Metadaten : Munk, W.: ¬Die preußische Gerichtsverfassung

Gerichtsbarkeit.
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und  da  die  Auseinandersetzungsbehörden  einestheils  Verwaltungsbehörden
im  eigentlichen  Sinne  sind,  anderntheils  zugleich  die  Natur  besonderer
Gerichte  für  die  Entscheidung  aller  bei  der  Ausführung  der  Auseinandersetzungsgeschäfte ¬
  entstehenden  Rechtsstreitigkeiten  haben,  so  stand  ihnen
in  beiden  Eigenschaften  die  Erhebung  des  K.=K.  zu.  Dies  muß  auf
Grund  des  §  17  nunmehr  insofern  für  abgeändert  gelten,  als  die  Auseinandersetzungsbehörden ¬
  nur  noch  in  ihrer  Eigenschaft  als  eigentliche
Verwaltungsbehörden,  nicht  aber  zur  Wahrung  ihrer  Zuständigkeit  als
besonderer  Gerichte  im  Sinne  des  §  14  Nr.  2  zur  Erhebung  des  K.=K.
für  befugt  erachtet  werden  können.  Vgl.  zu  §§  2  u.  22  Kgl.  Verordn.
betr.  die  K.=K.
3.  Die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges  ist  eine  Frage  des  öffentlichen
Rechts.  Die  Gerichte  haben  dieselbe  stets  von  Amtswegen  zu  prüfen.
Eine  Entscheidung,  bei  welcher  die  Zulässigkeit  oder  Unzulässigkeit  des
Rechtsweges  mit  Unrecht  angenommen  worden,  ist  stets  als  auf  einer
Gesetzesverletzung  beruhend  anzusehen.  P.=O.  §  513  Nr.  4,  St.=P.=O.
§  377  Nr.  4,  vgl.  preuß.  Ob.=Trib.  Arch.  70  S.  241.  75  S.  119.
Aus  der  publizistischen  Natur  der  Frage  folgt,  daß  dieselbe  ausschließlich ¬
  nach  Maßgabe  der  Gesetze  zu  beantworten  ist,  und  daß  weder
den  Parteien  noch  den  Gerichts-  oder  Verwaltungsbehörden  eine  Verrückung ¬
  der  gesetzlich  bestimmten  Grenzen  zwischen  der  ordentlichen  Rechtspflege ¬
  und  der  Verwaltung  zusteht.  Demgemäß  dürfen  die  Gerichte  der
etwa  vorangegangenen  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörden  über  die
Zulässigkeit  des  Rechtsweges  keinen  maßgebenden  Einfluß  einräumen  und
müssen  dieselbe  auf  Grund  der  Gesetze  auch  dann  verneinen,  wenn  die
Verwaltungsbehörden  selbst  den  Rechtsweg  beschritten  oder  die  Parteien
auf  den  Rechtsweg  verwiesen  haben.  Ob.=Trib.=Entsch.  7  S.  199,
J.=M.=Bl.  1859  S.  8.  Oppenhoff  Ressortverhältnisse  S.  15.
Ebensowenig  kann  die  gesetzlich  begründete  Zulässigkeit  des  Rechtswegs ¬
  dadurch  ausgeschlossen  werden,  daß  eine  Partei  sich  der  Entscheidung
der  Verwaltungsbehörde  unterworfen  hat.  Eine  solche  Unterwerfung
könnte  nur  unter  den  Gesichtspunkt  eines  Schiedsvertrages  gebracht  werden, ¬
  und  wäre,  wenn  die  zur  Entscheidung  berufene  Verwaltungsbehörde
zum
selbst  Partei  ist,  schon  aus  dem  Grunde  ungültig,  weil  Niemand
beSchiedsrichter ¬
  in  eigener  Sache  berufen  werden  kann,  falls  aber  die
hintreffende -
  Verwaltungsbehörde  nicht  selbst  Partei  ist,  üm  deswillen
festfällig, ¬
  weil  jede  öffentliche  Behörde  nur  innerhalb  ihrer  gesetzlich
gestellten  Kompetenz  die  Eigenschaft  einer  Behörde  hat  und  in  dieser
Eigenschaft  über  die  Grenzen  ihrer  sachlichen  Zuständigkeit  hinaus  überhaupt ¬
  nicht  handeln  kann,  die  Ausübung  eines  Schiedsrichteramtes  daher
nicht  einer  Behörde  als  solcher,  sondern  nur  etwa  ihren  zeitweiligen
Mitgliedern  als  Privatpersonen  übertragen  werden  kann.  Löwenberg
Beitr.  I.  S.  576.  Ob.=Trib.  Arch.  38  S.  12  (vgl.  dagegen  Arch.  32
S.  231),  64  S.  57,  66  S.  30,  67  S.  107,  78  S.  69.  Oppenhoff
Rechtsweg  S.  13.  Hiermit  steht  die  Bestimmung  der  preuß.  Kab.=Ordre
v.  31.  Dezbr.  1825,  G.=S.  1826  S.  6.  D.  XII.,  wonach  Privatpersonen
in  Pachtverträgen,  welche  sie  mit  den  unter  unmittelbarer  Verwaltung
der  Regierungen  oder  der  Provinzialschulkollegien  stehenden  Instituten
geschlossen  haben,  sich  der  Verwaltungsexekution  unterwerfen  können,
nicht  im  Widerspruch,  da  eine  solche  Unterwerfung  keineswegs  den  Rechtsweg ¬
  überhaupt  ausschließt.  Vgl.  §  702  Nr.  2  P.=O.  Oppenhoff  S.  14.
Eine  Ausnahme  von  der  Regel,  daß  die  Zulässigkeit  des  Rechts¬
            
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