Inhaltsverzeichnis : Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 52 = 2.F. 16 (1907))

Das Privatrecht der Arbeitstarifverträge.

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hebt sich die Frage, ob den Verpflichtungen aus der Koalition,
insbesondere denen zur Schadenersatz- oder Vertragsstrafleistung,
nicht durch das Mittel abstrakter Schuldversprechen
Rechtszwang verschafft werden kann. Auch dies ist zu ver-
neinen: Wie schon ausgeführt wurde, beruht der Ausschluß von
Klage und Einrede auf der Reprobation des Rechtszwanges
bei den Koalitionen, wenn auch nicht auf einer Reprobation
ihrer selbst. Die Koalitionsverpflichtungen können infolge dieser
rechtlichen Reprobation des Rechtszwanges durch das Mittel des
abstrakten Schuldversprechens nicht zu vollgültigen Obligationen
erhoben werden, wie im Anschluß an Rümelin, Schuldver-
sprechen S. 91, angenommen werden darf. Dagegen ließe sich
auf Grund der Lotmarschen Annahme (Archiv S. 61), die
Koalitionspflichten seien sittliche Pflichten, der Einwand er-
heben, als solche seien sie durch abstraktes Schuldversprechen
sicherbar (vergl. Rümelin, S. 92 ff.); aber die Annahme einer
solchen sittlichen Pflicht ist nicht richtig, darauf wird nachher
eingegangen werden. Ist man der Ansicht, daß trotz Repro-
bation der causa das abstrakte Schuldversprechen rechtswirksam
sei, so stehen dem Schuldner infolge der für jenes bestehenden
Reprobation des Rechtszwanges Einwendungen nach den Nor-
men der ungerechtfertigten Bereicherung zu.
Mit dem besprochenen Fall der Abgabe abstrakter Schuld-
versprechen nahe verwandt sind die bei Arbeitgeberverbänden
sehr häufigen Fälle, daß die Mitglieder zur Sicherheit für die
Erfüllung ihrer Verpflichtungen und der wegen ihrer Verletzung
entstehenden Schadensersatz- und Strafansprüche (Sola-)
Wechsel (auf Sicht) dem Verband übergeben müssen (vergl.
die Beispiele bei Legien, Das Koalitionsrecht der deutschen
Arbeiter, 1899, S. 122, 135 und den Fall RG. 50 S. 28 f.).
Das kausale Geschäft ist hier wieder eine Koalitionsabrede und
gegen die Klage des Verbandes aus dem Wechsel steht auch
LII. 2. F. XVI. 4

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