Objekt : Mitteis, Ludwig: Zur Kenntnis des literarisch-artistischen Urheberrechts nach dem österreichischen Gesetz vom 26. December 1895

Ludwig  Mitteis.
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nicht  auf  Wiedergabe  fremder  Gedanken  in  anderer  Sprache
beschränkt,  sondern  geradezu  eine  eigene  Geistesschöpfung,
wenn  auch  Nachschöpfung  ist.  So  die  freie  Uebersetzung,  die
in  Wahrheit  eine  Nachschöpfung  oder  Nachdichtung  ist.  An
solchen  ist  auch  die  Weiterübersetzung  nicht  zu  gestatten.
b)  Bühnenwerke.
Eine  besondere  Kategorie  bilden  die  Bühnenwerke  (§.  4
al.  2).  Diese  sind  theils  Werke  der  Literatur  (dramatische
Werke),  theils  gehören  sie  sowohl  dem  literarischen  als  dem
tonkünstlerischen  Gebiet  an  (dramatisch-musikalische),  theils
sind  sie  sog.  choreographische  Werke,  bei  welchen  die  Handlung ¬
  sich  nur  durch  Mimik,  meistens  unterstützt  durch  die
Musik,  entwickelt  (Ballet,  Pantomime).
Das  Oratorium,  die  Cantate  oder  Passionsmusik  darf  nicht
zu  den  Bühnenwerken  gezählt  werden,  weil  hier  eine  eigentlich
dramatische  Action  fehlt.  Man  müsste  sonst  jeden  Wechselgesang ¬
  hieherstellen.
Musikeinlagen  zu  einem  Drama  sind  nicht  als  dramatischmusikalische ¬
  Werke  zu  betrachten;  wogegen  es  allerdings  zum
Begriff  des  Dramatisch-Musikalischen  nicht  erforderlich  ist,  dass
die  Musik  die  ganze  Handlung  erfülle.  Vielmehr  kommt
Alles  darauf  an,  ob  dieselbe  als  ein  wesentliches  Ausdrucksmittel ¬
  des  Vorgangs  gedacht  ist,  oder  bloss  in  gegebenem
Moment  die  Stimmung  zu  beeinflussen  trachtet.  Damit  Ersteres
der  Fall  sei,  wird  in  der  Regel  schon  die  Dichtung  auf  die
Mitwirkung  der  Musik  angelegt  sein  müssen  *)
*)  Also  ist  Beethoven's  Musik  zu  Egmont,  Schumann's  zu  Faust,  Manfred.
Mendelssohn's  zu  Antigone  oder  dem  Sommernachtstraum  nicht  dramatischmusikalisch; ¬
  denn  sie  geben  mehr  Stimmungsbilder  als  Action.  Vgl.  noch
Dambach  239,  Klostermann,  Urheberr.  67,  Kohler,  Autorrecht  365  f.
(theilweise  abweichend),  Schuster  228  f.,  Scheele  132.
            
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