Volltext : Praktisches Pandektenrecht (1)

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besitzenden  Gläubiger  auf  Erfüllung  der  demselben  obliegenden
Verbindlichkeiten  (§.  210,  211)  zu,  und  ist  besonders  dazu  bestimmt, ¬
  nach  vollständiger  Tilgung  der  Schuld  die  Pfandsache
von  demselben  zurückzufordern  *).  Für  diesen  Zweck  wird  sie
erst  durch  die  Thatsache  der  vollständigen  Schuldtilgung  geboren,
daher  auch  die  30jährige  Verjährung  derselben  erst  vom  Eintritte
—
Auch  die  Forderungen,
dieser  Thatsache  zu  laufen  beginnt?).
welche  dem  Gläubiger  in  Folge  des  contractus  pigneratitius
gegen  den  Verpfänder  erwachsen  können  (§.  210  a.  C.),  werden
mit  der  actio  pigneratitia  (als  contraria)  verfolgt").
Auf  die  Obligationsverhältnisse,  welche  auch  bei  der  Hypothek ¬
  vorkommen  können  (§.  197  a.  E.,  §.  204,  205,  §.  209),
findet  analoge  Anwendung  der  actio  pigneratitia  statt  (§.  193).
§.  225.
IV.  Erlöschung  des  Pfandrechts.
Das  Pfandrecht  erlischt
1)  durch  giltige  Entsagung.  Stillschweigend  wird  diese  erklärt ¬

a)  durch  Zurückgabe  des  Pfandes  oder  der  Urkunde  über  die
Verpfändung  *);
b)  Durch  Einwilligung  des  Pfandgläubigers  in  die  Veräußerung ¬
  der  Pfandsache,  sofern  diese  wirklich  in  Gemäßheit  dieser ¬
  Zustimmung  geschiebt?).  Bloßes  Stillschweigen  des  Pfand1) ¬
  Fr.  9  §.  3,  5,  fr.  10,  11  de  pign.  act.  113,  7).  Da  der  Gläubiger
abgesehen  von  der  Antichrese  kein  Recht  auf  die  Benutzung  ha,  so  geht
die  actio  pigneratitia  mit  der  Sache  auch  auf  die  Früchte,  percepti  und
percipiendi,  so  wie  auf  andere  Accessienen.  Fr.  22  pr.  §  2.  fr.  40
§.  2;  Const.  1-3  end.
2)  Vgl.  Glück  im  Comment.  Bd.  14  S.  169  f.  Unterholzner  Schuldverhältnisse ¬
  §.  767  Nr.  9.  S.  auch  Puchta  Vorlesungen  zu  §.  320,
welcher  auch  mit  Eintritt  der  mora  accipiendi  actio  nata  annimmt.
3)  Fr.  1  §.  2,  fr.  16  §.  1  de  pign.  actione.
1)  C.  7,  9  de  remissione  pignoris  (S.  26).  Vgl.  fr.  2  §.  1,  fr.  3  de  pactis ¬
  (4,  14).
2)  Fr.  7  pr.  quibus  modis  pignus  solvitur  (20,  6).  Vgl.  fr.  4  §.  1,  2,
fr.  8  §.  6,  7,  11—18  cod.;  fr.  158  de  reg.jur.  ;  C.2,  11  de  remissione
pignoris.
            
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