Metadaten : Tigerström, Friedrich Wilhelm von: ¬Die bonae fidei possessio oder Das Recht des Besitzes

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§.  26.
Was  zunächst  das  interdictum  unde  vi  anlangt,  so  finden ¬
  wir  in  den  Rechtsquellen  nichts,  was  dem  oben  Behaupteten ¬
  entgegenstände,  im  Gegentheil  läßt  sich  das,  worauf  es  hier
ankommt,  daß  grade  dem  Eigenthümer  bei  entzogenem  Vesitze
jenes  Schutzmittel  gegeben  sei,  vollständig  beweisen.  Dieses  muß
dargethan  werden,  um  gegen  v.  Savigny  den  Beweis  zu  führen.
Der  Eigentbümer  hat  das  vollständigste  Recht,  was  an  einer
Sache  gedacht  werden  kann,  hat  demnach  das  Recht  zu  besitzen, ¬
  er  ist  am  wenigsten  bloß  factischer  Innehaber,  was  nach
v.  Savigny  jeder  sein  soll,  der  auf  die  sg.  possessorischen  Interdicte ¬
  Anspruch  macht.  Was  vom  Eigenthümer  gilt,  muß  vermöge ¬
  der  practischen  Unentschiedenheit  zwischen  beiden  ebenfalls
vom  bonae  fldei  possessor  gelten.  Aber  selbst  die  erweiterte
Anwendung,  welche  dieses  Interdict  erlangt  hat,  läßt  sich  geschichtlich ¬
  nur  aus  dem  Grundprincip  erklären,  daß  das  Recht,
was  hier  seinem  Besitze  nach  provisorisch  geschützt  werden  soll,
nicht  braucht  nachgewiesen  zu  werden.
Die  Worte  des  Edictes,  wodurch  dieses  Interdict  eingeführt ¬
  ist,  lassen  es  unentschieden,  wer  durch  dasselbe  geschützt  sei,
wenn  sie  gleich  mit  der  Hauptsache  am  wenigsten  im  Widerspruch
stehen,  sondern  dieselbe  stillschweigend  enthalten.  Es  kam  dem
Prätor  zunächst  nur  darauf  an,  zu  bestimmen,  unter  welchen
Voraussetzungen  jener  Schutz  stattfinden,  und  was  das  Resultat ¬
  desselben  sein  solle:
„Praeter  ait,  unde  tu  illum  vi  dejecisti,  aut  familia
„tua  dejecit,  de  eo,  quaeque  ille  tunc  ibi  habuit,  tan„tummodo ¬
  intra  annum  de  eo,  quod  ad  eum,  qui  vi
„dejecit,  pervenerit,  judicium  dabo
terdictum  uti  possidetis  (§.  38.)  und  das  interdictum  utrubi
(§.  39.)  erörtert,  und  dann  erst  sich  über  das  interdictum  unde
vi  (§.  40.)  umständlich  verbreitet.
1)  l.  1.  pr.  D.  de  vi  et  vi  armat.  Es  soll  also  die  entzogene  Sache ¬
  mit  allem,  was  sich  auf  derselben  befindet,  und  in  die  Hände
            
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