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Quellen und Literatur.
3) in Meklenburg=Schwerin: V. O. vom 6. Jan. 1842,
die Veräußerungs=Verpflichtung Behufs Eisenbahn=Anlagen betr.
4) in Sachsen=Weimar=Eisenach, Coburg=Gotha und
Meiningen=Hildburghausen, deren Regierungen 1855 über
ropriations=Gesetzes für die
einen gemeinsamen Entwurf eines Ex
Anlegung der Werrabahn überein gekommen sind, welcher in
Meiningen als Gesetz vom 28. März 1855, in Weimar als
Gesetz v. 26. Nov. 1855 publicirt worden ist. Daneben besteht für
Weimar das Eisenbahn=Expropriationsgesetz vom 2. Febr. 1842,
welches durch das citirte Gesetz von 1855 nur in Bezug auf die
Werrabahn außer Kraft gesetzt wurde, für Meiningen das Eisenbahn=Expropriations=Gesetz ¬
vom 28. Juni 1845; in Gotha besteht ¬
bis jetzt allein das Eisenbahn=Expropriatiations=Gesetz vom
28. April 1842; für Coburg ist ein Expropriations=Gesetz (nach
Häberlein 1. c. S. 45) im J. 1848 publicirt worden.
Hinsichtlich des Gothaischen Gesetzes, des citirten Weimarischen
Gesetzes von 1842, sowie des wieder aufgehobenen Kurhessischen
Gesetzes von 1843, ist zu bemerken, daß dieselben nach StaatsVerträgen ¬
auf derselben Grundlage zur Herstellung einer Eisenbahn ¬
von Halle nach Cassel gegeben wurden;
5) in Anhalt=Köthen: Gesetz vom 23. Februar und
5. Mai 1838;
6) in Schwarzburg=Sondershausen: Gesetz vom
3. April 1844;
§. 5.
Zur Interpretation dieser Gesetze dienen:
1) sofern sie wie das baierische, hannövrische, badensche, kurhessische, ¬
die herzoglich=sächsischen rc. mit den Ständen vereinbart
worden sind, die Kammerverhandlungen der Landstände der
betreffenden Staaten, wie denn auch
2) da, wo außer den Expropriations=Gesetzen zu EisenbahnZwecken ¬
noch ein allgemeines Expropriations=Gesetz besteht
(z. B. in Kurhessen), auch dieses, sofern es auf denselben Principien ¬
beruht und es sich um Anwendung dieser Principien handelt;
propriationen ist auch besonders
3) zum Verständniß der E
wichtig, die französische Expropriations=Gesetzgebung (Gesetz