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Zusätze
hätten dieselben daher auch auf gleiche Weise von einem Jeden.
der darüber urtheilen wollte, gehörig geschieden werden müssen.
Wenn quoad 1. der Vf. ihren juridischen Werth nicht hoch anschlagen =
konnte, so dürfte ihm wohl das allgemeine Urtheil zur
Seite stehen. Jetzt finden freilich auch diese, größtentheils so
höchst mangelhaften und früher eben so mangelhaft befolgten
und größtentheils schon längst vergessenen Gesetzgebungsversuche,
mit so manchem Andern, ihre Verfechter! Jndeß Vf. hält es
nicht für möglich, daß die rückschreitende Schule so sehr den allgemeinen ¬
Bemühungen nach einer reinen, einfachen Gesetzgebung =
entgegenzuarbeiten vermöge, daß in einer andern Art, als
wie Verf. S. 82 — 88 d. C. bemerkt, jemals wieder davon
Gebrauch gemacht werde! Dasjenige, was einmal zum Heil
des Ganzen, durch Zwischenbegebenheiten als untauglich aufgehoben, ¬
oder in Vergessenheit gerathen ist, sollte denn doch wahrlich =
nicht zur Wiederherstellung Veranlassung geben! Alles hat
seine Zeit, und somit werden auch diese alten Ueberbleibsel, ein
gediegeneres wissenschaftliches Streben der neuern Zeit in der
Jurisprudenz, nicht in seinem Fortschreiten zurückhalten können! ¬
— Quoad 2. Der sehr bedeutende historische Werth dagegen, =
den diese alten sogen. Provinzial-Gesetzgebungen haben,
ist vom Vf. keinesweges verkannt, sondern um so höher in Anschlag =
gebracht, als er überhaupt in den Gesetzen, die zuverlässigsten =
Monumente der innern Geschichte erblickt. Vf. kann
dieserhalb nur auf §. 61. u. 62. d. C. verweisen. Nicht minder =
wichtig in wissenschaftlicher Hinsicht und von dem größten
practischen Einflusse ist es dagegen ad 3. von welcher Seite die
posiriven Gesetzgebungen diese frühern Gesetzgebungs=Versuche,
Hinsichts ihrer Stellung zu ihnen auffaßten. Jemehr sich eine
neuere Gesetzgebung rücksichtlich des ersten Gesichtspuncts über
dieselben erhob, und je vollständiger sie war, oder zu seyn glaubte;
je weniger konnte sie natürlich das, was sie als allgemein-rechtliche ¬
Grundsätze anerkannte, noch aus den frühern Gesetzgebungsversuchen ¬
neben sich bestehen lassen. Anders ist es indeß
Hinsichts der eigenthümlich-sactischen Verhältnisse,
welche besondere abweichende Bestimmungen der Gesetze er=