Volltext : Deutschlands Eisenbahnen (1)

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Quellen  und  Literatur.
3)  in  Meklenburg=Schwerin:  V.  O.  vom  6.  Jan.  1842,
die  Veräußerungs=Verpflichtung  Behufs  Eisenbahn=Anlagen  betr.
4)  in  Sachsen=Weimar=Eisenach,  Coburg=Gotha  und
Meiningen=Hildburghausen,  deren  Regierungen  1855  über
ropriations=Gesetzes  für  die
einen  gemeinsamen  Entwurf  eines  Ex
Anlegung  der  Werrabahn  überein  gekommen  sind,  welcher  in
Meiningen  als  Gesetz  vom  28.  März  1855,  in  Weimar  als
Gesetz  v.  26.  Nov.  1855  publicirt  worden  ist.  Daneben  besteht  für
Weimar  das  Eisenbahn=Expropriationsgesetz  vom  2.  Febr.  1842,
welches  durch  das  citirte  Gesetz  von  1855  nur  in  Bezug  auf  die
Werrabahn  außer  Kraft  gesetzt  wurde,  für  Meiningen  das  Eisenbahn=Expropriations=Gesetz ¬
  vom  28.  Juni  1845;  in  Gotha  besteht ¬
  bis  jetzt  allein  das  Eisenbahn=Expropriatiations=Gesetz  vom
28.  April  1842;  für  Coburg  ist  ein  Expropriations=Gesetz  (nach
Häberlein  1.  c.  S.  45)  im  J.  1848  publicirt  worden.
Hinsichtlich  des  Gothaischen  Gesetzes,  des  citirten  Weimarischen
Gesetzes  von  1842,  sowie  des  wieder  aufgehobenen  Kurhessischen
Gesetzes  von  1843,  ist  zu  bemerken,  daß  dieselben  nach  StaatsVerträgen ¬
  auf  derselben  Grundlage  zur  Herstellung  einer  Eisenbahn ¬
  von  Halle  nach  Cassel  gegeben  wurden;
5)  in  Anhalt=Köthen:  Gesetz  vom  23.  Februar  und
5.  Mai  1838;
6)  in  Schwarzburg=Sondershausen:  Gesetz  vom
3.  April  1844;
§.  5.
Zur  Interpretation  dieser  Gesetze  dienen:
1)  sofern  sie  wie  das  baierische,  hannövrische,  badensche,  kurhessische, ¬
  die  herzoglich=sächsischen  rc.  mit  den  Ständen  vereinbart
worden  sind,  die  Kammerverhandlungen  der  Landstände  der
betreffenden  Staaten,  wie  denn  auch
2)  da,  wo  außer  den  Expropriations=Gesetzen  zu  EisenbahnZwecken ¬
  noch  ein  allgemeines  Expropriations=Gesetz  besteht
(z.  B.  in  Kurhessen),  auch  dieses,  sofern  es  auf  denselben  Principien ¬
  beruht  und  es  sich  um  Anwendung  dieser  Principien  handelt;
propriationen  ist  auch  besonders
3)  zum  Verständniß  der  E
wichtig,  die  französische  Expropriations=Gesetzgebung  (Gesetz
            
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