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§. 7. Die Concursgläubiger.
dos an die Kinder und das Witthum an die Ehefrau, insoweit diese
fällig werden.
Forderungen erst nach Ausbruch des Concurses
5) Alle Diejenigen, deren Forderungen in dem Momente des
Concursausbruchs noch nicht entstanden waren, sondern aus einem
neuen Obligationsverhältnisse des Schuldners nach Eröffnung des
Concurses herrühren, weil der Cridar von diesem Zeitpunkte an
nicht weiter über die Vermögensmasse verfügen und sie nicht mehr
mit Schulden beladen kann ) Daher insbesondere auch
6) diejenigen, welche ihre Ansprüche aus einem Verzuge auf
Seiten des Gemeinschuldners herleiten, insoweit jene in die Zeit
nach dem Concursausbruche fallen
7) diejenigen, welchen der Gemeinschuldner etwas nur auf den
Todesfall beschied, wiewohl mit Ausnahme der Ehefrau wegen des
Gegenvermächtnisses*).
8) Alle Gläubiger, welche ausdrücklich oder stillschweigend erklären, ¬
daß sie am Concursverfahren nicht theilnehmen wollen.
Ein solcher stillschweigender Verzicht kann unter Umständen schon
darin liegen, daß der betreffende Gläubiger sich an einen bestimmten
Gegenstand halten zu wollen erklärt 10).
Darüber, ob Forderungen, welche von einer bei Eröffnung des
Concurses noch schwebenden, beziehendlich auch bis zum Liquidationstermine ¬
noch nicht eingetretenen Suspensivbedingung abhängen, zulässiger ¬
Weise beim Concurse liquidirt werden können, herrscht unter den
Lehrern des gemeinen Rechts Meinungsverschiedenheit. Die Location ¬
bedingter Forderungen lassen unter Anderen Dabelow1i
Schweppe 14) dergestalt zu,
v. Trützschler *2), Gmelin
daß der Betrag solcher Forderungen von der Concursmasse abgesondert ¬
und gegen hinreichende Sicherheit verzinslich ausgeliehen,
die immittelst eingehenden Zinsen an die unbedingt locirten Gläudes ¬
Bedürfnisses von Neuem entsteht. Hatte dagegen der Gemeinschuldner die
Entrichtung jährlicher Alimentationsbeiträge vertragsmäßig übernommen, so
hat man die Liquidation eines solchen Anspruchs im Concurse zugelassen.
Vergl. ang. Zeitschrift N. F. Bd. X. no. 16, S. 185 ff. XIII. no. 158,
S. 441. Wochenblatt für merkw. Rechtsfälle. 1854. S. 276.
7) Ueber die Frage, ob eine Ehefrau, welche einem insolventen Ehemanne
während des Concurses eine dos inferirt, das Zurückforderungsrecht habe? s. Dabelow, ¬
S. 438 ff. Wernher, Obs. for. Tit. VI. 420. Schweppe,§. 49, S. 91.
Vergl. Zeitschrift für Rechtspfl. u. Verw. Bd. XXV. Nr. 4, S. 58,
Bb. XXXII. Nr. 4, S. 57.
*) Alte Proc.=Ordn. Tit. 43. §. 3. Reinhardt, a. a. O. §. 83. Volkmann, -
a. a. O. S. 441.
Schweppe, a. a. O. S. 92. Mevii Dec., II, 287.
12
S. 527.
**) Lehre von der Präclusion der Gläubiger, §. 26, ed. II.
13) Gmelin, Ordnung der Gläubiger, §. 4.
24) a. a. O. S. 92. [Vgl. noch E. F. Gunther, Comment. de jure fideijussoris -
inter creditores obaerati debitoris in judicio nomen professi, Lips. 1842.
So auch Danz, Grundsätze, §. 178, 186; Reinhardt, Würt. Gantverf., §. 59;
Schmid, §. 217. Fuchs, §. 7, S. 43.