Inhaltsverzeichnis : Hoffmann, Karl Heinrich Ludwig: ¬Die Domanial-Verwaltung des württembergischen Staats nach den bestehenden Normen und Grundsätzen

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Büscheln  auf  Staatsrechnung  nicht  angemessen  erscheint,  und
dessen  Abgabe  nicht  madenweise  geschieht,  endlich  auch  Nadelstreu ¬
  wird  außer  dem  Aufstreich  in  verhältnißmäßigen  Preisen
verkauft.  Stockholz  wird,  selbst  im  Fall  der  Zuläßigkeit  seiner ¬
  Benützung  für  die  Eisenwerke,  an  ärmere  Revierinsaßen,
welche  solches  selbst  aufarbeiten,  in  dem  Fall  abgegeben,  wenn
die  Gemeindebehörden  die  Abgabe  auf  die  oben  zu  1.  bemerkte ¬
  Weise  verlangen.  Habituirte  Holzfrevler  und  andere
dem  Walde  gefährliche  Leute  bleiben  jedoch  von  der  Stockholzanweisung ¬
  ganz  ausgeschlossen.9  Der  Preis  des  Stockholzes ¬
  wird  hiebei  unter  Zugrundlegung  des  Scheiterholzpreises
auf  folgende  Weise  ermäßigt:  zuvörderst  wird  von  lezterem
für  die  Aufarbeitung  je  nach  der  Holzgattung,  Höhe,  und  Beschaffenheit ¬
  der  Stöcke  das  anderthalb  bis  dreifache  des  Scheiterholzmacherlohns, ¬
  von  dem  Ueberreste  sodann  wegen  der
minderen  Güte  des  Holzes  oder  der  Anbrüchigkeit  und  Fäulniß
der  Stöcke  je  nach  der  Beschaffenheit  wiederum  ein  Viertheil, ¬
  oder  die  Hälfte,  und  von  dem  weiteren  Ueberrest  endlich ¬
  wegen  der  Unmöglichkeit,  das  Stumpenholz  so  dicht  als
Scheiterholz  zu  setzen,  noch  ein  Viertheil  oder  die  Hälfte,
im  Ganzen  also  beiläufig  drei  Viertheile  des  Scheiterholzpreises, ¬
  in  Abzug  gebracht.
II.  Der  Verkauf  im  Aufstreich,  welcher  bei  dem  ganzen
über  die  bisher  angeführte  Verwendung  bevorbleibenden  Holzvorrath, ¬
  namentlich  auch  dem  Scheideholz,  in  Anwendung
kommt,  wird  im  Wesentlichen  folgendermaßen  behandelt:
1)  Derselbe  wird  bald  nach  der  Schlagaufnahme  im
Frühjahr  fortlaufend  so  veranstaltet,  daß  nicht  mehrere  Auf—— ¬

"O.  a.  F.  M.  Verf.  von  1836,  1837  und  1838  unter  2.  d.
w  Ungedr.  F.  M.  Verf.  vom  9.  Febr.  1826.
            
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