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besitzenden Gläubiger auf Erfüllung der demselben obliegenden
Verbindlichkeiten (§. 210, 211) zu, und ist besonders dazu bestimmt, ¬
nach vollständiger Tilgung der Schuld die Pfandsache
von demselben zurückzufordern *). Für diesen Zweck wird sie
erst durch die Thatsache der vollständigen Schuldtilgung geboren,
daher auch die 30jährige Verjährung derselben erst vom Eintritte
—
Auch die Forderungen,
dieser Thatsache zu laufen beginnt?).
welche dem Gläubiger in Folge des contractus pigneratitius
gegen den Verpfänder erwachsen können (§. 210 a. C.), werden
mit der actio pigneratitia (als contraria) verfolgt").
Auf die Obligationsverhältnisse, welche auch bei der Hypothek ¬
vorkommen können (§. 197 a. E., §. 204, 205, §. 209),
findet analoge Anwendung der actio pigneratitia statt (§. 193).
§. 225.
IV. Erlöschung des Pfandrechts.
Das Pfandrecht erlischt
1) durch giltige Entsagung. Stillschweigend wird diese erklärt ¬
a) durch Zurückgabe des Pfandes oder der Urkunde über die
Verpfändung *);
b) Durch Einwilligung des Pfandgläubigers in die Veräußerung ¬
der Pfandsache, sofern diese wirklich in Gemäßheit dieser ¬
Zustimmung geschiebt?). Bloßes Stillschweigen des Pfand1) ¬
Fr. 9 §. 3, 5, fr. 10, 11 de pign. act. 113, 7). Da der Gläubiger
abgesehen von der Antichrese kein Recht auf die Benutzung ha, so geht
die actio pigneratitia mit der Sache auch auf die Früchte, percepti und
percipiendi, so wie auf andere Accessienen. Fr. 22 pr. § 2. fr. 40
§. 2; Const. 1-3 end.
2) Vgl. Glück im Comment. Bd. 14 S. 169 f. Unterholzner Schuldverhältnisse ¬
§. 767 Nr. 9. S. auch Puchta Vorlesungen zu §. 320,
welcher auch mit Eintritt der mora accipiendi actio nata annimmt.
3) Fr. 1 §. 2, fr. 16 §. 1 de pign. actione.
1) C. 7, 9 de remissione pignoris (S. 26). Vgl. fr. 2 §. 1, fr. 3 de pactis ¬
(4, 14).
2) Fr. 7 pr. quibus modis pignus solvitur (20, 6). Vgl. fr. 4 §. 1, 2,
fr. 8 §. 6, 7, 11—18 cod.; fr. 158 de reg.jur. ; C.2, 11 de remissione
pignoris.