Volltext : Praktisches Pandektenrecht (2)

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daß  der  eine  Contrahent  durch  Hingabe  von  Sachen  Gläubiger
wird,  und  der  andere  durch  den  Empfang  die  Schuld  künftiger
Gläubigers  (res),  ersetzt.  Auch  waren  einige  Verträge,  welche  im  Verkehrsleben ¬
  am  meisten  vorkommen,  in  der  Art  privilegirt,  daß  bei  ihnen,
welche  auch  durch  ein  technisches  nomen  ausgezeichnet  waren  (emtio
venditio,  locatio  conductio,  societas,  mandatum),  die  volle  Wirksamkeit
schon  mit  der  bloßen  Willenserklärung  (consensu)  eintreten  sollte.
Nebstdem  wurde  jeder  andere  Vertrag  durch  die  Erfüllung  von  Seite  des
einen  Contrahenten  in  der  Art  klagbar,  daß  dieser  nun  von  dem  andern
mit  der  actio  praescriptis  verbis  die  Gegenleistung  fordern  konnte
(contr.  innominati).  Bevor  diese  Erfüllung  des  einen  Contrahenten  erfolgt ¬
  war,  begründete  die  nuda  conventio,  pactum  (im  Gegensatze  des
klagbaren  contractus)  nur  eine  obligatio  naturalis,  keine  actio.  Erst
durch  spätere  Fortbildung,  nachdem  das  eigentliche  Civilrecht  bereits
abgeschlossen  war,  erhielten  noch  mehrere  Verträge,  die  nicht  zu  den  contractus ¬
  gehörten,  die  Klagbarkeit;  theils  durch  das  prätorische  Edict
(pacta  praetoria,  p.  hypothecae,  p.  constitutae  pecuniae);  theils  durch
Constitutionen  der  Kaiser  (pacta  legitima,  Schenkung,  Vergleich,  Compromiß); ¬
  theils  in  Folge  des  Grundsatzes,  daß  jeder  Vertrag  durch  Verbindung ¬
  mit  einem  contractus  klagbar  werde  (pacta  adjecta).  —  Regei
blieb  immer,  daß  aus  einer  nuda  pactio  keine  Klage  entstehe.
In  Deutschland  sind  die  römisch=civilrechtlichen  Formen  der  Verträge
eben  so  wenig  recipirt,  als  das  öffentliche  Recht  des  römischen  Staates.
Hiernach  sind  Verträge,  denen  die  Klagbarkeit  bloß  wegen  Mangels  der
civilrechtlichen  Form  versagt  war  (pacta  nuda),  heutzutage  durch  den
bloßen  Consens  der  Contrahenten  eben  so  vollkommen  wirksam,  wie  die
römischen  Stipulationen.  Diejenigen  Fälle,  in  welchen  nach  römischem
Rechte  ausnahmsweise  die  Einwilligung  zur  Begründung  einer  klagbaren ¬
  Verbindlichkeit  genügt,  die  Consensual  contracte,  pacta  praetoria, ¬
  legitima  und  adjecta  —  stellen  demnach  keine  Besonderheit  mehr
dar;  es  sind  nur  Fälle,  in  welchen  die  heutige  Regel  zur  Anwendung
kömmt.  —  Ebenso  haben  die  s.  g.  contractus  innominati  nach  ihrer
Eigenthümlichkeit,  daß  die  Civilobligation  erst  durch  die  Erfüllung  des
einen  Theils  entstand,  keine  practische  Bedeutung  mehr;  indem  nach  deutschen ¬
  Rechtsansichten  auch  in  diesen  Fällen  die  volle  Wirksamkeit  schon
durch  den  bloßen  consensus  begründet  wird,  und  jede  nuda  pactio,  sie
mag  einen  besondern  Namen  haben  oder  nicht,  den  römischen  Consensual— ¬
  In  dem  praktischen  Rechte  besteht
contracten  vollkommen  gleichsteht.
nur  noch  der  Unterschied  zwischen  den  eigentlichen  Realcontracten  (s.  d.
contr.  nominati),  mit  Einschluß  des  Trödelvertrags,  und  den  Consensualverträgen, ¬
  welche  letztere  alle  Fälle  außer  den  Realcontracten  umfassen. ¬
  Die  Eigenthümlichkeit  der  ersteren  ist  nicht  nur  in  positiven  Vorschriften ¬
  und  den  Sätzen  des  römischen  Civilrechts,  sondern  auch  in  der
            
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