3. Bürgerliches Gesetzbuch. I. Allgemeine Bestimmungen.
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dung richtig sei, oder nicht, unbedingt ausgeschlossen, ohne daß jedoch daraus folgt,
daß der rechtskräftig ausgesprochene Satz verbindliche Kraft gegen jeden Dritten
hat. Dies ist vielmehr Beurtheilung des einzelnen Falles. Erk. des K. OAG. vom
27. März 1868 mit besonderem Bezug auf die exc. rei judicatae betreffs von
Wechselforderungen (Rechtskraft des wider den ursprünglichen Wechselinhaber angestellten ¬
Processes gegenüber dem Indossatar des Letzteren) Annalen, N. F. Bd. 5
S. 85 flg., Z. f. R. Bd. 31 S. 484 flg., W. f. R. 1868 S. 473 flg.
Ebenso wurde die Einrede der Rechtskraft als beachtlich angesehen in einem
Falle, wo in dem zwischen den nämlichen Parteien früher verhandelten Processe
der spätere Kläger, welcher dort als Beklagter den Klaggrund zugestanden, aber
die Einrede der Compensation vorgeschützt hatte, unter Nachlassung des Beweises
dieser Ausflucht, in Bezahlung des Libellats verurtheilt worden war, darauf
zwar dem nachgelassenen Beweise sich unterzogen, die Definitive denselben jedoch
für mißlungen geachtet und deshalb ausgesprochen hatte, daß es nun bei der
früheren Verurtheilung schlechterdings bewende. „Denn es hatte hiernach die Exception ¬
in jenem Processe eine materielle Prüfung erfahren und es war diese zum
Nachtheile des Excipirenden ausgefallen, weil das Rechtsverhältniß, auf welches
die Einrede zunächst gestützt war, nicht dargethan sei. Wenn nun Kläger jetzt,
auf dasselbe Rechtsverhältniß fußend, den nämlichen Anspruch mittelst Klage
geltend zu machen versucht hat, so ist dies offenbar unzulässig, denn das Nichtvorhandensein ¬
jenes Rechtsverhältnisses ist bereits durch rechtskräftige Entscheidung
festgestellt, und somit steht nach dem Grundsatze: „Exceptio rei judicatae
obstat, quotiens eadem quaestio inter easdem personas revocatur", der nunmehrigen -
Klage offenbar die Einrede der Rechtskraft entgegen." Erk. des K.
OAG. vom 21. April 1870 in den Annalen, N. F. Bd. 7 S. 438 flg. und in
der Z. f. R. Bd. 35 S. 171 flg.
3) „Bei der Frage, ob über den geklagten Anspruch bereits rechtskräftig entschieden ¬
worden sei, kommt es nicht auf den Betrag der Forderung, sondern darauf ¬
an, ob über das Rechtsverhältniß, aus welchem selbige abgeleitet worden,
d. h. über Zulässigkeit eines daraus abzuleitenden Anspruchs überhaupt rechtskräftig ¬
entschieden worden ist. Denn die Einrede der rechtskräftigen Entscheidung
setzt nicht nothwendig voraus, daß der in dem früheren Processe zurückgewiesene
Kläger in der neuen Klage ganz das Gleiche vorbringe, was er in dem Vorprocesse ¬
vorgebracht hat, vielmehr ist dieselbe begründet, so oft eine von zwei Proceßparteien ¬
Etwas vorbringt, in Betreff dessen in einem früheren, zwischen denselben ¬
Parteien ergangenen rechtskräftigen Urtheil gegen sie entschieden worden
ist. Daraus folgt nicht allein, daß die Entscheidung über das Ganze auch die
Entscheidung über den Theil als solchen enthält, d. h. daß dem, welchem das
Ganze abgesprochen ist, damit zugleich auch das Recht auf den Theil abgesprochen
erscheint, sondern daß auch umgekehrt die Entscheidung über den Theil, als solchen,
die Entscheidung über das Ganze in sich faßt, d. h. daß dem, welchem ein Theil
als Theil abgesprochen worden ist, damit zugleich das Recht auf das Ganze oder
auf einen andern Theil desselben abgesprochen ist." Erk. des K. OAG. vom 12. August ¬
1869 in den Annalen, N. F. Bd. 7 S. 111 flg. und in der Z. f. R. Bd. 33
S. 481 flg. vergl. mit Annalen, II. F. Bd. 2 S. 447 flg. und angez. Z. f. R.
Bd. 11 S. 370, Bd. 13 S. 52, Bd. 37 S. 164.