256 (Anl. XXc.) Erkenntnisse der Kön. Bayer. Gerichte.
dem Frachtbriefe designirt, so würde der ihm (dem Murr) gespielte
Betrug nicht haben geschehen können.
Diese Nichtbeobachtung der Transport=Vorschriften Seitens des
Murr und dessen fahrlässiges Vorgehen, daß er auf hinterlistiges
Anrathen des Deigendesch sich an eine in Waldberg gar nicht
existirende Persönlichkeit wendete, die in einer Weise bezeichnet wurde
daß die von Murr geschriebenen, an den Complicen des Deigendesch ¬
und von diesem Complicen an Deigendesch selbst kamen;
also die eigenen fahrlässigen Handlungen des Murr haben die eingetretenen ¬
Nachtheile verschuldet, und hierfür einzustehen, besteht
für die Güter=Expedition kein Grund.
Die Sachfälligkeit des Appellanten zieht auch dessen Verurtheilung ¬
in die Kosten nach sich. G. O. 17, §. 4.
Acten folgen zurück.
München, den 1. Juni 1858.
Ober=Appellationsgericht des Königr. Bayern.
*) Anmerk. des Herausgebers: Die Entscheidung dieses Erkenntnisses ¬
ist, wenn man auch nicht jedem Motive desselben beistimmen wollte,
doch jedenfalls aus der Rücksicht als richtig anzusehen, daß nach den Umständen
des Falles bei der anerkannten gänzlichen Vermögenslosigkeit des richtigen
Adressaten durch die Ablieferung der Waare an eine andere unberechtigte
Person in der That ein Schaden für den Absender nicht entstanden sein konnte,
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