§ 2008.
2. Titel. Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten.
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Krug, IheringsJ. 49 120ff.
E. I §§ 2148, 2149, E. II § 1882 rev. § 1985, E. III § 1983, Mot. 5 679ff., Prot.
5 806 ff.
I. Wenn eine Ehefrau erbt, so ist es möglich, daß die Erbschaft vom Erblasser für
Vorbehaltsgut erklärt war. Dann ist kein Recht des Ehemanns vorhanden, das durch
ihre Erbenstellung und Haftung berührt würde. Denn das Ehegut (eingebrachte Gut)
und das Gesamtgut haften nicht für die Vorbehaltsschulden im engeren Sinne, also
auch nicht für die Schulden, die infolge des Erbschaftserwerbes entstehen (§§ 1413,
1461, 1525 II, 1549, 1550 II).
II. Abgesehen hiervon wird die Erbschaft der Frau bei der Verwaltungs- und Errungenschaftsgemeinschaft ¬
Ehegut, bei der allgemeinen Gütergemeinschaft Gesamtgut
und bei der Fahrnisgemeinschaft Gesamtgut, soweit sie aus beweglichen Sachen besteht, ¬
sonst Ehegut. Dennoch kann die Frau die Erbschaft selbständig, ohne Mitwirkung
des Mannes, annehmen (§§ 14061, 1453, 1519 II, 1549, I zu § 1943). Dadurch wiro
das Gut mit Schulden belastet und so das Recht des Ehemannes bedroht. Es muß
ihm daher gestattet sein, selbst alle die Schutzmaßregeln, die ein Erbe hat, zu ergreifen.
Sein Recht darf nicht anders als nur infolge seines eigenen Verhaltens geschmälert
werden. Dieser Satz ist ein Ausfluß seines Nutzungsrechts. Daneben ergibt sich aus
seinem Verwaltungsrecht der zweite selbständige Gedanke, daß seine nützlichen Maßnahmen ¬
auch der Frau mit zugute kommen sollen. Dagegen ist keineswegs umgekehrt ¬
zu schließen, daß auch das Verhalten der Frau dem Manne ebenso zugute kommen
müsse: denn sie hat eben nicht ein Verwaltungsrecht für den Mann.*) Deshalb genügt
die Errichtung des Inventars durch sie nicht, um die Haftung des Mannes abzuwenden
(III B). Er haftet auch, trotzdem die Frist gegen die Frau noch nicht abgelaufen ist
(III C) oder er sich allein der Untreue schuldig gemacht hat (IV A): wer das letzte zugibt, ¬
darf das vorhergehende nicht bestreiten."
III. Die beiden Gedanken des Gesetzes (II) führen bezüglich der Versäumung
des Inventars zu folgenden Sätzen:
A. Die Bestimmung der Inventarfrist muß, um wirksam zu sein, auch dem Mann
gegenüber erfolgen. Vorausgesetzt ist dabei, daß die Fristsetzung auch gegenüber
der Ehefrau zulässig ist.3) In diesem Falle ist hier in der Fristsetzung zum Ausdruck
zu bringen, daß sie sich an beide Ehegatten richtet. Diese Erstreckung auf den Mann
erfolgt von Amtswegen. Die Fristsetzung ist beiden zuzustellen.*) Natürlich läuft die
Frist gegen den Mann nur dann ab, wenn auch bei ihm alle Voraussetzungen des Ablaufs ¬
(§§ 1995—1998) vorliegen. Ob die Fristsetzung wirksam war, hat auch hier das
Prozeßgericht (nicht das Nachlaßgericht) zu entscheiden.5) Eine Fristsetzung gegen die
Frau allein ist nicht etwa nur dem Manne gegenüber für unwirksam erklärt — denn
eine solche Trennung würde keinen praktischen Wert haben — sondern sie ist schlechthin ¬
bedeutungslos.
B. Andererseits kommt die Errichtung des Inventars durch den Mann der Frau
zugute. Es ist also ein erbenschützendes Inventar; sie braucht sich nicht erst noch darauf
zu berufen (II C zu § 1994). Auch wenn die Frist ihm gegenüber schon verstrichen ist,
ihr gegenüber aber noch läuft, kann der Ehemann noch zu ihren Gunsten ein Inventar
einreichen. — Dagegen kommt nicht auch das Inventar der Frau dem Manne zugute
(II). Die Frau kann selbständig ein Inventar einreichen (§§ 14061, 1453 II, 1525 11
1549, 15504).
C. Aber das Gesetz geht noch weiter. Sogar die Frist, die gegenüber dem Mann
noch läuft, wirkt noch zugunsten der Frau: die Frist kann ihr gegenüber nicht endigen,
bevor sie nicht auch gegen den Mann abgelaufen ist. Auch dies ist ein Ausfluß des Verwaltungsrechts ¬
des Ehemanns (II). Deshalb ist auch hier nicht umgekehrt zu schließen,
daß ebenso die Frist gegen den Mann nicht früher als gegen die Frau endige. Man
leitet dies vielfach daraus ab, daß nach § 2008 die Frist gegen beide Ehegatten nur einheitlich ¬
ablaufen könne.6)
Aber dieser Gedanke ist dem Gesetz fremd und hat keine
sachliche Berechtigung: das Verhalten des Mannes nützt der Frau, aber nicht auch
umgekehrt (II).
*) Mit anderer Begründung ebenso Binder 226ff.
2) Nicht folgerichtig daher Planck 2b und andererseits 4by.
3) RJA. 8 185= KG. 34 A 93. 4) Vgl. § 88III BayNachlO. 5) KG. ZBlFG. 1908 59.
8) Hachenburg aaO. 402ff., Krug aaO. 124, Planck 2 b. Dagegen richtig Binder ¬
226.