Volltext : Handbuch der vom Jahre 1572 bis auf die neueste Zeit erschienenen noch jetzt gültigen Civil-Prozeß-Gesetze des Königreichs Sachsen (3)

290
No.
2.  Für  eine  schriftliche  Klage  nach  Verschiedenheit  und  Weitläufigkeil
1  Thlr.  bis
der  Sache
Dafern  die  Entwerfung  einer  Klage  eine  besonders  weitläuftige,
mühsame,  auf  Durchsicht  mehrerer,  insonderheit  alter  Acten  und
Urkunden  beruhende  Vorbereitung  voraussetzt,  mag  dafür  noch  besonders ¬
  eine  Remuncration,  nach  Beschaffenheit  der  Umstände,  von
1,  2,  3  Thlr.  bis
in  Ansatz  gebracht  werden;  auch  sind  für  jede  schriftliche  oder  mündliche =
  Vernehmung  mit  dem  Clienten,  vor  Anstellung  der  Klage,
oder  im  Fortgange  des  Processes,  dafern  selbige  aus  den  Privatgeten =
  zu  erweisen  und  nothwendig  gewesen  ist,  5  Ngr.  10  Ngr.
15  Ngr.  bis
zu  passiren.
Für  das  Implorationsschreiben,  womit  die  Klage,  Beweise  und  Gegenbeweise, ¬
  Bescheinigungsartikel,  Erinnerungen  und  deren  Beantwortung, ¬
  endlich  Sätze  bei  einem  in  Schriften  gehaltenen  Hauptverfahren =
  eingereicht  werden.
Uebrigens  können  für  besondere  Ueberreichungsschreiben  in  Fällen,
wo  solche  nicht  nothwendig  sind,  z.  B.  bei  Begnadigungsgesuchen,
Kosten  nicht  passiren.
Für  ein  Supplicat  um  Commission
5.  Eine  Vollmacht  aufzusetzen
6.  Eine  Substitution  aufzusetzen.
Für  Abwartung  eines  Termins  zur  Güte  oder  Verhörstermins,  mit
Einschluß  der  Anwaltsgebühren
Für  einen  Vorbeschied  bei  höheren  Gerichten
Wenn  ein  Vergleich  zu  Stande  kommt,  ist  der  Sachwalter  berechtigt, ¬
  das  Doppelte  der  Terminsgebühren  zu  fordern.
8.  Für  die  Einlassung  auf  die  Klage,  das  Vorbringen  der  Exceptionen =
  und  das  darüber  mit  dem  Kläger  anzustellende  rechtliche  Verfahren, =
  nach  Verschiedenheit  und  Weitläuftigkeit  der  Sache  2  Thlr.,
3  Thlr.  bis
Dafern  die  Einlassung  und  das  Vorbringen  der  Exceptionen  eine
besonders  weitläuftige,  mühsame,  auf  Durchsicht  mehrerer,  insonderheit ¬
  alter  Acten  und  Urkunden  beruhende  Vorbereitung  voraus1 =
  Thlr.,
setzt,  mögen  die  vorstehenden  Sätze  um
2  Thlr.,  3  Thlr  bis
erhöhet  werden.  Auch  findet  wegen  der  schriftlichen  und  mündlichen =
  Vernehmung  mit  dem  Clienten  die  obige  Bestimmung  statt.
Für  das  rechtliche  Verfahren  in  Executivsachen,  dafern  solches  ge2 =
  Thlr.  bis
stattet  wird
Für  das  rechtliche  Verfahren  über  die  Klage,  Einlassung  und  Erceptionen =
  mit  dem  Beklagten,  ebenfalls  nach  Weitläuftigkeit  und
2  Thlr.,  3  Thlr.  bis
Verschiedenheit  der  Sache

10.

—
—

4
3

15
15
10  —
8  —
10
20
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer