Volltext : Deutschlands Eisenbahnen (1)

Freiwilliger  Grunderwerb.
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Preis  die  Benutzung  eines  Grundstücks  oder  Gebäudes,  so  wird
eine  Pacht  resp.  Miethe  *)  vorliegen.
Wie  ist  es  aber  vom  Standpunkte  des  gemeinen  Rechts
aus  3)  anzusehen,  wenn  nicht  die  spezifischen  Ausdrücke  eines  besonders
ausgeprägten  römisch-rechtlichen  Consensual-  oder  Real=Vertrags  gebraucht ¬
  worden  sind,  vielmehr  (wie  das  mit  Anhalt  an  die  Ausdrücke ¬
  der  neuern  Expropriationsgesetze  über  erzwungene  Abtretungen ¬
  meistens  im  Rechtsleben  geschieht)  in  dem  betreffenden
Vertrage  einerseits  von  Abtretung  oder  vorübergehende  Benutzung,
anderseits  von  Entschädigung  die  Rede  ist?  —  Es  wird  hier  zunächst ¬
  zu  beachten  sein,  daß  der  gebrauchte  Ausdruck  nur  insofern
von  Bedeutung  ist,  als  er  den  vermuthlichen  Willen  der  Contrahenten ¬
  enthält.
Dieser  vermuthliche  Wille  ist
1)  in  Zweifel  als  dahin  gehend  anzusehen,  daß  die  Contrahenten ¬
  weiter  nichts  beim  Abschluß  des  Vertrags  beabsichtigten, ¬
  als  daß  der  bisherige  Eigenthümer  in  dem  als  Entschädigung ¬
  bezeichneten  Abtretungs=Preise  ein  entsprechendes  Aequivalent ¬
  für  den  von  ihm  als  abgetreten  zu  überliefernden  Gegenstand
haben  soll.  Es  sind  damit  die  Voraussetzungen  des  Kaufs:  ein
zu  veräußerndes  Objekt  und  ein  dafür  zu  zahlender  Preis,  beides
durch  Uebereinkunft  der  Parteien  festgestellt,  vorhanden,  wenn  auch
jenes  Aequivalent  nicht  ausdrücklich  als  Kaufpreis  bezeichnet
und  nicht  von  Ueberlieferung  des  Kaufobjekts  gesprochen  wird.
2)  Sofern  ein  anderes  Grundstück  als  Aequivalent  für  ein  zum
Eisenbahnbau  nöthiges  Areal  zu  Eigenthum  gegeben  werden  soll.
so  findet  ein  Tauschgeschäft  statt,  welches  nach  heutigem  Rechte
wie  ein  Kauf  behandelt  wird  6).
4)  Es  ist  hier  natürlich  nicht  an  den  Erwerb  und  die  Benutzung  des  Bahnkörpers, ¬
  sondern  der  nur  vorübergehend  bei  Gelegenheit  des  Baues  (zur  Lagerung
von  Baumaterial  rc.)  nöthigen  Grundstücke  zu  denken.  —  Ck.  §.  60  dieser
Abhandlung.
5)  Mit  den  in  dieser  Beziehung  geltenden  Grundsätzen  des  gemeinen  Rechts
stimmen  die  Partikular=Gesetze  im  Wesentlichen  überein.
6)  Vgl.  Puchta  Pandekten  §.  359.  Unterholzner  Schuldverhältnisse ¬
  II.  S.  288  und  300  ff.
Koch,  Eisenbahnen.
            
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