Object : Berg, Johann Gottfried: Ueber den mecklenburgischen Civilproceß

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alles  Verfahrens  von  Amtswegen,  Gehör  beider  Theile,
des  Klägers  und  Verklagten,  richterlichen  Ausspruch,
das  Sammeln  von  Acten.
§.  3.
Gemeines  gerichtliches  Verfahren.
Den  Inbegriff  der  Regeln,  welche  bei  jedem  Verfahren ¬
  wesentlich  sind,  und  ohne  welche  sich  dasselbe
nicht  denken  läßt,  nennt  man  die  Lehre  des  allgemeinen ¬
  gerichtlichen  Verfahrens  oder  des  Civilprocesses.
§.  4.
Gemeiner  deutscher  Civilproceß.
Abgesehen  davon,  daß  die  deutschen  Proceßlehrer
noch  bis  jetzt  sich  über  die  wesentlichen  und  außerwesentlichen ¬
  Bestandtheile  des  Civilprocesses  nicht  völlig
geeinigt  haben,  läßt  sich  dennoch  nicht  behaupten,  daß
dieser  sogenannte  gemeine  deutsche  Proceß  in  Deutschland ¬
  als  Regel  aufgestellt  und  befolgt  sei.  Im  17ten
und  18ten  Jahrhundert  warf  man  ihn  sogar  mit  dem
sächsischen  Proceß  durcheinander.  Späterhin  trennten
zwar  mehrere  Proceßlehrer  den  sächsischen  Proceß  von
dem  s.  g.  gemeinen  deutschen  Proceß,  jedoch  ohne  irgend ¬
  eine  wissenschaftliche  Behandlung  desselben,  die
erst  am  Ende  des  18ten  Jahrhunderts  eingeleitet
ward  2)
2)  Linde  Lehrbuch  des  Civilprocesses.  §.  32.  33.  2te  Ausg.
Bonn  1828.
            
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