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es jetzt, namentlich in den großen Städten, bei fast allen im Leben
häufiger vorkommenden schriftlichen Verträgen geschieht, auch behufs
Abschließung dieses Vertrages der gedruckten Formulare, welche in
ihrer vielfach unjuristischen und den Laienstandpunkt documentirenden
Fassung in der Regel folgendermaßen lauten:')
„Zwischen dem Älöbelhändler A. einerseits und dem . . . B. an-
dererseits ist heute nachstehender Leihcontract geschloffen worden.
8 1.
Es verm'.ethet der Möbelhändler A. dem . . . B. folgende Möbel,
deren Werth für jedes einzelne Stück, wie folgt, festgestellt ist (es
folgt die Werthsbestimmung im Einzelnen mit darunter gesetzter
Summe) für die praeuumoraucko zu zahlende Miethe von — —.
Für die folgenden Monate ist die ebenfalls prutznumaruncko zu
zahlende Miethe pro Monat mit — — verabredet, und räumt der
Miether dem Vermiether hiermit unwiderruflich das Recht ein, wenn
die Miethe nicht spätestens am 3. jeden Monats gezahlt wird, so-
gleich sämmtliche Möbel zurückzunehmen und im Besitz der erhalte-
nen Miethe zu bleiben; jedoch muß der Miether die rückständige
Miethe bis zu dem Tage der Rückgabe der Möbel zahlen.
8 2.
Der Miether darf unter keinen Umständen, bei Strafe des Be-
truges, eines dieser Stücke veräußern.
8 3.
Sollte durch die monatlichen Miethszahlungen die Höhe des
Werths, ad *§ 1 mit — — bestimmt, erreicht sein, so bleiben die
Möbel das Eigenthum des Miethers."
Es dürfte nicht uninteressant sein, diesen Vertrag, seiner rechtlichen
Natur und Bedeutung nach, der juristischen Prüfung wie überhaupt so
namentlich vom Standpunkte des preußischen Juristen aus zu unter-
werfen und zu untersuchen, ob und in wie weit derselbe mit den Vor-
schriften des allgemeinen Landrechts in Einklang zu bringen ist.
Fragen wir uns deshalb, in welche Kategorie der bekannten Ver-
träge der vorliegende Contract zu stellen sei, so leuchtet von selbst ein,
daß derselbe den Namen des Leihvertrages mit Unrecht führt.
Von einem Leihvertrage (commodatum), welcher die Einräumung
einer Sache an Jemanden zu unentgeltlichem Gebrauche gegen die Ver-
pflichtung ihrer Rückgabe in specio voraussetzt,-) kann hier unmöglich
die Rede sein, wo weder Unentgeltlichkeit stipulirt ist, noch unter allen
Umständen die überlassenen Möbel zurückgegeben werden sollen.
1) Dies, der wörtliche Text eines mir vorliegenden Exemplars.
2) ß 2 J. de quib. mod. re contr. obl. (3, 14) § 229 A. L. R. I, 21.