Gerichtsbarkeit.
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und da die Auseinandersetzungsbehörden einestheils Verwaltungsbehörden
im eigentlichen Sinne sind, anderntheils zugleich die Natur besonderer
Gerichte für die Entscheidung aller bei der Ausführung der Auseinandersetzungsgeschäfte ¬
entstehenden Rechtsstreitigkeiten haben, so stand ihnen
in beiden Eigenschaften die Erhebung des K.=K. zu. Dies muß auf
Grund des § 17 nunmehr insofern für abgeändert gelten, als die Auseinandersetzungsbehörden ¬
nur noch in ihrer Eigenschaft als eigentliche
Verwaltungsbehörden, nicht aber zur Wahrung ihrer Zuständigkeit als
besonderer Gerichte im Sinne des § 14 Nr. 2 zur Erhebung des K.=K.
für befugt erachtet werden können. Vgl. zu §§ 2 u. 22 Kgl. Verordn.
betr. die K.=K.
3. Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist eine Frage des öffentlichen
Rechts. Die Gerichte haben dieselbe stets von Amtswegen zu prüfen.
Eine Entscheidung, bei welcher die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des
Rechtsweges mit Unrecht angenommen worden, ist stets als auf einer
Gesetzesverletzung beruhend anzusehen. P.=O. § 513 Nr. 4, St.=P.=O.
§ 377 Nr. 4, vgl. preuß. Ob.=Trib. Arch. 70 S. 241. 75 S. 119.
Aus der publizistischen Natur der Frage folgt, daß dieselbe ausschließlich ¬
nach Maßgabe der Gesetze zu beantworten ist, und daß weder
den Parteien noch den Gerichts- oder Verwaltungsbehörden eine Verrückung ¬
der gesetzlich bestimmten Grenzen zwischen der ordentlichen Rechtspflege ¬
und der Verwaltung zusteht. Demgemäß dürfen die Gerichte der
etwa vorangegangenen Entscheidung der Verwaltungsbehörden über die
Zulässigkeit des Rechtsweges keinen maßgebenden Einfluß einräumen und
müssen dieselbe auf Grund der Gesetze auch dann verneinen, wenn die
Verwaltungsbehörden selbst den Rechtsweg beschritten oder die Parteien
auf den Rechtsweg verwiesen haben. Ob.=Trib.=Entsch. 7 S. 199,
J.=M.=Bl. 1859 S. 8. Oppenhoff Ressortverhältnisse S. 15.
Ebensowenig kann die gesetzlich begründete Zulässigkeit des Rechtswegs ¬
dadurch ausgeschlossen werden, daß eine Partei sich der Entscheidung
der Verwaltungsbehörde unterworfen hat. Eine solche Unterwerfung
könnte nur unter den Gesichtspunkt eines Schiedsvertrages gebracht werden, ¬
und wäre, wenn die zur Entscheidung berufene Verwaltungsbehörde
zum
selbst Partei ist, schon aus dem Grunde ungültig, weil Niemand
beSchiedsrichter ¬
in eigener Sache berufen werden kann, falls aber die
hintreffende -
Verwaltungsbehörde nicht selbst Partei ist, üm deswillen
festfällig, ¬
weil jede öffentliche Behörde nur innerhalb ihrer gesetzlich
gestellten Kompetenz die Eigenschaft einer Behörde hat und in dieser
Eigenschaft über die Grenzen ihrer sachlichen Zuständigkeit hinaus überhaupt ¬
nicht handeln kann, die Ausübung eines Schiedsrichteramtes daher
nicht einer Behörde als solcher, sondern nur etwa ihren zeitweiligen
Mitgliedern als Privatpersonen übertragen werden kann. Löwenberg
Beitr. I. S. 576. Ob.=Trib. Arch. 38 S. 12 (vgl. dagegen Arch. 32
S. 231), 64 S. 57, 66 S. 30, 67 S. 107, 78 S. 69. Oppenhoff
Rechtsweg S. 13. Hiermit steht die Bestimmung der preuß. Kab.=Ordre
v. 31. Dezbr. 1825, G.=S. 1826 S. 6. D. XII., wonach Privatpersonen
in Pachtverträgen, welche sie mit den unter unmittelbarer Verwaltung
der Regierungen oder der Provinzialschulkollegien stehenden Instituten
geschlossen haben, sich der Verwaltungsexekution unterwerfen können,
nicht im Widerspruch, da eine solche Unterwerfung keineswegs den Rechtsweg ¬
überhaupt ausschließt. Vgl. § 702 Nr. 2 P.=O. Oppenhoff S. 14.
Eine Ausnahme von der Regel, daß die Zulässigkeit des Rechts¬