet  wird,  und  seine  Acceptation  nicht  eber
ausstreichen  kann,  als  bis  der  Wechsel  wirklich  bezahlt ¬
  ist  3).  Das  versteht  sich  übrigens  von  selbst,
daß  der  Trassat  dem  Jntervenienten  vollkommenen
Schadenersatz  gewähren  muß.
1)  Seryé  de  liter.  camb.  acceptatione  Cap.  IV.  §.  51.
2)  Einige  Wechselordnungen  schreiben  dem  Jntervenienten
ausdrücklich  vor,  daß  er  die  Acceptation  des  Trassaten
zulasse.  Z.  B.  Frankfurt  W.  O.  §.  18.  Augsburg  W.
D.  Cap.  IV.  §  2.  Mehrere  stellen  es  aber  seiner
Willkühr  anheim.  Z.  B.  Leipz.  W.  O.  §.  17.  Braunschw. =
  W.  O.  Art.  XVIII.  Oesterreich.  W.  Ord.  Art.
XXVI.  u.  f.
3)  Sieveking  Materialien  §.  181.  u.  f.
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