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§. 26.
Was zunächst das interdictum unde vi anlangt, so finden ¬
wir in den Rechtsquellen nichts, was dem oben Behaupteten ¬
entgegenstände, im Gegentheil läßt sich das, worauf es hier
ankommt, daß grade dem Eigenthümer bei entzogenem Vesitze
jenes Schutzmittel gegeben sei, vollständig beweisen. Dieses muß
dargethan werden, um gegen v. Savigny den Beweis zu führen.
Der Eigentbümer hat das vollständigste Recht, was an einer
Sache gedacht werden kann, hat demnach das Recht zu besitzen, ¬
er ist am wenigsten bloß factischer Innehaber, was nach
v. Savigny jeder sein soll, der auf die sg. possessorischen Interdicte ¬
Anspruch macht. Was vom Eigenthümer gilt, muß vermöge ¬
der practischen Unentschiedenheit zwischen beiden ebenfalls
vom bonae fldei possessor gelten. Aber selbst die erweiterte
Anwendung, welche dieses Interdict erlangt hat, läßt sich geschichtlich ¬
nur aus dem Grundprincip erklären, daß das Recht,
was hier seinem Besitze nach provisorisch geschützt werden soll,
nicht braucht nachgewiesen zu werden.
Die Worte des Edictes, wodurch dieses Interdict eingeführt ¬
ist, lassen es unentschieden, wer durch dasselbe geschützt sei,
wenn sie gleich mit der Hauptsache am wenigsten im Widerspruch
stehen, sondern dieselbe stillschweigend enthalten. Es kam dem
Prätor zunächst nur darauf an, zu bestimmen, unter welchen
Voraussetzungen jener Schutz stattfinden, und was das Resultat ¬
desselben sein solle:
„Praeter ait, unde tu illum vi dejecisti, aut familia
„tua dejecit, de eo, quaeque ille tunc ibi habuit, tan„tummodo ¬
intra annum de eo, quod ad eum, qui vi
„dejecit, pervenerit, judicium dabo
terdictum uti possidetis (§. 38.) und das interdictum utrubi
(§. 39.) erörtert, und dann erst sich über das interdictum unde
vi (§. 40.) umständlich verbreitet.
1) l. 1. pr. D. de vi et vi armat. Es soll also die entzogene Sache ¬
mit allem, was sich auf derselben befindet, und in die Hände