Metadaten : ¬Das Bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsen nach den hierzu ergangenen Entscheidungen der Spruchbehörden (1)

3.  Bürgerliches  Gesetzbuch.  I.  Allgemeine  Bestimmungen.
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dung  richtig  sei,  oder  nicht,  unbedingt  ausgeschlossen,  ohne  daß  jedoch  daraus  folgt,
daß  der  rechtskräftig  ausgesprochene  Satz  verbindliche  Kraft  gegen  jeden  Dritten
hat.  Dies  ist  vielmehr  Beurtheilung  des  einzelnen  Falles.  Erk.  des  K.  OAG.  vom
27.  März  1868  mit  besonderem  Bezug  auf  die  exc.  rei  judicatae  betreffs  von
Wechselforderungen  (Rechtskraft  des  wider  den  ursprünglichen  Wechselinhaber  angestellten ¬
  Processes  gegenüber  dem  Indossatar  des  Letzteren)  Annalen,  N.  F.  Bd.  5
S.  85  flg.,  Z.  f.  R.  Bd.  31  S.  484  flg.,  W.  f.  R.  1868  S.  473  flg.
Ebenso  wurde  die  Einrede  der  Rechtskraft  als  beachtlich  angesehen  in  einem
Falle,  wo  in  dem  zwischen  den  nämlichen  Parteien  früher  verhandelten  Processe
der  spätere  Kläger,  welcher  dort  als  Beklagter  den  Klaggrund  zugestanden,  aber
die  Einrede  der  Compensation  vorgeschützt  hatte,  unter  Nachlassung  des  Beweises
dieser  Ausflucht,  in  Bezahlung  des  Libellats  verurtheilt  worden  war,  darauf
zwar  dem  nachgelassenen  Beweise  sich  unterzogen,  die  Definitive  denselben  jedoch
für  mißlungen  geachtet  und  deshalb  ausgesprochen  hatte,  daß  es  nun  bei  der
früheren  Verurtheilung  schlechterdings  bewende.  „Denn  es  hatte  hiernach  die  Exception ¬
  in  jenem  Processe  eine  materielle  Prüfung  erfahren  und  es  war  diese  zum
Nachtheile  des  Excipirenden  ausgefallen,  weil  das  Rechtsverhältniß,  auf  welches
die  Einrede  zunächst  gestützt  war,  nicht  dargethan  sei.  Wenn  nun  Kläger  jetzt,
auf  dasselbe  Rechtsverhältniß  fußend,  den  nämlichen  Anspruch  mittelst  Klage
geltend  zu  machen  versucht  hat,  so  ist  dies  offenbar  unzulässig,  denn  das  Nichtvorhandensein ¬
  jenes  Rechtsverhältnisses  ist  bereits  durch  rechtskräftige  Entscheidung
festgestellt,  und  somit  steht  nach  dem  Grundsatze:  „Exceptio  rei  judicatae
obstat,  quotiens  eadem  quaestio  inter  easdem  personas  revocatur",  der  nunmehrigen -
  Klage  offenbar  die  Einrede  der  Rechtskraft  entgegen."  Erk.  des  K.
OAG.  vom  21.  April  1870  in  den  Annalen,  N.  F.  Bd.  7  S.  438  flg.  und  in
der  Z.  f.  R.  Bd.  35  S.  171  flg.
3)  „Bei  der  Frage,  ob  über  den  geklagten  Anspruch  bereits  rechtskräftig  entschieden ¬
  worden  sei,  kommt  es  nicht  auf  den  Betrag  der  Forderung,  sondern  darauf ¬
  an,  ob  über  das  Rechtsverhältniß,  aus  welchem  selbige  abgeleitet  worden,
d.  h.  über  Zulässigkeit  eines  daraus  abzuleitenden  Anspruchs  überhaupt  rechtskräftig ¬
  entschieden  worden  ist.  Denn  die  Einrede  der  rechtskräftigen  Entscheidung
setzt  nicht  nothwendig  voraus,  daß  der  in  dem  früheren  Processe  zurückgewiesene
Kläger  in  der  neuen  Klage  ganz  das  Gleiche  vorbringe,  was  er  in  dem  Vorprocesse ¬
  vorgebracht  hat,  vielmehr  ist  dieselbe  begründet,  so  oft  eine  von  zwei  Proceßparteien ¬
  Etwas  vorbringt,  in  Betreff  dessen  in  einem  früheren,  zwischen  denselben ¬
  Parteien  ergangenen  rechtskräftigen  Urtheil  gegen  sie  entschieden  worden
ist.  Daraus  folgt  nicht  allein,  daß  die  Entscheidung  über  das  Ganze  auch  die
Entscheidung  über  den  Theil  als  solchen  enthält,  d.  h.  daß  dem,  welchem  das
Ganze  abgesprochen  ist,  damit  zugleich  auch  das  Recht  auf  den  Theil  abgesprochen
erscheint,  sondern  daß  auch  umgekehrt  die  Entscheidung  über  den  Theil,  als  solchen,
die  Entscheidung  über  das  Ganze  in  sich  faßt,  d.  h.  daß  dem,  welchem  ein  Theil
als  Theil  abgesprochen  worden  ist,  damit  zugleich  das  Recht  auf  das  Ganze  oder
auf  einen  andern  Theil  desselben  abgesprochen  ist."  Erk.  des  K.  OAG.  vom  12.  August ¬
  1869  in  den  Annalen,  N.  F.  Bd.  7  S.  111  flg.  und  in  der  Z.  f.  R.  Bd.  33
S.  481  flg.  vergl.  mit  Annalen,  II.  F.  Bd.  2  S.  447  flg.  und  angez.  Z.  f.  R.
Bd.  11  S.  370,  Bd.  13  S.  52,  Bd.  37  S.  164.
            
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