Freiwilliger Grunderwerb.
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Preis die Benutzung eines Grundstücks oder Gebäudes, so wird
eine Pacht resp. Miethe *) vorliegen.
Wie ist es aber vom Standpunkte des gemeinen Rechts
aus 3) anzusehen, wenn nicht die spezifischen Ausdrücke eines besonders
ausgeprägten römisch-rechtlichen Consensual- oder Real=Vertrags gebraucht ¬
worden sind, vielmehr (wie das mit Anhalt an die Ausdrücke ¬
der neuern Expropriationsgesetze über erzwungene Abtretungen ¬
meistens im Rechtsleben geschieht) in dem betreffenden
Vertrage einerseits von Abtretung oder vorübergehende Benutzung,
anderseits von Entschädigung die Rede ist? — Es wird hier zunächst ¬
zu beachten sein, daß der gebrauchte Ausdruck nur insofern
von Bedeutung ist, als er den vermuthlichen Willen der Contrahenten ¬
enthält.
Dieser vermuthliche Wille ist
1) in Zweifel als dahin gehend anzusehen, daß die Contrahenten ¬
weiter nichts beim Abschluß des Vertrags beabsichtigten, ¬
als daß der bisherige Eigenthümer in dem als Entschädigung ¬
bezeichneten Abtretungs=Preise ein entsprechendes Aequivalent ¬
für den von ihm als abgetreten zu überliefernden Gegenstand
haben soll. Es sind damit die Voraussetzungen des Kaufs: ein
zu veräußerndes Objekt und ein dafür zu zahlender Preis, beides
durch Uebereinkunft der Parteien festgestellt, vorhanden, wenn auch
jenes Aequivalent nicht ausdrücklich als Kaufpreis bezeichnet
und nicht von Ueberlieferung des Kaufobjekts gesprochen wird.
2) Sofern ein anderes Grundstück als Aequivalent für ein zum
Eisenbahnbau nöthiges Areal zu Eigenthum gegeben werden soll.
so findet ein Tauschgeschäft statt, welches nach heutigem Rechte
wie ein Kauf behandelt wird 6).
4) Es ist hier natürlich nicht an den Erwerb und die Benutzung des Bahnkörpers, ¬
sondern der nur vorübergehend bei Gelegenheit des Baues (zur Lagerung
von Baumaterial rc.) nöthigen Grundstücke zu denken. — Ck. §. 60 dieser
Abhandlung.
5) Mit den in dieser Beziehung geltenden Grundsätzen des gemeinen Rechts
stimmen die Partikular=Gesetze im Wesentlichen überein.
6) Vgl. Puchta Pandekten §. 359. Unterholzner Schuldverhältnisse ¬
II. S. 288 und 300 ff.
Koch, Eisenbahnen.