Durch die Verordnungen, betreffend die Verwaltung des
Stempelwesens und die Erhebung des Urkundenstempels, die
Erhebung der Wechselstempelsteuer, der Erbschaftsabgabe, der
Zeitungsstempelsteuer, der Stempelsteuer von Kalendern und
von Spielkarten ist das hannoversche Stempelsteuergesetz vom
30. Januar 1859 in sehr wichtigen Beziehungen außer Kraft
gesetzt, während in andern Beziehungen die alten Bestimmungen ¬
fortdauernd Gültigkeit behalten.
Eine Zusammenstellung der nunmehr in verschiedenen
Gesetzen und Verordnungen zerstreuten Bestimmungen über das
Stempelwesen wird einem praktischen Bedürfnisse entsprechen.
Die betreffenden Gesetze und Verordnungen sind wörtlich
zum Abdruck gebracht. Zum Verständniß des Zusammenhangs
haben in dem hannoverschen Stempelgesetze die aufgehobenen
Bestimmungen mit aufgenommen werden müssen, während
in dem hannoverschen Tarife die aufgehobenen Positionen zum
größten Theile wegbleiben konnten. Die abgedruckten, aufgehobenen ¬
Bestimmungen sind ebenso wie der nicht in Kraft
getretene §. 6 des Gesetzes vom 29. Juni 1861, den Zeitungsstempel ¬
betreffend, durch lateinische Kursivschrift ausgezeichnet.
Die in den Noten enthaltenen Anmerkungen bestehen
meistens aus Verweisungen auf anderweite, in Betracht kommende ¬
Bestimmungen. Zum Theil sind sie aus in den alten
Provinzen erschienenen Ausgaben und Kommentaren des
preußischen Stempelgesetzes entnommen und ist dabei die dort