Volltext : Handbuch des französischen Civilrechts (2)

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20  §.  228.  Sachenrecht.  II.  Hauptstück.  Recht  der  Dienstbarkeit.
stande  zu  erhalten,  in  welchem  sie  übergeben  worden  sind.)
Art.  605.  Jedoch  erstreckt  sich  diese  Verbindlichkeit  nicht
so  weit,  dass  er  auch  die  Baulichkeiten,  die  Alters  halber
einfallen  oder  durch  einen  Unglücksfall  zerstört  werden,
wiederherzustellen  hätte.  Art.  607.  Auch  führt  der  Art.  606v
unter  dem  Namen  der  Hauptausbesserungen  (des  grosses  reparations) ¬
  gewisse  Reparaturen  auf,  welche  er,  in  der  Voraussetzung, -
  dass  sie  von  dem  Alter  des  Gebäudes  herrühren,
allein  dem  Eigenthümer  zur  Last  legt.  Art.  605.  §.  2.  Art.
606.?)  Jedoch  hat  der  Nutzniesser  auch  diese  Hauptreparaturen ¬
  auf  seine  Kosten  zu  bewerkstelligen,  wenn  sie  dadurch
verursacht  worden  sind,  dass  er  das  Gebäude  nicht  gehörig
—
Fabriken,  nur  analogisch  anwendbar.  Vgl.  Cout.  de  Par.  Art.  262.
Proudhon  IV,  1625  ff.  Lassaulx  III,  124.  P.  Ebenso  auf  andere
Sachen  quoad  principium.  Laurent  VI,  540,  541.
6)  Also  nur  in  diesem  Zustande.  Toull.  III,  430.  Durant.
IV.  621.  Sir.  29,  I,  14.  A.  M.  ist  Proudhon  IV,  1658.  Vgl.  oben
Die  Unterhaltungspflicht  des  Nutzn.  beginnt
§.  227.  Anm.  2.  D—.
nicht  mit  dem  rechtlichen,  sondern  mit  dem  thatsächlichen  Eintritte
in  die  Nutzniessung.  Laurent  VI.  n.  545.
6a)  Der  Art.  606  ist  limitativ  auszulegen.  „Toutes  les  autres  reparations ¬
  sont  d’entretien.“  Laurent  VI,  539.  D—.  Sic  Aubry  et
Rau  §.  231  zu  Anm.  16.  Wegen  Errichtung  einer  mur  mitoyen
Puchelt,  Zeitschr.  IX.  S.  535.  Cassh.  25.  Juni  1877.  Auch  in  Sir.  77,  340.
7)  Die  Auslegung  der  Art.  605—607  hat  ihre  Schwierigkeiten.
(gl.  Art.  1754.)  S.  über  diese  Art.  überhaupt:  Toullier  u.  Duranton -
  1.  c.  Proudhon  IV,  1665  ff.  und  Dissert.  juris  Gall.  et  Rom.  de
impensarum  ab  usufructuario  factarum  repetitione.  Praes.  van  Reenen
ad  disc.  proposuit  de  Gyselaar.  Amstel.  1813.  D—.  Der  Art.  607
gibt  zu  folg.  Fragen  Anlass:  1.  Hat  er  gegenüber  dem  Art.  605  überhaupt -
  noch  eine  Bedeutung?  Bejaht  von  Aubry  et  Rau  §.  231.  Anm.  19.
Laurent  VI.  n.  551.  a.  Dem  Nutzn.  legt  Art.  605.  Abs.  1  die  réparations -
  d’entretien  auf.  Ausnahme  Art.  607:  cas  fortuit,  vetusté  (schon  aus
der  Zeit  vor  dem  usufr.)  b.  Dem  Eigenthümer  liegen  die  grosses  reparations -
  ob.  Dieselben  Ausnahmen  in  Art.  607.  2.  Hat  der  Nutzn.  eine
Klage  gegen  den  Eigenthümer  auf  Herstellung  der  grossen  Reparaturen?
Verneint  quia  servitus  in  faciendo  nunquam  consistit.  Aubry  et  Bau
S.  233  zu  n.  1.  2.  Puchelt,  Zeitschr.  XIV,  1.  XV,  535.  —  Laurent
I.  c.  548  dagegen  bejaht,  seine  scharfsinnige  Ausführung  vermag  jedoch
nicht  zu  überzeugen,  dass  der  Code  von  einem  Fundamentalsätze  abweiche, -
  3.  Demnach  wird  auch  dem  Nutzniesser,  wenn  er  selbst  die
Hauptausbesserungen  vorgenommen  hat,  eine  Klage  auf  Ersatz  nur
dann  zustehen,  wenn  die  Voraussetzungen  der  neg.  gestio  vorliegen.
Hierwegen  jedoch:  Laurent  l.  c.  550.  Aubry  et  Rau  §.  235.  n.  8.  9.
Betreffs  der  Frage,  ob  Feuersbrunst  schlechthin  cas  fortuit  sei,  vgl.
oben  Anm.  2.
            
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