Objekt : Lehrbuch des Privatrechts der freien Stadt Frankfurt ([1])

II.  Bürgerl.  Verhältnisse.  C.  Vormundschaft.
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3)  Fehlt  es  auch  an  solchen  Verwandten  9,  so  bestellt  die
Obrigkeit  in  der  Regel  zwei  *)  Vormünder  (tutores  dativi),
30.
B.  Gründe  der  Unfähigkeit  und  Entschuldigung.
Auch  bei  uns  ist  jeder,  im  Testament,  aus  der  nächsten
Verwandtschaft,  oder  sonst  von  der  Obrigkeit  angeordnete,
Vormund,  wenngleich  der  tutor  legitimus  auf  sein  Erbrecht
verzichten  wollte,  verpflichtet,  dieses  Amt  zu  übernehmen,  insofern ¬
  er  sich  nicht  hinreichend  entschuldigen  kann.  Es  sind
aber  gewisse  Personen  theils  gesetzlich  für  ganz  unfähig
dazu  erklärt,  theils  sollen  sie  sich  in  bestimmten  Fällen  entschuldigen ¬
  dürfen.  1)  Unfähig  zur  Uebernahme  einer
Vormundschaft  sind  *)  a)  alle  Personen  unter  21  Jahren
der  zweiten  Ehe  zu  besorgen,  indem  sie  davon  dem  Fiscal  Anzeige
macht,  der  die  Vorgeschlagenen  zur  Bestätigung  und  Verpflichtung
bei  Gericht  vorstellt;  überdies  muß  sie  vor  Eingehung  der  zweiten
Ehe  inventiren  lassen,  worauf  ihr  erst  der  Aufbietschein  gegeben  wird.
Im  Übrigen  gilt  von  ihr  dasselbe,  was  in  Not.  4.  Nr.  1--5,  vom
Vater  gesagt  worden  ist.  Vergl.  dazu  Orth  I.  S.  546  flg.  Kloz
differ.  ad  h.  t.  §.  8,  v.  Adlerflycht  Fr.  Privatr.  §.  75.  not.  f.
Zu  den  Verwandten  gehören  auch  Angeheurathete,  deren  Weiber
Blutsfreunde  der  Minderjährigen  sind;  Orth.  Forts.  3.  S.  273,
Dietz  I.  c.  §.  10.
3)  Ref.  VII.  Tit.  2  §.  19.  Sowohl  Bürger  als  Beisassen  können ¬
  zu  Vormündern  ernannt  werden,  Instructionspuncte  der
Vormünder  vom  24.  März  1767,  §.  13.  Rathsschluß  vom
22.  Jan.  1767,  in  Beyerbach  S.  217  u.  249,  Instr.  d.  Fiscals ¬
  vom  8.  September  1826  (Gesetzsamml.  IV.  S.  63  flg.)  §.  2,
auch  ausländische  Verwandte,  die  jedoch  nicht  mitverwalten,
sondern  nur  die  hiesigen  Vormünder  zu  beaufsichtigen  haben,  Ref.  VII.
Tit.  2.  §.  15.  So  z.  B.  wurden  am  19.  September  1823  für  die
Kinder  der  verstorbenen  Frau  Dr.  B-nn  zwei  hier  wohnende  und
ein  Verwandter  in  Wiesbaden  zu  Vormündern  bestellt.
1)  Ref.  VII.  Tit.  1.  §.  8  und  9.
2)  Da  die  Ref.  a.  a.  O.  ausdrücklich  von  vollen  25  (jetzt  21)  Jah¬
            
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