Inhaltsverzeichnis : Witte, Karl: ¬Das Preussische Intestaterbrecht, aus dem gemeinen deutschen Rechte entwickelt

Buch  1.  Einleitung.
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die  entfernteren  Ascendenten  nicht  mehr  mit  unmittelbaren  Eltern ¬
  concurriren,  sondern  selbst  durch  vollbürtige  Geschwister
und  deren  Descendenz  ausschließen.  In  dieser  Beziehung  ward
der  eben  mitgetheilte  §.  des  Entwurfes  folgendermaßen  veran1) ¬

dert:
„Sind  mehrere  gleich  nahe  Verwandte  in  aufsteigender
Linie  vorhanden:  so  erben  dieselben  die  Portion  dieser
Linie  zu  gleichen  Theilen.
Aus  dieser  Zusammenstellung  ergiebt  sich,  daß,  wenn  „die
Portion  dieser  Linie"  im  Entwurfe  die  eine  Hälfte  bezeichnete,
welche  der  Linealfolge  nach  den  Ascendenten  des  vorverstorbenen ¬
  Vaters  (oder  Mutter)  gebührte,  dieselben  Worte  im  Landrecht, ¬
  wo  die  vorhergehenden,  auf  die  sie  sich  beziehen  („Ascendenten ¬
  in  einer  Linie"),  in  „Verwandte  in  aufsteigender  Linie" ¬
  verwandelt  sind,  nur  die  Portion  bezeichnen  können,
welche  den  Ascendenten  überhaupt,  im  Gegensatze  der  Portion
der  Halbbrüder  und  ihrer  Kinder,  zufällt.  Der  richtigen  Meinung ¬
  nach  succediren  also  Ascendenten  niemals  in  lincas,  sondern -
  immer  in  capita.
Unter  den  successiones  in  certam  partem  ist  zunächst ¬
  die  des  überlebenden  EheGatten  aus  der  deutschrechtlichen ¬
  portio  statutaria,  vielleicht  mit  Einwirkung  der  Succession ¬
  der  dürftigen  Wittwe  nach  Nov.  117.  cap.  5.,  hervorgegangen. ¬
  Gleich  dem  Erbrechte  der  letzteren  verwandelt  sich
die  Portion  des  überlebenden  Ehegatten  den  Descendenten  des
Verstorbenen,  wenn  deren  in  mehr  als  drei  Linien  vorhanden ¬
  sind,  gegenüber,  in  einen  Kindestheil.  In  der  Concurrenz ¬
  von  drei  und  weniger  Descendenten  Linien  beträgt  sie
aber  ein  Viertheil  des  Nachlasses.  Trifft  der  überlebende  Ehegatte ¬
  nur  mit  Ascendenten,  Geschwistern  und  Geschwisterkindern ¬
  zusammen,  so  wird  jene  Portion  zu  einem  Dritttheil;
anderweitigen  Verwandten  bis  zum  6ten  Grade  gegenüber  aber
-—
11)  Ebendas.  §.  498.
12)  Vgl.  v.  Rönne  zu  Klein  s  System  d.  Preuß.  Civil  Rechts
dritte  Ausg.  §.  703.  Anm.  1.  And.  Mein.  sind  Klein  a.  a.  O.  und
Temme  Handbuch  des  Preuß.  Civil  Rechts  §.  396.
            
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