Volltext : Zimmerl, Johann Michael von: Beyträge zur Erläuterung des Wechselrechts

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§.  5
Es  scheinen  auch  die  meisten  Wechselordnungen =
  diese  Meinung  zu  bestärken,  indem  sie  die  Protestation, =
  vor  Notarien  und  Zeugen,  nur  sodann
erfordern,  wenn  der  Wechsel  von  einem  Dritten,
zu  Ehren  des  Briefs,  acceptiret  wird.  Von  dem
Falle  aber,  da  der  Bezogene  die  Acceptation  nicht
nach  Maßgebung  des  Wechsels,  sondern  aus
Freundschaft  leistet,  nichts  gedenken,  welches  gleichwohl, ¬
  dem  Ansehen  nach,  geschehen  seyn  würde,
daferne  sie  eben  diese  Form  dabey  beobachtet  wissen
wollen,  bevor  bey  einer  Handlung  keine  besondere
Förmlichkeit  erfordert  werden  kann,  wenn  solche
die  Gesetze  nicht  vorschreiben,  mithin  hinlänglich
zu  seyn  scheinet,  daß  der  Trassat  die  zu  Ehren  des
Briefes  geschehene  Acceptation  zu  erweisen  im  Stande =
  sich  befindet:  welches  aber  durch  die  unter
den  Wechsel  gezeichnete  Acceptation  sopra  protesto -
  auf  das  vollständigste  geschehen  kann.
§.  6.
Ohne  zu  gedenken,  daß  nicht  ein  Mahl  alle
Wechselrechte  bey  der  von  einem  Dritten  geschehenen =

tionis  interpositione  non  habet  Opus,
ne  quidem
quoties  aliter,  quam  pure  acceptatDaß ¬
  aber  solches =
  seine  wahre  Meinung  nicht  gewesen,  soll  §.  11  gezeiget =
  wderen.
            
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