Metadaten : Lehrbuch des Pandektenrechts (3)

Verträge zurKenntniß des ehel. Güter- u. Erbfolgerechts rc. 55
Fahrende Hab wird geachtet Baarschaft, Hausrath,
Geld-Zins, Vieh, Schuld, und was man tragen und
bewegen kann, auch Frucht auf dem Felde, so abge-
schnitten, was aber noch auf dem Acker stehet, und nicht
abgeledigt, bleibt an dem Erbguthe, wie es der Fall
zubringt.
um Zweiten: Wenn Eheleute, so ohne Geding Zu-
sammenkommen, Kinder mit einander erzeugen und eines
vor den anderen des Todes verviele, alsdann bleibt das
letztlebende in allen Erb und fahrenden Gütern sammt
seinen Kindern und braucht die Güther, sich und die Kin-
der darmit zn erhalten, und haben die Kinder die Gü-
ther von dem Nachlebenden Vater oder Mutter nicht zu
fordern, sondern das Letzilebende hat seine Unterhaltung
daraus, doch hat das letztlebende Ehemensch nicht Macht,
dieselbige Erbgüther zu veräußern, oder ohne große Ur-
sachen zu beschweren, es geschehe dann mit Wissen und
Willen der Kinder, ihrer Vormünder oder derselben
Freundschaft, und da es durch die Obrigkeit als noth-
wendig erkannt wurde.
Im Fall sich aber daßelbige noch lebende wiederum
in Ehestand begeben wollte, mag sich mit der fahren-
den Habe wiederum verehelichen, doch die Erbgüther
die Zeit seines Lebens auch im Brauch behalten und
nach Absterben desselben erben die Erbgüther allein auf
die ersten Kinder.
Auch wenn die Kinder zu mannbahren Jahren
kommen, pflegt man einem jeden Kind, aus denselben
zu einer Hand anerfallenden Güthern, etwas nach des
Vaters oder Mutter gefallen zur Ehesteuer mitzugeben
und müssen darnach desfalls wie vorgemeldet erwarten.
Hätte aber Mann und Frau von unterschiedlichen,
als von erster, zweiter und dritter Ehe Kinder, was
dann bei eines jeden Mann oder Weibes wehrender

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