Volltext : Merkel, Emil August: ¬Das gerichtliche Verfahren in Sachen der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit nach königlich sächsischen Rechten

222
für  die  unter  b.  und  c.  genannten  Personen  aber  geschieht
nach  dem  Ermessen  der  Vormundschaftsbehörde,  resp.  durch
Requisition  an  den  judex  rei  sitae,  *)  oder  auch,  was  die
unter  c.  gedachten  Personen  betrifft,  insofern  sie  nicht  zu  bevormunden ¬
  sind,  auf  Antrag  der  Kinder  selbst,  *)  endlich  für
die  unter  d.  erwähnten  Anstalten  auf  Antrag  der  ihren  Verwaltern ¬
  oder  sonstigen  Beamten  vorgesetzten  Behörde.  3)  Die
Caution  kann  später  wegen  Vermehrung  der  Gegenstände  derselben ¬
  erhöht  oder  auch  wegen  Verminderung  derselben  auf
Antrag  des  Cautions=Bestellers  herabgesetzt  werden.  9)
Die  erwähnten  Hypotheken  sind,  wenn  sie  an  Lehngütern ¬
  bestellt  wurden,  gegen  solche  Mitbelehnte,  welche  erst  nach
dem  31.  October  1829  präsentirt  worden  sind,  durchgängig
wirksam.  10)
§.  113.
Ferner  können  die  Eintragung  einer  Hypothek  in  das
Grund=  und  Hypothekenbuch  verlangen:
e)  alle  Gläubiger  ohne  Unterschied  wegen  ihrer  durch  rechtskräftiges ¬
  Erkenntniß  entschiedenen  oder  sonst  zur  Hülfsvollstreckung ¬
  geeigneten  Forderungen,  soweit  sie  nicht
schon  durch  Hypothek  versichert  und  gedeckt  sind,  rücksichtlich ¬
  derjenigen  Immobilien  ihrer  Schuldner,  welche  sie
6)  Angef.  Mandat  §.  41.  46.  57.  Angef.  Ges.  §.  69.  74.  90.  s.  übrigens ¬
  unten  §.  129.  u.  135.
7)  Angef.  Mandat  §.  59.  Angef.  Gesetz  §.  87.
Angef.  Mandat  §.  61.  Angef.  Gesetz  §.  89.
9)  Angef.  Mandat  §.  45.  57.  62.  Angef.  Gesetz  §.  73.  85.  90.
10)  Angef.  Mandat  §.  35.  47.  57.  62.  Hyp.  Ges.  §.  38.  Jn  der  Ob.
Lausitz  gelten  sie  gegen  alle  Mitbelehnte,  da  hier  die  Einwilligung  der
Mitbelehnten  zur  Hypothekenbestellung  überhaupt  nicht  erfordert  wird.  Uebrigens -
  aber  sind  dergleichen  Hypotheken  den  oben  §.  108.  nota  4.  erwähnten ¬
  unvollkommenen  Hypotheken  an  Lehngütern  gleichzuachten.  Ang.
Mandat  §.  34.  47.  57.  62,  Ang.  Ges.  §.  64.  75.  85,  90.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer