Metadaten : Hoffmann, Karl Heinrich Ludwig: ¬Die Domanial-Verwaltung des württembergischen Staats nach den bestehenden Normen und Grundsätzen

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2)  Verwaltung  der  Gebäude.
a)  Erhaltung  der  Gebäude  in  ihrem  wesentlichen  Bestande.
§.  12.
aa)  Im  Allgemeinen.
Die  Erhaltung  des  wesentlichen  Bestandes  der  Gebäude
ist  zwar  ein  eigener  Zweig  der  Cameral=Domänenverwaltung,
und  in  dieser  Hinsicht  auch  besondere  Obliegenheit  der  hiefür
im  Allgemeinen  aufgestellten  Behörden;  jedoch  sind  den  letzteren ¬
  in  Betracht  der  eigenthümlichen  Kenntnisse  und  sonstigen
Erfordernisse,  welche  dieser  Verwaltungszweig  sowohl  in  Absicht ¬
  auf  die  vollkommene  Erhaltung  des  Gebäudebestandes,
als  auf  die  Anordnung  von  Veränderungen  in  demselben
erfordert,  je  eigene  Techniker  zur  Berathung  und  Unterstützung
in  jenen  beiden  Beziehungen  beigegeben,  deren  hier  im  Allgemeinen ¬
  zu  erwähnen  ist.  Diese  sind  namentlich:
1)  beim  Finanzministerium  ein  technischer  Referent  in  der
Person  des  Oberbauraths,  ebenso
2)  bei  jeder  der  vier  Kreisfinanzkammern  ein  gleicher
Referent  in  der  des  Kreisbauraths;
3)  den  Cameralämtern  aber  sind  je  für  einen  Distrikt
von  fünf  bis  zehn  derselben  Bezirks=Bauinspektoren  zur  Seite
gestellt,  im  Neckarkreis  vier,  in  jedem  der  übrigen  Kreise
drei,  von  denen  in  jedem  Kreise  Einer  noch  die  Stelle  des
Kreisbauraths  zu  versehen  hat.  Nebendem  sind  noch  vier  sogeBekanntmachung ¬
  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen
vom  29.  Juni  1819.  Rgbl.  S.  367.
2  V.  O.  vom  4.  Jan.  1818.  Rgbl.  S.  7.
*  V.  O.  vom  30.  März  1819.  Rgbl.  S.  149.  Ueber  die  Dienstanstellungs= ¬
  und  Besoldungsverhältnisse  der  Bauinspektoren  s.  die
Dienstpragmatik  von  1821  a.  a.  O.  und  die  v.  a.  Uebersicht  der
Besoldungsnormen.
            
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