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für die unter b. und c. genannten Personen aber geschieht
nach dem Ermessen der Vormundschaftsbehörde, resp. durch
Requisition an den judex rei sitae, *) oder auch, was die
unter c. gedachten Personen betrifft, insofern sie nicht zu bevormunden ¬
sind, auf Antrag der Kinder selbst, *) endlich für
die unter d. erwähnten Anstalten auf Antrag der ihren Verwaltern ¬
oder sonstigen Beamten vorgesetzten Behörde. 3) Die
Caution kann später wegen Vermehrung der Gegenstände derselben ¬
erhöht oder auch wegen Verminderung derselben auf
Antrag des Cautions=Bestellers herabgesetzt werden. 9)
Die erwähnten Hypotheken sind, wenn sie an Lehngütern ¬
bestellt wurden, gegen solche Mitbelehnte, welche erst nach
dem 31. October 1829 präsentirt worden sind, durchgängig
wirksam. 10)
§. 113.
Ferner können die Eintragung einer Hypothek in das
Grund= und Hypothekenbuch verlangen:
e) alle Gläubiger ohne Unterschied wegen ihrer durch rechtskräftiges ¬
Erkenntniß entschiedenen oder sonst zur Hülfsvollstreckung ¬
geeigneten Forderungen, soweit sie nicht
schon durch Hypothek versichert und gedeckt sind, rücksichtlich ¬
derjenigen Immobilien ihrer Schuldner, welche sie
6) Angef. Mandat §. 41. 46. 57. Angef. Ges. §. 69. 74. 90. s. übrigens ¬
unten §. 129. u. 135.
7) Angef. Mandat §. 59. Angef. Gesetz §. 87.
Angef. Mandat §. 61. Angef. Gesetz §. 89.
9) Angef. Mandat §. 45. 57. 62. Angef. Gesetz §. 73. 85. 90.
10) Angef. Mandat §. 35. 47. 57. 62. Hyp. Ges. §. 38. Jn der Ob.
Lausitz gelten sie gegen alle Mitbelehnte, da hier die Einwilligung der
Mitbelehnten zur Hypothekenbestellung überhaupt nicht erfordert wird. Uebrigens -
aber sind dergleichen Hypotheken den oben §. 108. nota 4. erwähnten ¬
unvollkommenen Hypotheken an Lehngütern gleichzuachten. Ang.
Mandat §. 34. 47. 57. 62, Ang. Ges. §. 64. 75. 85, 90.