Volltext : Zimmerl, Johann Michael von: Beyträge zur Erläuterung des Wechselrechts

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sondern  sehr  verschieden  1).  Auf  einigen  Handelsplätzen =
  giebt  es  dergleichen  gar  nicht,  wie  z.  B
zu  Leipzig  2)  und  Augsburg  3),  und  an  den  Plätzen, ¬
  wo  sie  eingeführt  sind,  haben  sie  doch  nur  in
gewissen  Fällen,  aber  nirgends  bey  allen  Wechseln
Statt;  mithin  läßt  sich  auf  einen  allgemeinen  Wechselgebrauch =
  in  Ansehung  der  Respect=Tage  kein
Schluß  machen,  sondern  wer  deren  Einfüͤhrung =
  bey  dieser  oder  jener  Gattung  von  Wechselbriefen =
  behauptet,  hat  den  Beweis  darüber  zu  übernehmen. =

§.  3.
Einige  Wechselgesetze  verordnen  die  RespectTage =
  zum  Vortheil  des  Acceptanten,  andere  zur
Bequemlichkeit  des  Praͤsentanten.
Sind  sie  zum  Vortheil  des  Acceptanten  verordnet, ¬
  so  kann  weder  der  Präsentant  die  Bezahlung =
  früher  als  am  letzten  Respect=Tage  verlangen,
noch  kann  er  früher  als  am  Ende  desselben  bey  unterbliebener =
  Zahlung  protestiren  lassen.  Sind  aber
die
1)  Ein  Verzeichniß  davon  findet  man  in  J.  G.  Siegels
Einleitung  zum  Wechselrecht  S.  184.  und  in  C.  F.
Behrens  Anleitung  zur  Kenntniß  von  Wechseln  und
Wechselgeschäften  S.  65.  u.  f.
2)  Leipziger  W.  Ord.  §.  15.
3)  Augsburger  W.  Ord.  vom  J.  1778  Cap.  4.  §.  2.
            
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