Volltext : Weichsel, Ferdinand Friedrich: Zusätze zum Commentar zur Königl. Preußischen Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7ten Junius 1821

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Zusätze
hätten  dieselben  daher  auch  auf  gleiche  Weise  von  einem  Jeden.
der  darüber  urtheilen  wollte,  gehörig  geschieden  werden  müssen.
Wenn  quoad  1.  der  Vf.  ihren  juridischen  Werth  nicht  hoch  anschlagen =
  konnte,  so  dürfte  ihm  wohl  das  allgemeine  Urtheil  zur
Seite  stehen.  Jetzt  finden  freilich  auch  diese,  größtentheils  so
höchst  mangelhaften  und  früher  eben  so  mangelhaft  befolgten
und  größtentheils  schon  längst  vergessenen  Gesetzgebungsversuche,
mit  so  manchem  Andern,  ihre  Verfechter!  Jndeß  Vf.  hält  es
nicht  für  möglich,  daß  die  rückschreitende  Schule  so  sehr  den  allgemeinen ¬
  Bemühungen  nach  einer  reinen,  einfachen  Gesetzgebung =
  entgegenzuarbeiten  vermöge,  daß  in  einer  andern  Art,  als
wie  Verf.  S.  82  —  88  d.  C.  bemerkt,  jemals  wieder  davon
Gebrauch  gemacht  werde!  Dasjenige,  was  einmal  zum  Heil
des  Ganzen,  durch  Zwischenbegebenheiten  als  untauglich  aufgehoben, ¬
  oder  in  Vergessenheit  gerathen  ist,  sollte  denn  doch  wahrlich =
  nicht  zur  Wiederherstellung  Veranlassung  geben!  Alles  hat
seine  Zeit,  und  somit  werden  auch  diese  alten  Ueberbleibsel,  ein
gediegeneres  wissenschaftliches  Streben  der  neuern  Zeit  in  der
Jurisprudenz,  nicht  in  seinem  Fortschreiten  zurückhalten  können! ¬
  —  Quoad  2.  Der  sehr  bedeutende  historische  Werth  dagegen, =
  den  diese  alten  sogen.  Provinzial-Gesetzgebungen  haben,
ist  vom  Vf.  keinesweges  verkannt,  sondern  um  so  höher  in  Anschlag =
  gebracht,  als  er  überhaupt  in  den  Gesetzen,  die  zuverlässigsten =
  Monumente  der  innern  Geschichte  erblickt.  Vf.  kann
dieserhalb  nur  auf  §.  61.  u.  62.  d.  C.  verweisen.  Nicht  minder =
  wichtig  in  wissenschaftlicher  Hinsicht  und  von  dem  größten
practischen  Einflusse  ist  es  dagegen  ad  3.  von  welcher  Seite  die
posiriven  Gesetzgebungen  diese  frühern  Gesetzgebungs=Versuche,
Hinsichts  ihrer  Stellung  zu  ihnen  auffaßten.  Jemehr  sich  eine
neuere  Gesetzgebung  rücksichtlich  des  ersten  Gesichtspuncts  über
dieselben  erhob,  und  je  vollständiger  sie  war,  oder  zu  seyn  glaubte;
je  weniger  konnte  sie  natürlich  das,  was  sie  als  allgemein-rechtliche ¬
  Grundsätze  anerkannte,  noch  aus  den  frühern  Gesetzgebungsversuchen ¬
  neben  sich  bestehen  lassen.  Anders  ist  es  indeß
Hinsichts  der  eigenthümlich-sactischen  Verhältnisse,
welche  besondere  abweichende  Bestimmungen  der  Gesetze  er=
            
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