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daß der eine Contrahent durch Hingabe von Sachen Gläubiger
wird, und der andere durch den Empfang die Schuld künftiger
Gläubigers (res), ersetzt. Auch waren einige Verträge, welche im Verkehrsleben ¬
am meisten vorkommen, in der Art privilegirt, daß bei ihnen,
welche auch durch ein technisches nomen ausgezeichnet waren (emtio
venditio, locatio conductio, societas, mandatum), die volle Wirksamkeit
schon mit der bloßen Willenserklärung (consensu) eintreten sollte.
Nebstdem wurde jeder andere Vertrag durch die Erfüllung von Seite des
einen Contrahenten in der Art klagbar, daß dieser nun von dem andern
mit der actio praescriptis verbis die Gegenleistung fordern konnte
(contr. innominati). Bevor diese Erfüllung des einen Contrahenten erfolgt ¬
war, begründete die nuda conventio, pactum (im Gegensatze des
klagbaren contractus) nur eine obligatio naturalis, keine actio. Erst
durch spätere Fortbildung, nachdem das eigentliche Civilrecht bereits
abgeschlossen war, erhielten noch mehrere Verträge, die nicht zu den contractus ¬
gehörten, die Klagbarkeit; theils durch das prätorische Edict
(pacta praetoria, p. hypothecae, p. constitutae pecuniae); theils durch
Constitutionen der Kaiser (pacta legitima, Schenkung, Vergleich, Compromiß); ¬
theils in Folge des Grundsatzes, daß jeder Vertrag durch Verbindung ¬
mit einem contractus klagbar werde (pacta adjecta). — Regei
blieb immer, daß aus einer nuda pactio keine Klage entstehe.
In Deutschland sind die römisch=civilrechtlichen Formen der Verträge
eben so wenig recipirt, als das öffentliche Recht des römischen Staates.
Hiernach sind Verträge, denen die Klagbarkeit bloß wegen Mangels der
civilrechtlichen Form versagt war (pacta nuda), heutzutage durch den
bloßen Consens der Contrahenten eben so vollkommen wirksam, wie die
römischen Stipulationen. Diejenigen Fälle, in welchen nach römischem
Rechte ausnahmsweise die Einwilligung zur Begründung einer klagbaren ¬
Verbindlichkeit genügt, die Consensual contracte, pacta praetoria, ¬
legitima und adjecta — stellen demnach keine Besonderheit mehr
dar; es sind nur Fälle, in welchen die heutige Regel zur Anwendung
kömmt. — Ebenso haben die s. g. contractus innominati nach ihrer
Eigenthümlichkeit, daß die Civilobligation erst durch die Erfüllung des
einen Theils entstand, keine practische Bedeutung mehr; indem nach deutschen ¬
Rechtsansichten auch in diesen Fällen die volle Wirksamkeit schon
durch den bloßen consensus begründet wird, und jede nuda pactio, sie
mag einen besondern Namen haben oder nicht, den römischen Consensual— ¬
In dem praktischen Rechte besteht
contracten vollkommen gleichsteht.
nur noch der Unterschied zwischen den eigentlichen Realcontracten (s. d.
contr. nominati), mit Einschluß des Trödelvertrags, und den Consensualverträgen, ¬
welche letztere alle Fälle außer den Realcontracten umfassen. ¬
Die Eigenthümlichkeit der ersteren ist nicht nur in positiven Vorschriften ¬
und den Sätzen des römischen Civilrechts, sondern auch in der