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20 §. 228. Sachenrecht. II. Hauptstück. Recht der Dienstbarkeit.
stande zu erhalten, in welchem sie übergeben worden sind.)
Art. 605. Jedoch erstreckt sich diese Verbindlichkeit nicht
so weit, dass er auch die Baulichkeiten, die Alters halber
einfallen oder durch einen Unglücksfall zerstört werden,
wiederherzustellen hätte. Art. 607. Auch führt der Art. 606v
unter dem Namen der Hauptausbesserungen (des grosses reparations) ¬
gewisse Reparaturen auf, welche er, in der Voraussetzung, -
dass sie von dem Alter des Gebäudes herrühren,
allein dem Eigenthümer zur Last legt. Art. 605. §. 2. Art.
606.?) Jedoch hat der Nutzniesser auch diese Hauptreparaturen ¬
auf seine Kosten zu bewerkstelligen, wenn sie dadurch
verursacht worden sind, dass er das Gebäude nicht gehörig
—
Fabriken, nur analogisch anwendbar. Vgl. Cout. de Par. Art. 262.
Proudhon IV, 1625 ff. Lassaulx III, 124. P. Ebenso auf andere
Sachen quoad principium. Laurent VI, 540, 541.
6) Also nur in diesem Zustande. Toull. III, 430. Durant.
IV. 621. Sir. 29, I, 14. A. M. ist Proudhon IV, 1658. Vgl. oben
Die Unterhaltungspflicht des Nutzn. beginnt
§. 227. Anm. 2. D—.
nicht mit dem rechtlichen, sondern mit dem thatsächlichen Eintritte
in die Nutzniessung. Laurent VI. n. 545.
6a) Der Art. 606 ist limitativ auszulegen. „Toutes les autres reparations ¬
sont d’entretien.“ Laurent VI, 539. D—. Sic Aubry et
Rau §. 231 zu Anm. 16. Wegen Errichtung einer mur mitoyen
Puchelt, Zeitschr. IX. S. 535. Cassh. 25. Juni 1877. Auch in Sir. 77, 340.
7) Die Auslegung der Art. 605—607 hat ihre Schwierigkeiten.
(gl. Art. 1754.) S. über diese Art. überhaupt: Toullier u. Duranton -
1. c. Proudhon IV, 1665 ff. und Dissert. juris Gall. et Rom. de
impensarum ab usufructuario factarum repetitione. Praes. van Reenen
ad disc. proposuit de Gyselaar. Amstel. 1813. D—. Der Art. 607
gibt zu folg. Fragen Anlass: 1. Hat er gegenüber dem Art. 605 überhaupt -
noch eine Bedeutung? Bejaht von Aubry et Rau §. 231. Anm. 19.
Laurent VI. n. 551. a. Dem Nutzn. legt Art. 605. Abs. 1 die réparations -
d’entretien auf. Ausnahme Art. 607: cas fortuit, vetusté (schon aus
der Zeit vor dem usufr.) b. Dem Eigenthümer liegen die grosses reparations -
ob. Dieselben Ausnahmen in Art. 607. 2. Hat der Nutzn. eine
Klage gegen den Eigenthümer auf Herstellung der grossen Reparaturen?
Verneint quia servitus in faciendo nunquam consistit. Aubry et Bau
S. 233 zu n. 1. 2. Puchelt, Zeitschr. XIV, 1. XV, 535. — Laurent
I. c. 548 dagegen bejaht, seine scharfsinnige Ausführung vermag jedoch
nicht zu überzeugen, dass der Code von einem Fundamentalsätze abweiche, -
3. Demnach wird auch dem Nutzniesser, wenn er selbst die
Hauptausbesserungen vorgenommen hat, eine Klage auf Ersatz nur
dann zustehen, wenn die Voraussetzungen der neg. gestio vorliegen.
Hierwegen jedoch: Laurent l. c. 550. Aubry et Rau §. 235. n. 8. 9.
Betreffs der Frage, ob Feuersbrunst schlechthin cas fortuit sei, vgl.
oben Anm. 2.