Volltext : Deutschlands Eisenbahnen (2,[1])

256  (Anl.  XXc.)  Erkenntnisse  der  Kön.  Bayer.  Gerichte.
dem  Frachtbriefe  designirt,  so  würde  der  ihm  (dem  Murr)  gespielte
Betrug  nicht  haben  geschehen  können.
Diese  Nichtbeobachtung  der  Transport=Vorschriften  Seitens  des
Murr  und  dessen  fahrlässiges  Vorgehen,  daß  er  auf  hinterlistiges
Anrathen  des  Deigendesch  sich  an  eine  in  Waldberg  gar  nicht
existirende  Persönlichkeit  wendete,  die  in  einer  Weise  bezeichnet  wurde
daß  die  von  Murr  geschriebenen,  an  den  Complicen  des  Deigendesch ¬
  und  von  diesem  Complicen  an  Deigendesch  selbst  kamen;
also  die  eigenen  fahrlässigen  Handlungen  des  Murr  haben  die  eingetretenen ¬
  Nachtheile  verschuldet,  und  hierfür  einzustehen,  besteht
für  die  Güter=Expedition  kein  Grund.
Die  Sachfälligkeit  des  Appellanten  zieht  auch  dessen  Verurtheilung ¬
  in  die  Kosten  nach  sich.  G.  O.  17,  §.  4.
Acten  folgen  zurück.
München,  den  1.  Juni  1858.
Ober=Appellationsgericht  des  Königr.  Bayern.
*)  Anmerk.  des  Herausgebers:  Die  Entscheidung  dieses  Erkenntnisses ¬
  ist,  wenn  man  auch  nicht  jedem  Motive  desselben  beistimmen  wollte,
doch  jedenfalls  aus  der  Rücksicht  als  richtig  anzusehen,  daß  nach  den  Umständen
des  Falles  bei  der  anerkannten  gänzlichen  Vermögenslosigkeit  des  richtigen
Adressaten  durch  die  Ablieferung  der  Waare  an  eine  andere  unberechtigte
Person  in  der  That  ein  Schaden  für  den  Absender  nicht  entstanden  sein  konnte,
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